Begründung:
Die am 25.4.1961 geborene Antragstellerin ist die uneheliche Tochter des Antragsgegners. Sie hat am 28.12.1985 Franz S*** geheiratet. Franz S*** war zum Zeitpunkt der Eheschließung als Kraftfahrer beschäftigt und arbeitet nunmehr im Betrieb seiner Eltern. Die Antragstellerin ist bei einem Rechtsanwalt angestellt und bezieht ein monatliches Einkommen von 9.280 S. Sie ist vermögenslos. Kinder aus dieser Ehe sind nicht vorhanden.
Die Mutter der Antragstellerin ist verheiratet und als Hausfrau einkommenslos. Sie ist grundbücherliche Eigentümerin einer Eigentumswohnung in Schwanenstadt im Ausmaß von 30 m2. Der noch aushaftende Restkaufpreis von 170.000 S wird von ihrem Ehegatten zurückbezahlt.
Der Antragsgegner betreibt in Schwanenstadt eine KFZ-Werkstätte. Er hat die Vertretung für Fahrzeuge der Marke Ford. An seine Werkstatt ist eine Gastankstelle angeschlossen, die der Antragsgegner aber wegen der Rückläufigkeit des Umsatzes zu schließen beabsichtigt. Im Betrieb arbeiten die Gattin und die beiden eheliche Kinder des Antragsgegners, wobei seine Ehegattin monatlich ca. 12.000 S netto, sein 22-jähriger Sohn monatlich 7.300 S netto und seine 24-jährige Tochter 7.500 S netto verdienen. Weitere Sorgepflichten hat der Antragsgegner nicht. Der Antragsgegner und seine Ehegattin sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft in Oberndorf Nr. 55, auf der sich auch seine Werkstätte befindet. Für die Sanierung des Wohnhauses hat der Antragsgegner im Jahre 1984 einen Kredit in der Höhe von 400.000 S aufgenommen, der derzeit noch mit 240.000 S aushaftet. Die beiden ehelichen Kinder haben dem Antragsgegner Darlehen von je 100.000 S zum Zweck der Sanierung des Ausbaues des Wohnhauses gewährt. Diese Darlehen sind noch nicht zurückgezahlt. Auf einer Liegenschaft des Antragsgegners ist für einen Kredit der R***
S*** ein Pfandrecht einverleibt. Der Kredit haftet noch mit 784.248,67 S aus.
Das Wohnhaus des Antragsgegners ist großzügig ausgestattet. Es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus, in dem bis zu drei Familien wohnen könnten. Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt im Hinblick auf die Lage und die Größe des Grundstückes von 3.140 m2 3,500.000 S. Ferner ist der Antragsgegner Eigentümer eines Wiesengrundstückes.
Der Antragsgegner verfügt lediglich über Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb, wobei das Rekursgericht von einem Jahresnettoeinkommen für das Jahr 1985 von rund 140.000 S ausging (siehe die näheren Feststellungen auf den Seiten 150 bis 151 der angefochtenen Entscheidung, die auch weitere, für die Bemessung des Heiratsgutes wesentliche Daten enthält).
Während das Erstgericht, ausgehend von einem Jahreseinkommen des Antragsgegners im Jahre 1985 von 240.000 S, diesen zur Leistung eines Heiratsgutes von 80.000 S verhielt, setzte das Rekursgericht, ausgehend von einem Jahreseinkommen 1985 von 140.000 S, das Heiratsgut mit 50.000 S fest. Rechtlich vertraten die Vorinstanzen den Standpunkt, daß die Bemessung des Heiratsgutes nach den für den Unterhalt entwickelten Grundsätzen vorzunehmen sei, wobei auch auf Schulden der Ausstattungspflichtigen, auf ihre eigenen Bedürfnisse und auf ihre Verpflichtungen gegenüber ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen Bedacht genommen werden müsse. Der anständige Unterhalt der Dotationspflichtigen dürfe nicht gefährdet werden. Die Festsetzung der Höhe des Heiratsgutes habe nicht nach starren Regeln zu erfolgen, es seien vielmehr jeweils die Verhältnisse des Einzelfalles maßgeblich. Bei Bestimmung des Heiratsgutes seien in erster Linie der Stand und die Vermögenslage des Dotationspflichtigen zu berücksichtigen. Als Obergrenze für den Umfang der Dotationspflicht gelte der Stand des Ehemannes der forderungsberechtigen Tochter. Verfüge der Ausstattungspflichtige über ein Vermögen, so werde ihm zugemutet, seinen Besitz zu belasten, selbst Teile davon zu veräußern oder der Dotationsberechtigten zu überlassen. Das Rekursgericht erachtete ein Heiratsgut von 25 bis 30 % des im Jahre der Eheschließung der Tochter bezogenen Einkommens des Antragsgegners als angemessen. Der von der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zum Teil gerechtfertigt.