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Entscheidung 10 Ob 128/00x×

Entscheidung 10 Ob 128/00x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob128/00x

Entscheidungsdatum

11.07.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef F*****, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Monika B*****, vertreten durch Hochstaffl & Rupprechter, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wörgl, wegen S 285.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. März 2000, GZ 4 R 41/00m-22, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Oktober 1999, GZ 10 Cg 94/99k-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist eine außerordentliche Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Kläger von der Beklagten Vertragsanpassung im Sinn des Paragraph 872, ABGB wegen listiger Irreführung oder beachtlichen Geschäftsirrtums hätte verlangen können, weil der Kläger jedenfalls das Recht, Vertragsanpassung aus diesen Gründen zu verlangen, verloren hat. Nach einheitlicher Rechtsprechung und Lehre kann auf die Anfechtung eines Vertrages wegen listiger Irreführung oder Irrtums - auch bei Verbrauchergeschäften - nach Kenntnis der Anfechtbarkeit wirksam verzichtet werden vergleiche Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 870 und Rz 25 zu Paragraph 871, sowie Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 16 zu Paragraph 870,, Rz 34 zu Paragraph 871 und Rz 49 zu Paragraph 6, KSchG jeweils mit Judikaturnachweisen; RIS-Justiz RS0014245 ua). Die Beurteilung, ob auf eine Anfechtung des Vertrages verzichtet wurde, hat nach den Grundsätzen des Paragraph 863, ABGB zu erfolgen. Bei Annahme eines stillschweigenden Verzichtes ist besondere Vorsicht geboten. Er darf immer nur angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist. Ein schlüssiger Verzicht auf die Anfechtung eines Vertrages kann sich im Allgemeinen auch nur auf diejenigen Anfechtungsgründe beziehen, die den Parteien schon bekannt waren (3 Ob 503/89; JBl 1987, 657; SZ 48/103; JBl 1964/88 mwN ua).

Der Kläger hat sich in Kenntnis des Umstandes, dass die von ihm erworbene Eigentumswohnung, ausgehend von den Wohnbauförderungsbestimmungen des Landes Tirol um S 285.000,-- "zu teuer" war, in der Vereinbarung vom 27. 3. 1997 ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass der Kaufpreis zwar nach außen (gegenüber der Wohnbauförderungsstelle) an die Förderungsbestimmungen angepasst werde, zwischen den Parteien aber an dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis festgehalten werde und der Kläger daher auf eine Rückzahlung des Differenzbetrages verzichte. Damit hat der Kläger auch nach Kenntnis der Umstände, auf die er nunmehr sein Anfechtungsbegehren stützt, am ursprünglich vereinbarten Kaufpreis festgehalten. Dieses Verhalten des Klägers kann aber bei Würdigung aller Umstände nur dahin verstanden werden, dass er damit zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat, dass er auf die Anfechtung des Vertrages verzichtet und bereit ist, den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis gegen sich gelten zu lassen vergleiche SZ 48/103 ua; RIS-Justiz RS0014257).

Da dem Klagebegehren somit schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden kann, kommt den vom Kläger in seiner außerordentlichen Revision relevierten Rechtsfragen keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E59048 10A01280

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00128.00X.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20000711_OGH0002_0100OB00128_00X0000_000

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