Begründung:
Der Kläger war Eigentümer einer Liegenschaft samt Einfamilienhaus in M*****. Er erteilte einer Realitätenvermittlung GmbH den Alleinvermittlungsauftrag zur Veräußerung dieses Objektes. Der Geschäftsführer dieser Gesellschaft bot es daraufhin zu einem Kaufpreis von S 8,900.000 Dr. K***** und dem Beklagten an. Beide Kaufinteressenten besichtigten das Liegenschaftsobjekt. Der Beklagte zeigte (so) großes Interesse, dass ihm vom Kläger folgendes Schreiben übermittelt wurde:
"VORVERTRAG
Betrifft: Wohnhaus:*****, ...
Hiemit bestätige ich Ihnen, oben genanntes Gebäude (Grundstücksnummer ..., Baufläche begrünt und Nummer ... Baufläche) lastenfrei zu dem mündlich vereinbarten Kaufpreis von S 8,500.000 zugesprochen zu haben.
Sie werden mit Ihrem Anwalt einen detaillierten Kaufvertrag erstellen, wobei sämtliche Nebengebühren, Grunderwerbssteuer, Eintragungsgebühren, Käuferprovision, Vertragserrichtung und dessen Durchführung zu Ihren Lasten gehen.
Datum: 4. September 1997"
Der Beklagte unterfertigte dieses Schreiben. Der Kläger teilte dem zweiten Kaufinteressenten, Dr. K*****, mit, dass die Liegenschaft bereits verkauft sei.
Da die geschiedene Gattin des Klägers aufgrund des Scheidungsvergleiches bis zum 31. 12. 1997 im Haus auf der gegenständlichen Liegenschaft bleiben durfte, wurden zwischen den Streitteilen Verhandlungen wegen des Räumungstermines geführt, wobei es auf Seiten des Klägers immer wieder zu Verschiebungen kam. Zuletzt wurde als Einzugstermin vom Kläger der 17. 11. 1997 vorgeschlagen. Angesichts dieser Schwierigkeiten und "aufgrund privater Gründe" kam es beim Beklagten zu Überlegungen, vom Vertrag zurückzutreten, dies jedoch nur unter der Bedingung, dass aus dem Rücktritt keinem der Streitteile ein Schade erwachsen würde. Diese Bedingung wurde dem Kläger auch mitgeteilt.
In der Zwischenzeit urgierte der Vertreter der geschiedenen Gattin (des Klägers) beim Klagevertreter einen (nach dem Scheidungsvergleich) bereits fälligen Teilbetrag von S 1,000.000.
Mit Schreiben vom 22. 10. 1998 gab der Kläger seine Bedingungen, unter denen er dem Rücktritt durch den Beklagten zustimmen würde, bekannt. Er forderte im Wesentlichen die Bezahlung der Verkäufer- und Käuferprovision des Maklers sowie einen Betrag von S 180.000 (S 100.000 Anwaltskosten und S 80.000 Zinsverlust). In der Folge kam es jedoch zu keiner Einigung über die Bedingungen für den Rücktritt des Beklagten, da dieser nur zurücktreten wollte, wenn keinem der Streitteile ein Schaden entstehen würde.
Der Beklagte nahm daher mit Dr. K*****, dem ursprünglich zweiten Kaufinteressenten, Kontakt auf, welcher noch immer Interesse zeigte. Der Kläger und Dr. K***** führten in weiterer Folge Verhandlungen über den Kauf der Liegenschaft, welche letztendlich zum Vertragsabschluss am 19. 11. 1997 führten.
Mit Schreiben vom 30. 12. 1997 wurde der Beklagte vom Klagevertreter aufgefordert, den Betrag von S 146.280 bis längstens 16. 1. 1998 zu bezahlen.
In weiterer Folge wandte sich die Realitätenvermittlungs GmbH mit Provisionsansprüchen (Stornoprovision) in Höhe von S 350.000 an den Beklagten. Um einer gerichtlichen Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen und in der Meinung, dass er vom Kläger und Dr. K***** die bezahlte Provision zurückbekommen werde, bezahlte der Beklagte die begehrte Provision. Darüber hinaus sind ihm für die Vertragsverhandlungen und die Vertragserrichtung (Liegenschaft und Inventar) Kosten für die Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Höhe von S 94.497,06 (inklusive 20 % Umsatzsteuer) entstanden.
Der Kläger begehrt zu 22 Cg 119/98w vom Beklagten die Zahlung von S
146.280 sA als Schadenersatz für Beratungs- und Vertretungskosten im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Liegenschaft. Diese Rechtsache wurde mit der zu 22 Cg 163/98s eingebrachten Widerklage verbunden, mit der der Ersatz von S 44.497,06 an bezahlter Vermittlungsprovision (S 350.000) und aufgelaufenen Rechtsanwaltskosten (S 49.497,06) mit der Begründung begehrt wird, dass der Widerbeklagte die Liegenschaft unter Verletzung des zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrages anderweitig veräußert habe.
Das Erstgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Es beurteilte den eingangs (zusammengefasst) wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt und die - in der Berufung bekämpften - weiteren Feststellungen, dass der Beklagte von den Nutzungsrechten der geschiedenen Gattin des Klägers erst nach Abschluss des "Vorvertrages" erfahren habe, rechtlich wie folgt:
Das als Vorvertrag titulierte Schreiben sei bereits als Kaufvertrag zu qualifizieren. Im Vertragsabschluss zwischen dem Kläger und Dr. K***** sei ein schlüssiger Rücktritt vom Vertrag zwischen den Streitteilen zu erblicken, der mangels Verzuges des Beklagten unberechtigt sei. Dem Kläger stehe daher kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Beratungs- und Vertretungskosten von S 146.280 zu. Er habe dem Beklagten jedoch die Kosten der Vertragserrichtung (S 94.497,60) und die Stornoprovision (S 350.000) zu ersetzen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass dem Klagebegehren stattgegeben und die Widerklage abgewiesen wurde und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Beklagten, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge die angefochtene Entscheidung im Sinne der Klageabweisung und Stattgebung der Widerklage abändern, hilfsweise aufheben (ON 27), ergänzte der Beklagte über Auftrag des Erstgerichtes dahin, dass er im Verfahren 22 Cg 119/98w einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches nach § 508 Abs 1 ZPO stellte (und eine - wortgleiche - ordentliche Revision ausführte [ON 31]). Den darüber gefassten antragstattgebenden Beschluss begründete das Berufungsgericht wie folgt:Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Beklagten, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge die angefochtene Entscheidung im Sinne der Klageabweisung und Stattgebung der Widerklage abändern, hilfsweise aufheben (ON 27), ergänzte der Beklagte über Auftrag des Erstgerichtes dahin, dass er im Verfahren 22 Cg 119/98w einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO stellte (und eine - wortgleiche - ordentliche Revision ausführte [ON 31]). Den darüber gefassten antragstattgebenden Beschluss begründete das Berufungsgericht wie folgt:
Da der Oberste Gerichtshof über die Widerklage (Streitwert S 444.497,06) "befasst sein werde", erscheine es im Sinne der Rechtssicherheit erforderlich, die ordentliche Revision "auch" (?) für die Klage (Streitwert: S 146.280) für zulässig zu erklären.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.