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Rechtssatz RS0034037×

Rechtssatz RS0034037

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034037

Geschäftszahl

3Ob503/89; 10Ob128/00x

Entscheidungsdatum

11.07.2000

Rechtssatz

Ein Anfechtungsverzicht bezieht sich im allgemeinen nur auf diejenigen Anfechtungsgründe, die den Parteien schon bekannt sind, nicht aber auf solche, die erst nach der Verzichtserklärung hervorkommen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn aus dem Verhalten des Verzichtenden entnommen werden müßte, daß er auf die Anfechtung unabhängig von den Anfechtungsgründen verzichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034037

Dokumentnummer

JJR_19890426_OGH0002_0030OB00503_8900000_001