Dazu ist vorweg festzuhalten, dass § 62 AußStrG als „Revisionsrekurs" alle Rechtsmittel gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch Zurückweisungsbeschlüsse erfasst (RIS-Justiz RS0120565). Ein Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts kann deshalb nur dann angefochten werden, wenn - abgesehen von den hier nicht relevanten Fällen der absoluten Revisionsrekursunzulässigkeit nach § 62 Abs 2 und 3 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG abhängt (RIS-Justiz RS0007130 [T1] und [T2]).Dazu ist vorweg festzuhalten, dass Paragraph 62, AußStrG als „Revisionsrekurs" alle Rechtsmittel gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch Zurückweisungsbeschlüsse erfasst (RIS-Justiz RS0120565). Ein Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts kann deshalb nur dann angefochten werden, wenn - abgesehen von den hier nicht relevanten Fällen der absoluten Revisionsrekursunzulässigkeit nach Paragraph 62, Absatz 2 und 3 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG abhängt (RIS-Justiz RS0007130 [T1] und [T2]).
Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird allerdings keine solche erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
Das Revisionsrekursvorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass die materielle Betroffenheit des Revisionsrekurswerbers darin liege, dass er zum einen jedenfalls durch die zu erwartenden Kosten des Verlassenschaftskurators belastet werde; zum anderen würde ein allfälliges Gerichtsverfahren mit einer Kostenbelastung für ihn verbunden sein. Aufgrund der jedenfalls gegebenen Nachteiligkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses bestehe kein Zweifel an der materiellen Betroffenheit und der damit verbundenen Parteistellung gemäß § 2 AußStrG.Das Revisionsrekursvorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass die materielle Betroffenheit des Revisionsrekurswerbers darin liege, dass er zum einen jedenfalls durch die zu erwartenden Kosten des Verlassenschaftskurators belastet werde; zum anderen würde ein allfälliges Gerichtsverfahren mit einer Kostenbelastung für ihn verbunden sein. Aufgrund der jedenfalls gegebenen Nachteiligkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses bestehe kein Zweifel an der materiellen Betroffenheit und der damit verbundenen Parteistellung gemäß Paragraph 2, AußStrG.
Diese Ansicht entspricht nicht der - auch schon zum AußStrG 2005 ergangenen - höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Demnach sind Personen, die noch keine Erbantrittserklärung oder wenigstens eine andere Rechtsgrundlage für ihre Parteistellung abgegeben haben, grundsätzlich von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen; ihnen kommt auch keine Rekurslegitimation zu (5 Ob 277/08h = RIS-Justiz RS0006398 [T14] = RS0106608 [T16] = RS0007926 [T12]; 6 Ob 3/09y). Dass eine Person als Folge eines gerichtlichen Beschlusses in Zukunft allenfalls mit (Verfahrens-)Kosten belastet werden könnte, begründet keine Parteistellung, weil diese Art der Betroffenheit nur wirtschaftlicher Natur ist (vgl RIS-Justiz RS0110337 zu gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten; Neumayr, Die Parteistellung in familienrechtlichen Außerstreitverfahren, in Fucik/Konecny/Lovrek/Oberhammer [Hrsg], Jahrbuch Zivilverfahrensrecht 09 [2009] 117 [122, 123 f]).Demnach sind Personen, die noch keine Erbantrittserklärung oder wenigstens eine andere Rechtsgrundlage für ihre Parteistellung abgegeben haben, grundsätzlich von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen; ihnen kommt auch keine Rekurslegitimation zu (5 Ob 277/08h = RIS-Justiz RS0006398 [T14] = RS0106608 [T16] = RS0007926 [T12]; 6 Ob 3/09y). Dass eine Person als Folge eines gerichtlichen Beschlusses in Zukunft allenfalls mit (Verfahrens-)Kosten belastet werden könnte, begründet keine Parteistellung, weil diese Art der Betroffenheit nur wirtschaftlicher Natur ist vergleiche RIS-Justiz RS0110337 zu gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten; Neumayr, Die Parteistellung in familienrechtlichen Außerstreitverfahren, in Fucik/Konecny/Lovrek/Oberhammer [Hrsg], Jahrbuch Zivilverfahrensrecht 09 [2009] 117 [122, 123 f]).
Die nunmehr, erst nach Vorliegen der Entscheidung zweiter Instanz abgegebene Erbantrittserklärung ändert an dieser Beurteilung nichts (RIS-Justiz RS0006456, RS0106608 [T8]).
Da somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.Da somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.