Begründung:
Die Antragstellerin als eheliche Tochter des Antragsgegners beantragte den Zuspruch eines angemessenen Heiratsgutes in der Höhe von S 2,000.000.
Der Antragsgegner bestritt die Höhe des begehrten Heiratsgutes, weil sie mit seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht in Einklang zu bringen sei.
Folgender Sachverhalt steht fest: Die Antragstellerin hat am 21. 3. 1998 die Ehe geschlossen. Der Antragsgegner betreibt am *****platz ***** einen Kaffeehausbetrieb und eine Zimmer- und Wohnungsvermietung. Weiters betreibt er in P*****, eine Jausenstation. Er ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft mit dem Wohn- und Geschäftshaus in Graz, *****platz *****, die er zu 46/100 durch Einantwortungsurkunde und Übergabsvertrag und zu 54/100 durch Kaufvertrag vom 4. 5. 1993 erworben hat. Diese Liegenschaft hatte zum Bewertungsstichtag 21. 3. 1998 einen aus dem arithmetischen Mittel von Sachwert und Ertragswert errechneten Verkehrswert von S 21,456.000 abzüglich eines für ein Wohnrecht veranschlagten Betrages von S 144.400, sohin von S 21,312.000. Der Ertragswert allein beträgt zu diesem Stichtag bei einer Restnutzungsdauer von 40 Jahren S 28,568.700. Dabei war die gegenständliche Liegenschaft mit monatlichen Pfandrechten von S 7.000 und S 13.000, weiteren Pfandrechten in der Höhe von S 9,000.000 und S 713.294,92 sowie Höchstbetragshypotheken von insgesamt S 12,596.000 belastet. Der Kaufpreis für die zuletzt erworbenen Anteile betrug S 9,000.000, wobei das Pfandrecht in der Höhe von S 9,000.000 als Sicherstellung für die Kaufpreisforderung, die in 180 Monatsraten a 50.000 S beginnend ab 1. 5. 1993 zu begleichen ist, einverleibt wurde. Im Jahr 1993 wurde von einem Gesamtwert der Liegenschaft von ca S 16,666.700 ausgegangen. Der Antragsgegner tätigte von 1993 bis 1997 Investitionen in einer Gesamthöhe von S 14,133.704,72 in den Gewerbebetrieb "K*****" und in die Zimmervermietung, wobei in diesem Betrag der Kaufpreis von S 9,000.000 enthalten ist. Finanziert wurden diese Investitionen durch Abstattungskredite in der Höhe von insgesamt S 11,690.000 und aus dem Cashflow der Jahre 1993 bis 1996 in der Höhe von insgesamt S 2,.443,704,72. Nach einem Gutachten aus dem Jahr 1989 betrug der Verkehrswert der Liegenschaft S 10,698.930, der Ertragswert S 10,589.740. Diese unterschiedlichen Werte resultieren im Wesentlichen aus den ca 10 Jahre auseinanderliegenden Bewertungsstichtagen und den zwischenzeitig erfolgten Dachgeschossausbau und der geänderten Ertragssituation. In den Jahren 1995 bis 1997 hatte der Antragsteller ein Durchschnittsnettoeinkommen von S 516.120,81 jährlich. Er hat eine Sorgepflicht.
Ausgehend von diesen Feststellungen und der Rechtsprechung, dass grundsätzlich 25 bis 30 % des Jahresnettoeinkommens als Heiratsgut zu leisten sind, hat das Erstgericht den Heiratsgutanspruch der Antragstellerin mit S 150.000 sA bemessen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin teilweise Folge und bestimmte unter Einbeziehung des mangels Anfechtung rechtskräftigen Teiles und des bestätigten Teiles der erstgerichtlichen Entscheidung ein Heiratsgut in der Höhe von S 500.000. Das darüber hinausgehende Begehren wies es ab.
Das Rekursgericht legte seiner Entscheidung den Ertragswert der Liegenschaft aus dem Gutachten des Sachverständigen M***** mit jährlich gerundet S 1,745.240 zugrunde. Da dem Gutachten des weiteren Sachverständigen Dr. K***** lediglich Buchhaltungsdaten für 1997 zur Verfügung gestanden seien, sei davon auszugehen, dass der für die Beschränkung seiner Leistungsfähigkeit auch für 1998 beweispflichtige Antragsgegner keine anderen Daten zur Verfügung stellen habe können. Ausgehend davon, dass das Vermögen des Antragsgegners durchwegs Betriebsvermögen sei, sei der Ermittlung der Heiratsgutbemessungsgrundlage der Ertragswert zugrunde zu legen. Aufgrund des Jahresreinertrages von S 1,750.000 ergebe sich ein Ausstattungsanspruch der Antragstellerin von rund 500.000 S.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.