Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Entscheidung 6 Ob 205/04x des Obersten Gerichtshofes, der zwar keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren zukommt, die aber ebenfalls die Frage der Wirksamkeit der anlässlich der Generalversammlung der Beklagten am 7. 5. 2004 gefassten Beschlüsse zum Gegenstand hat, abgewichen ist. Sie ist auch berechtigt. Die Beklagte macht in ihren Revisionsausführungen im Wesentlichen geltend, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, weil der Oberste Gerichtshof in der ihre Firmenbuchsache betreffenden Entscheidung 6 Ob 205/04x bereits ausgeführt habe, dass - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - die anlässlich der Generalversammlung der Beklagten am 7. 5. 2004 gefassten Beschlüsse keine Scheinbeschlüsse darstellten. Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
Nach Punkt 12) des Gesellschaftsvertrages kann die Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden an Nichtgesellschafter - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter erfolgen. Im vorliegenden Fall bedurfte daher die Übertragung des Geschäftsanteiles der Klägerin an Adolf S***** zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der zweiten Gesellschafterin Susan R*****. Fehlt die erforderliche Zustimmung zur Übertragung, so ist der Übertragungsvertrag schwebend unwirksam (SZ 66/175 ua; RIS-Justiz RS0039034). Er wird wirksam, wenn der Zustimmungsberechtigte nachträglich zustimmt.
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist weder im Gesellschaftsvertrag noch im Gesetz geregelt, auf welche Weise diese Zustimmung zu erfolgen hat. Dass die Zustimmung der verbleibenden Gesellschafterin in einer Generalversammlung erfolgen müsse, sieht daher auch der Gesellschaftsvertrag nicht vor. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der im Firmenbuchverfahren ergangenen Entscheidung 6 Ob 205/04x ausgeführt hat, spricht auch die von der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung wiederum erwähnte Absicht der Parteien, noch am 28. 10. 1998 eine Generalversammlung abzuhalten, in der die verbleibende Gesellschafterin ihre Zustimmung zum Abtretungsvertrag erteilen sollte, dafür, dass die Parteien Punkt 8. des Abtretungsvertrages im Hinblick auf dieses Vorhaben aufgenommen haben und diese Regelung nicht auch für den Fall treffen wollten, dass die in der geplanten Generalversammlung gefassten Beschlüsse nicht zu entsprechenden Firmenbucheintragungen führen würden. Die Vereinbarung einer bestimmten Form (zB Schriftlichkeit) der Zustimmung zur Abtretung wurde in Punkt 8. des Abtretungsvertrages nicht getroffen, sodass auch der Hinweis der Klägerin auf die Zweifelsregel des § 884 ABGB nicht zielführend ist (vgl 6 Ob 205/04x). Zutreffend hat das Berufungsgericht weiters die Auffassung vertreten, es bedürfe im vorliegenden Fall auch deshalb nicht zwingend einer diesbezüglichen Beschlussfassung in der Generalversammlung, da die Wirksamkeit der Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an den Nichtgesellschafter Adolf S***** nur von der Zustimmung der zweiten Gesellschafterin und nicht (auch) von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig ist.Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist weder im Gesellschaftsvertrag noch im Gesetz geregelt, auf welche Weise diese Zustimmung zu erfolgen hat. Dass die Zustimmung der verbleibenden Gesellschafterin in einer Generalversammlung erfolgen müsse, sieht daher auch der Gesellschaftsvertrag nicht vor. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der im Firmenbuchverfahren ergangenen Entscheidung 6 Ob 205/04x ausgeführt hat, spricht auch die von der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung wiederum erwähnte Absicht der Parteien, noch am 28. 10. 1998 eine Generalversammlung abzuhalten, in der die verbleibende Gesellschafterin ihre Zustimmung zum Abtretungsvertrag erteilen sollte, dafür, dass die Parteien Punkt 8. des Abtretungsvertrages im Hinblick auf dieses Vorhaben aufgenommen haben und diese Regelung nicht auch für den Fall treffen wollten, dass die in der geplanten Generalversammlung gefassten Beschlüsse nicht zu entsprechenden Firmenbucheintragungen führen würden. Die Vereinbarung einer bestimmten Form (zB Schriftlichkeit) der Zustimmung zur Abtretung wurde in Punkt 8. des Abtretungsvertrages nicht getroffen, sodass auch der Hinweis der Klägerin auf die Zweifelsregel des Paragraph 884, ABGB nicht zielführend ist vergleiche 6 Ob 205/04x). Zutreffend hat das Berufungsgericht weiters die Auffassung vertreten, es bedürfe im vorliegenden Fall auch deshalb nicht zwingend einer diesbezüglichen Beschlussfassung in der Generalversammlung, da die Wirksamkeit der Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an den Nichtgesellschafter Adolf S***** nur von der Zustimmung der zweiten Gesellschafterin und nicht (auch) von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig ist.
