Rechtssatz RS0034037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034037
Entscheidungsdatum
11.07.2000
Rechtssatz
Ein Anfechtungsverzicht bezieht sich im allgemeinen nur auf diejenigen Anfechtungsgründe, die den Parteien schon bekannt sind, nicht aber auf solche, die erst nach der Verzichtserklärung hervorkommen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn aus dem Verhalten des Verzichtenden entnommen werden müßte, daß er auf die Anfechtung unabhängig von den Anfechtungsgründen verzichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034037
Dokumentnummer
JJR_19890426_OGH0002_0030OB00503_8900000_001