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Entscheidung 10 Ob 113/05y×

Entscheidung 10 Ob 113/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob113/05y

Entscheidungsdatum

28.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Enriqueta V*****, vertreten durch Dr. Theo Feitzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Renate R*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Auer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 29.207,78 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Juli 2005, GZ 16 R 35/05t-31, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob in einer Erklärung (Offerte) ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt, ist nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage dar (10 Ob 503/95; 7 Ob 233/03w). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass in dem von der Klägerin unterschriebenen „Anbot" (./A) für die Beklagte erkennbar aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen kein endgültiger Bindungswille der Klägerin zum Ausdruck kam, ist jedenfalls keine aufzuzeigende Fehlbeurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E80398 10Ob113.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0100OB00113.05Y.0328.000

Dokumentnummer

JJT_20060328_OGH0002_0100OB00113_05Y0000_000