Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Ablehnungswerbers gegen die Zurückweisung der Ablehnung mit dem allein angefochtenen Beschlußteil nicht Folge gegeben, den erstgerichtlichen Beschluß also zur Gänze bestätigt.
Der Oberste Gerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung schon seit der SZ 18/6 die Vorschrift des § 24 Abs 2 JN, wonach gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet (Fassung nach der 8.GEN BGBl 1933/346) als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren dahin an, daß gegen die Sachentscheidung des Rekursgerichtes über einen gegen die Zurückweisung der Ablehnung erhobenen Rekurs kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (RZ 1955,Der Oberste Gerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung schon seit der SZ 18/6 die Vorschrift des Paragraph 24, Absatz 2, JN, wonach gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet (Fassung nach der 8.GEN BGBl 1933/346) als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren dahin an, daß gegen die Sachentscheidung des Rekursgerichtes über einen gegen die Zurückweisung der Ablehnung erhobenen Rekurs kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (RZ 1955,
95; RZ 1981/23; SZ 54/96 = EvBl 1981/219; EFSlg 55.626; EFSlg 57.667;
EFSlg 63.899; EFSlg 63.900 = EvBl 1991/36 uva). Eine Ausnahme hat der Oberste Gerichtshof nur für Beschlüsse anerkannt, mit welchen das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (EFSlg 63.899 uva). Die im Rechtsmittel vertretene Ansicht, dieser Fall sei hier gegeben, ist unrichtig. Das Erstgericht hat dem Gesetz gemäß (§ 24 Abs 2 und § 25 JN) mit Sachentscheidung die Ablehnung zurückgewiesen, das Rekursgericht hat dem (ersten) Rekurs des Ablehnungswerbers nach sachlicher Prüfung nicht Folge gegeben. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in einer Arbeitsrechtssache JBl 1990, 122 - Anm. Schuhmacher - ging auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN nicht ein und ist vereinzelt geblieben. Den gegen die ständige Rechtsprechung geäußerten Bedeutung von König - Broll, Zum Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen JBl 1990, 366 ff, ist der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung EvBl 1991/36 = EFSlg 63.899 entgegengetreten. Es ist daran festzuhalten, daß gegen die Entscheidung der zweiten Instanz in Ablehnungssachen der weitere Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist, es sei denn, das Gericht zweiter Instanz habe den Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen.EFSlg 63.899; EFSlg 63.900 = EvBl 1991/36 uva). Eine Ausnahme hat der Oberste Gerichtshof nur für Beschlüsse anerkannt, mit welchen das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (EFSlg 63.899 uva). Die im Rechtsmittel vertretene Ansicht, dieser Fall sei hier gegeben, ist unrichtig. Das Erstgericht hat dem Gesetz gemäß (Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, JN) mit Sachentscheidung die Ablehnung zurückgewiesen, das Rekursgericht hat dem (ersten) Rekurs des Ablehnungswerbers nach sachlicher Prüfung nicht Folge gegeben. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in einer Arbeitsrechtssache JBl 1990, 122 - Anmerkung Schuhmacher - ging auf die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 24, Absatz 2, JN nicht ein und ist vereinzelt geblieben. Den gegen die ständige Rechtsprechung geäußerten Bedeutung von König - Broll, Zum Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen JBl 1990, 366 ff, ist der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung EvBl 1991/36 = EFSlg 63.899 entgegengetreten. Es ist daran festzuhalten, daß gegen die Entscheidung der zweiten Instanz in Ablehnungssachen der weitere Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist, es sei denn, das Gericht zweiter Instanz habe den Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen.
Überdies würde, wie selbst König - Broll JBl 1990, 368 betonen, auch bei einem anderen Verständnis des § 24 Abs 2 JN die Konformitätssperre des über § 78 EO im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO den weiteren Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes abschneiden (so auch 3 Ob 525/91 vom 8.Mai 1991).Überdies würde, wie selbst König - Broll JBl 1990, 368 betonen, auch bei einem anderen Verständnis des Paragraph 24, Absatz 2, JN die Konformitätssperre des über Paragraph 78, EO im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO den weiteren Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes abschneiden (so auch 3 Ob 525/91 vom 8.Mai 1991).
Die österreichische Bundesverfassung garantiert nicht einen dreigliedrigen Instanzenzug in allen Rechtssachen an den Obersten Gerichtshof. Auch Art. 6 MRK gewährt kein Recht auf einen bestimmten Instanzenzug oder den Zugang zum Höchstgericht in allen Rechtssachen (Fasching, ZPR2 Rz 1849 mit Hinweis auf Matscher, ZÖR 1980, 21).Die österreichische Bundesverfassung garantiert nicht einen dreigliedrigen Instanzenzug in allen Rechtssachen an den Obersten Gerichtshof. Auch Artikel 6, MRK gewährt kein Recht auf einen bestimmten Instanzenzug oder den Zugang zum Höchstgericht in allen Rechtssachen (Fasching, ZPR2 Rz 1849 mit Hinweis auf Matscher, ZÖR 1980, 21).
Es bestehen daher auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Regelung des § 24 Abs 2 JN, daß gegen die Stattgebung der Ablehnung überhaupt kein Rechtsmittel zusteht, gegen die Zurückweisung der Ablehnung durch das Erstgericht jedoch nur der Rekurs an den übergeordneten Gerichtshof, nicht aber auch ein Revisionsrekurs gegen einen bestätigenden Beschluß (bei Abänderung in die Stattgebung der Ablehnung wäre schon nach dem ersten Halbsatz des § 24 Abs 2 JN ein Rechtsmittel ausgeschlossen).Es bestehen daher auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Regelung des Paragraph 24, Absatz 2, JN, daß gegen die Stattgebung der Ablehnung überhaupt kein Rechtsmittel zusteht, gegen die Zurückweisung der Ablehnung durch das Erstgericht jedoch nur der Rekurs an den übergeordneten Gerichtshof, nicht aber auch ein Revisionsrekurs gegen einen bestätigenden Beschluß (bei Abänderung in die Stattgebung der Ablehnung wäre schon nach dem ersten Halbsatz des Paragraph 24, Absatz 2, JN ein Rechtsmittel ausgeschlossen).
Der Ausspruch des Rekursgerichtes, daß gegen den bestätigenden Teil seiner Entscheidung ein Revisionsrekurs nicht zulässig ist, trifft also zu. Das dennoch erhobene Rechtsmittel ist zurückzuweisen.