Gemäß § 78 Abs 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, soll diese Bestimmung der Gesellschaft - ausschließlich in ihrem Interesse - Klarheit darüber verschaffen, aus welchen Personen sich der Gesellschafterkreis zusammensetzt und wer daher berechtigt ist, Gesellschafterrechte, wie z. B. das Stimmrecht in der Generalversammlung, auszuüben. Außer diesem Zweck liegt dieser Bestimmung keine weitere ratio zugrunde. Bereits nach der ständigen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre zu § 78 Abs 1 GmbHG idF vor der Novelle BGBl 1991/10 waren - entgegen dem Wortlaut der Bestimmung - jene als Gesellschafter zu behandeln, die die Voraussetzungen für die Eintragung als Gesellschafter in das Anteilbuch erfüllten. Voraussetzung dafür wiederum war, dass den Geschäftsführern die Übertragung des Geschäftsanteiles mitgeteilt und glaubhaft gemacht wurde. Dies entsprach auch durchaus der Intention des Gesetzgebers, da die Schutzbedürftigkeit der Gesellschaft nicht mehr gegeben ist, sobald ihr die tatsächlichen Gesellschafterverhältnisse bekannt sind. Daher konnte der Erwerber eines Geschäftsanteiles auch sofort von seinem Stimmrecht in der Generalversammlung Gebrauch machen, obwohl er im Anteilbuch noch nicht als Gesellschafter verzeichnet war. Es war auch nicht Absicht des Gesetzgebers, als Folge der oben erwähnten Novellierung einen Gesellschafter, dessen Gesellschaftereigenschaft zweifelsfrei feststeht, im Innenverhältnis an der sofortigen Ausübung der erworbenen Rechte zu hindern oder ihm Verzögerungen bei Erlangung von Rechten zuzumuten. Es steht daher mit dem Sinn des § 78 Abs 1 GmbHG durchaus im Einklang, wenn die Gesellschaft, noch bevor der neue Gesellschafter ins Firmenbuch eingetragen ist, nach der tatsächlichen Rechtslage handelt und dem neuen Gesellschafter sein Stimmrecht in der Generalversammlung gewährt (SZ 72/127 mwN). An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof in der Folge ausdrücklich festgehalten (SZ 73/33, SZ 74/59 ua; RIS-Justiz RS0112377). Wurden hingegen noch die bisherigen Gesellschafter zur Generalversammlung geladen und zur Stimmabgabe zugelassen, dann müssen sie auch als anfechtungsbefugt angesehen werden, da es sachwidrig wäre, sie später, ohne relevante Sachverhaltsänderung als nicht anfechtungsberechtigt anzusehen (ecolex 2004/19, 36 mwN). Diese soeben dargestellten Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof auch in der die Firmenbuchsache der Beklagten betreffenden Entscheidung 6 Ob 205/04x vom 17. 2. 2005 wiederholt und darauf hingewiesen, dass ein Zustimmungs- und Aufgriffsrecht, wie es im Punkt 12. des Gesellschaftsvertrages vereinbart wurde, bis zum Verzicht oder zur Nichtausübung des Aufgriffsrechts oder zur Zustimmungserklärung zwar absolute Wirkung entfaltet, sodass solche Geschäftsanteile bis dahin unverändert dem Veräußerer zustehen. Im gegenständlichen Fall lagen der hier beklagten GesmbH in der Generalversammlung vom 7. 5. 2004 der noterielle Abtretungsvertrag vom 28. 10. 1998 und die Zustimmungserklärung der bei ihrer Abgabe nunmehr durch den hiefür bestellten Abwesenheitskurator vertretenen, verbleibenden zweiten (Minderheits-)Gesellschafterin Susan R***** vor, ehe diese und der neue Gesellschafter die weiteren Beschlüsse in der Generalversammlung gefasst haben. Damit lag aber der Gesellschaft die Zustimmungserklärung der verbleibenden Gesellschafterin Susan R***** vor, ehe die Beschlüsse von der verbleibenden Gesellschafterin und dem neuen Gesellschafter einstimmig gefasst wurden. