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Entscheidung 5 Ob 277/08h×

Entscheidung 5 Ob 277/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob277/08h

Entscheidungsdatum

13.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Dr. Alois B*****, geboren am *****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiter 1. Dr. Jürgen B*****, 2. DI Dr. Wolfgang B*****, 3. Dr. Karin S*****-B*****, alle vertreten durch die BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 22. Oktober 2008, GZ 10 R 76/08s-24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Ybbs vom 18. August 2008, GZ 2 A 222/08g-15, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Einschreiter wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Dr. Alois B***** ist am ***** verstorben. Die Einschreiter sind die Kinder des Erblassers. In der Verlassenschaftssache nach Dr. Alois B***** hat die Todesfallaufnahme stattgefunden.

Erbantrittserklärungen liegen bislang nicht vor.

Die Einschreiter beantragten mit ihrer beim Erstgericht am 22. 6. 2008 eingelangten Eingabe (ua), „den dem öffentlichen Notar Mag. Christian K***** erteilten Auftrag als Gerichtskommissär ... zu widerrufen und an seiner Stelle einen anderen Notar zum Gerichtskommissär zu bestellen". Die Einschreiter stützen diesen Antrag sowohl auf Paragraph 6, Absatz eins, GKG (Befangenheit des Gerichtskommissärs) als auch auf Paragraph 6, Absatz 2, GKG (Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch den Gerichtskommissär).

Das Erstgericht wies den Antrag ab und verneinte dabei sowohl eine Befangenheit des Gerichtskommissärs als auch ein von ihm zu vertretende Verletzung gesetzlicher Vorschriften.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu behandeln gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Einschreiter ist teils zufolge Paragraph 24, Absatz 2, JN in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, GKG (absolut) und teils mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig:

1.1. Liegt bei dem als Gerichtskommissär zuständigen beziehungsweise heranzuziehenden Notar ein Grund vor, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt, so sind nach Paragraph 6, Absatz eins, GKG die Paragraphen 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden. Der Notar, dem das Vorliegen eines solchen Grundes bekannt wird, hat dies dem Gericht anzuzeigen. Die Entscheidung obliegt dem Richter, der das Verfahren in der Hauptsache zu führen hat. Erachtet er einen der genannten Gründe für gegeben, so hat er im Fall des Paragraph 2, Absatz eins, GKG auszusprechen, welcher andere Notar als Gerichtskommissär tätig zu werden hat, und im Fall des Paragraph 2, Absatz 2, GKG von der Bestellung dieses Notars abzusehen oder den bereits gestellten Auftrag zu widerrufen.

1.2. Falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz kein Rechtsmittel mehr zulässig (RIS-Justiz RS0007183 [T1]; RS0122963; RS0074402; RS0046010; RS0098751); dies gilt auch für das Außerstreitverfahren (RIS-Justiz RS0016522; RS0017269), und zwar auch für die durch das Außerstreitgesetz 2003 geschaffene Rechtslage (1 Ob 96/05g; 7 Ob 169/08s) und im Anwendungsbereich des Paragraph 6, Absatz eins, GKG (4 Ob 2061/96h). Die im Revisionsrekurs angesprochene gegenteilige Ansicht von König/Broll (Zum Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen, JBl 1990, 366) hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach abgelehnt (1 Ob 644/90 = EvBl 1991/36, 168; 2 Ob 565/91; 3 Ob 13/93). Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung nach Paragraph 6, Absatz eins, GKG richtet, ist dieser demnach schon zufolge Paragraph 24, Absatz 2, JN absolut unzulässig.

2. Es kann hier - weil bloßer Formalismus - dahin gestellt bleiben, ob das Rekursgericht betreffend die Entscheidung nach Paragraph 6, Absatz 2, GKG den Entscheidungsgegenstand hätte bewerten müssen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0010054; RS0007110; 1 Ob 244/07z). Die Einschreiter können in diesem Punkt jedenfalls schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage geltend machen, weil ihnen (derzeit) die Parteistellung fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich Personen, die - wie hier die Einschreiter - noch keine Erbantrittserklärung oder wenigstens eine andere Rechtsgrundlage für ihre Parteistellung abgegeben haben, grundsätzlich von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen und haben auch keine Rekurslegitimation (RIS-Justiz RS0006398; RS0106608; RS0007926; 4 Ob 50/08v [zum Außerstreitgesetz 2003]). Ein besonders gelagerter Fall, in dem nach der Rechtsprechung eine Ausnahme von diesem Judikaturgrundsatz zu machen ist, liegt hier nicht vor.

Anmerkung

E89657 5Ob277.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00277.08H.0113.000

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20090113_OGH0002_0050OB00277_08H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006398 Rechtssatz 10.05.1967Zivilrecht
Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, sind von jeder Einflussnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen (= EvBl 1954/371).
RS0007183 Rechtssatz 03.10.1990Zivilrecht
Im Ablehnungsverfahren richtet sich der Rechtsmittelzug im Außerstreitverfahren, auch nach den Änderungen der WGN 1989 und des RRAG, nach § 24 Abs 2 JN.
RS0007926 Rechtssatz 13.05.1971Zivilrecht
Der Erbe kann bis zur Rechtskraft der Einantwortung immer noch die Erbserklärung abgeben; bis dahin hat er keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. War er vom Erbanfall verständigt worden, muss die Erbserklärung noch vor Ablauf der den Parteien de …
RS0016522 Rechtssatz 24.01.1951Zivilrecht
Gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag ist auch im außerstreitigen Verfahren ein Revisionsrekurs unzulässig.
RS0017269 Rechtssatz 13.05.1969Zivilrecht
Der Rechtsmittelzug richtet sich im Ablehnungsverfahren auch in Außerstreitsachen nach § 24 Abs 2 JN, ergänzt durch die Rekursvorschriften der ZPO. Demnach ist § 464 Abs 3 ZPO im Rekursverfahren gegen bezirksgerichtliche Beschlüsse gemäß § 521 Abs 3 ZPO nic …
RS0046010 Rechtssatz 10.10.1991Zivilrecht
Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren. Daran hat sich auch durch die Erweiterte WGN 19 …
RS0074402 Rechtssatz 08.01.1936Zivilrecht
Wurde die Ablehnung des Richters in erster Instanz zurückgewiesen und dieser Beschluss vom Rekursgericht bestätigt, so ist gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig; dies gilt auch für das Verfahren außer Streitsachen.
RS0098751 Rechtssatz 30.04.1996Zivilrecht
Nach § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. (Hier: § 6 Abs 1 GKoärG).
RS0106608 Rechtssatz 02.06.1954Zivilrecht
Berufene Erben haben, solange sie noch keine Erbserklärung abgegeben haben, keine Rekurslegitimation. Sie können, ob sie nach dem Gesetze oder aus einem anderen Grunde zur Erbschaft berufen sind, nicht verlangen, dass ihnen die Verlassenschaft aufbewahrt we …
RS0122963 Rechtssatz 29.11.2007Zivilrecht
§ 24 Abs 2 JN schließt im Fall der „Zurückweisung" eines Ablehnungsantrags durch das Gericht erster Instanz den Revisionsrekurs bei bestätigender Entscheidung generell aus, und zwar unabhängig davon, ob das Erstgericht den Antrag meritorisch behandelt und d …