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes im Firmenbuchverfahren, die der Zustimmung der verbleibenden Gesellschafterin zur Abtretung des Geschäftsanteils nachfolgenden Beschlüsse stellten keine unwirksamen und vom Firmenbuchgericht nicht zu beachtenden Scheinbeschlüsse dar, steht daher nach Ansicht des 6. Senates im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, soll diese Bestimmung der Gesellschaft - ausschließlich in ihrem Interesse - Klarheit darüber verschaffen, aus welchen Personen sich der Gesellschafterkreis zusammensetzt und wer daher berechtigt ist, Gesellschafterrechte, wie z. B. das Stimmrecht in der Generalversammlung, auszuüben. Außer diesem Zweck liegt dieser Bestimmung keine weitere ratio zugrunde. Bereits nach der ständigen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre zu Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG in der Fassung vor der Novelle BGBl 1991/10 waren - entgegen dem Wortlaut der Bestimmung - jene als Gesellschafter zu behandeln, die die Voraussetzungen für die Eintragung als Gesellschafter in das Anteilbuch erfüllten. Voraussetzung dafür wiederum war, dass den Geschäftsführern die Übertragung des Geschäftsanteiles mitgeteilt und glaubhaft gemacht wurde. Dies entsprach auch durchaus der Intention des Gesetzgebers, da die Schutzbedürftigkeit der Gesellschaft nicht mehr gegeben ist, sobald ihr die tatsächlichen Gesellschafterverhältnisse bekannt sind. Daher konnte der Erwerber eines Geschäftsanteiles auch sofort von seinem Stimmrecht in der Generalversammlung Gebrauch machen, obwohl er im Anteilbuch noch nicht als Gesellschafter verzeichnet war. Es war auch nicht Absicht des Gesetzgebers, als Folge der oben erwähnten Novellierung einen Gesellschafter, dessen Gesellschaftereigenschaft zweifelsfrei feststeht, im Innenverhältnis an der sofortigen Ausübung der erworbenen Rechte zu hindern oder ihm Verzögerungen bei Erlangung von Rechten zuzumuten. Es steht daher mit dem Sinn des Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG durchaus im Einklang, wenn die Gesellschaft, noch bevor der neue Gesellschafter ins Firmenbuch eingetragen ist, nach der tatsächlichen Rechtslage handelt und dem neuen Gesellschafter sein Stimmrecht in der Generalversammlung gewährt (SZ 72/127 mwN). An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof in der Folge ausdrücklich festgehalten (SZ 73/33, SZ 74/59 ua; RIS-Justiz RS0112377). Wurden hingegen noch die bisherigen Gesellschafter zur Generalversammlung geladen und zur Stimmabgabe zugelassen, dann müssen sie auch als anfechtungsbefugt angesehen werden, da es sachwidrig wäre, sie später, ohne relevante Sachverhaltsänderung als nicht anfechtungsberechtigt anzusehen (ecolex 2004/19, 36 mwN). Diese soeben dargestellten Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof auch in der die Firmenbuchsache der Beklagten betreffenden Entscheidung 6 Ob 205/04x vom 17. 2. 2005 wiederholt und darauf hingewiesen, dass ein Zustimmungs- und Aufgriffsrecht, wie es im Punkt 12. des Gesellschaftsvertrages vereinbart wurde, bis zum Verzicht oder zur Nichtausübung des Aufgriffsrechts oder zur Zustimmungserklärung zwar absolute Wirkung entfaltet, sodass solche Geschäftsanteile bis dahin unverändert dem Veräußerer zustehen. Im gegenständlichen Fall lagen der hier beklagten GesmbH in der Generalversammlung vom 7. 5. 2004 der noterielle Abtretungsvertrag vom 28. 10. 1998 und die Zustimmungserklärung der bei ihrer Abgabe nunmehr durch den hiefür bestellten Abwesenheitskurator vertretenen, verbleibenden zweiten (Minderheits-)Gesellschafterin Susan R***** vor, ehe diese und der neue Gesellschafter die weiteren Beschlüsse in der Generalversammlung gefasst haben. Damit lag aber der Gesellschaft die Zustimmungserklärung der verbleibenden Gesellschafterin Susan R***** vor, ehe die Beschlüsse von der verbleibenden Gesellschafterin und dem neuen Gesellschafter einstimmig gefasst wurden. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes im Firmenbuchverfahren, die der Zustimmung der verbleibenden Gesellschafterin zur Abtretung des Geschäftsanteils nachfolgenden Beschlüsse stellten keine unwirksamen und vom Firmenbuchgericht nicht zu beachtenden Scheinbeschlüsse dar, steht daher nach Ansicht des 6. Senates im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen des 6. Senates an. Die Klägerin vermag in ihren Ausführungen in der Revisionsbeantwortung keine neuen Sachargumente vorzutragen, welche eine andere rechtliche Beurteilung des auch bereits der Entscheidung 6 Ob 205/04x zugrunde liegenden maßgebenden Sachverhaltes im Sinne einer von ihr vertretenen eher formalistischen Betrachtungsweise rechtfertigen könnten. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Gesellschaft über den Gesellschafterwechsel auch ausreichend informiert war. So war auch dem Ehegatten der Klägerin als bisherigen alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer der Beklagten die Übertragung des Geschäftsanteils seiner Gattin an Adolf S***** bekannt, weil diese Übertragung bereits Gegenstand einer in der Generalversammlung vom 28. 10. 1998 in Anwesenheit des Ehegatten der Klägerin erfolgten Beschlussfassung war und dieser auch den für die Abtretung des Geschäftsanteils vereinbarten Kaufpreis für seine Ehegattin entgegengenommen hatte. Daraus ist abzuleiten, dass mit der Zustimmungserklärung der durch den hiefür gerichtlich bestellten Abwesenheitskurator vertretenen verbleibenden zweiten Gesellschafterin Susan R*****, Adolf S***** auch der beklagten GmbH gegenüber die Gesellschafterstellung erlangte und er daher im Sinne einer Aneinanderreihung mehrerer aufeinander aufbauender Rechtsschritte (vgl Eiselsberg/Schenk/Weißmann, FBG 191 f) in der Folge an der Generalversammlung bereits teilnehmen und sein Stimmrecht ausüben konnte.Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen des 6. Senates an. Die Klägerin vermag in ihren Ausführungen in der Revisionsbeantwortung keine neuen Sachargumente vorzutragen, welche eine andere rechtliche Beurteilung des auch bereits der Entscheidung 6 Ob 205/04x zugrunde liegenden maßgebenden Sachverhaltes im Sinne einer von ihr vertretenen eher formalistischen Betrachtungsweise rechtfertigen könnten. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Gesellschaft über den Gesellschafterwechsel auch ausreichend informiert war. So war auch dem Ehegatten der Klägerin als bisherigen alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer der Beklagten die Übertragung des Geschäftsanteils seiner Gattin an Adolf S***** bekannt, weil diese Übertragung bereits Gegenstand einer in der Generalversammlung vom 28. 10. 1998 in Anwesenheit des Ehegatten der Klägerin erfolgten Beschlussfassung war und dieser auch den für die Abtretung des Geschäftsanteils vereinbarten Kaufpreis für seine Ehegattin entgegengenommen hatte. Daraus ist abzuleiten, dass mit der Zustimmungserklärung der durch den hiefür gerichtlich bestellten Abwesenheitskurator vertretenen verbleibenden zweiten Gesellschafterin Susan R*****, Adolf S***** auch der beklagten GmbH gegenüber die Gesellschafterstellung erlangte und er daher im Sinne einer Aneinanderreihung mehrerer aufeinander aufbauender Rechtsschritte vergleiche Eiselsberg/Schenk/Weißmann, FBG 191 f) in der Folge an der Generalversammlung bereits teilnehmen und sein Stimmrecht ausüben konnte.
Wenn aber bei einer Generalversammlung sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, können gemäß § 38 Abs 4 GmbHG auch dann wirksam Beschlüsse gefasst werden, wenn irgendeine oder auch alle Regeln über die ordnungsgemäße Einberufung verletzt worden sind (RdW 1987, 371). Da die von der Klägerin bekämpften Beschlüsse in der Generalversammlung am 7. 5. 2004 von den beiden Gesellschaftern Susan R*****, vertreten durch den bestellten Abwesenheitskurator, und Adolf S*****, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Josef N*****, einstimmig erfolgt sind, sind diese Beschlüsse rechtswirksam zustandegekommen. Denn auch der von der Klägerin weiters erhobene Einwand der nicht ausreichenden Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. Josef N***** durch Adolf S***** erweist sich als nicht berechtigt. Nach § 39 Abs 3 GmbHG ist die Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevollmächtigten zulässig; es bedarf hiezu einer schriftlichen auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Vollmacht. Nach der Rechtsprechung muss die Vollmacht eine Spezialvollmacht sein, die ausdrücklich auf die Ausübung des Stimmrechtes zu lauten hat. Eine Beglaubigung, wie in § 4 Abs 3 GmbHG vorgesehen, ist nicht erforderlich (Koppensteiner, GmbHG2 § 39 Rz 26 f mwN). Die schriftliche Vollmacht des Gesellschafters Adolf S***** an Rechtsanwalt Dr. Josef N***** (Beilage A) entspricht diesen Erfordernissen des § 39 Abs 3 GmbHG bzw des Punktes 9) des Gesellschaftsvertrages.Wenn aber bei einer Generalversammlung sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, können gemäß Paragraph 38, Absatz 4, GmbHG auch dann wirksam Beschlüsse gefasst werden, wenn irgendeine oder auch alle Regeln über die ordnungsgemäße Einberufung verletzt worden sind (RdW 1987, 371). Da die von der Klägerin bekämpften Beschlüsse in der Generalversammlung am 7. 5. 2004 von den beiden Gesellschaftern Susan R*****, vertreten durch den bestellten Abwesenheitskurator, und Adolf S*****, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Josef N*****, einstimmig erfolgt sind, sind diese Beschlüsse rechtswirksam zustandegekommen. Denn auch der von der Klägerin weiters erhobene Einwand der nicht ausreichenden Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. Josef N***** durch Adolf S***** erweist sich als nicht berechtigt. Nach Paragraph 39, Absatz 3, GmbHG ist die Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevollmächtigten zulässig; es bedarf hiezu einer schriftlichen auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Vollmacht. Nach der Rechtsprechung muss die Vollmacht eine Spezialvollmacht sein, die ausdrücklich auf die Ausübung des Stimmrechtes zu lauten hat. Eine Beglaubigung, wie in Paragraph 4, Absatz 3, GmbHG vorgesehen, ist nicht erforderlich (Koppensteiner, GmbHG2 Paragraph 39, Rz 26 f mwN). Die schriftliche Vollmacht des Gesellschafters Adolf S***** an Rechtsanwalt Dr. Josef N***** (Beilage A) entspricht diesen Erfordernissen des Paragraph 39, Absatz 3, GmbHG bzw des Punktes 9) des Gesellschaftsvertrages.
Es war daher in Stattgebung der Revision der Beklagten das - allein noch verfahrensgegenständliche - auf Feststellung der Nichtigkeit der im Urteilsspruch im Einzelnen angeführten Generalversammlungsbeschlüsse vom 7. 5. 2004 gerichtete zweite Eventualbegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Für das Berufungsverfahren wurde lediglich eine Pauschalgebühr von EUR 551 verzeichnet (§ 405 ZPO).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Für das Berufungsverfahren wurde lediglich eine Pauschalgebühr von EUR 551 verzeichnet (Paragraph 405, ZPO).