Rechtssatz RS0039034
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0039034
Entscheidungsdatum
06.04.2022
Rechtssatz
§ 76 Abs 2 GmbHG räumt in keiner Weise ein besonderes Klagerecht ein und begründet demnach auch kein materiellrechtliches Feststellungsbegehren. Ist die Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß § 76 Abs 2 GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden, so führt deren Fehlen, solange sie noch erfüllt werden können, zur schwebenden Unwirksamkeit und, wenn ihr Nichteintreten feststeht, zur endgültigen Unwirksamkeit einer dennoch vorgenommenen Abtretung. Diese Unwirksamkeit ist dann zwar - wie die einer sittenwidrigen Vereinbarung gemäß § 879 ABGB - materiellrechtlichen Ursprungs, die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit kann sich aber dennoch nur auf § 228 ZPO stützen.Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG räumt in keiner Weise ein besonderes Klagerecht ein und begründet demnach auch kein materiellrechtliches Feststellungsbegehren. Ist die Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden, so führt deren Fehlen, solange sie noch erfüllt werden können, zur schwebenden Unwirksamkeit und, wenn ihr Nichteintreten feststeht, zur endgültigen Unwirksamkeit einer dennoch vorgenommenen Abtretung. Diese Unwirksamkeit ist dann zwar - wie die einer sittenwidrigen Vereinbarung gemäß Paragraph 879, ABGB - materiellrechtlichen Ursprungs, die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit kann sich aber dennoch nur auf Paragraph 228, ZPO stützen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 547/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1993 8 Ob 547/92
Veröff: SZ 66/175
- 10 Ob 40/99a
Entscheidungstext OGH 07.09.1999 10 Ob 40/99a
Vgl auch
- 13 Os 29/00
Entscheidungstext OGH 23.08.2000 13 Os 29/00
nur: Ist die Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß § 76 Abs 2 GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden, so führt deren Fehlen, solange sie noch erfüllt werden können, zur schwebenden Unwirksamkeit und, wenn ihr Nichteintreten feststeht, zur endgültigen Unwirksamkeit einer dennoch vorgenommenen Abtretung. (T1)
- 10 Ob 132/05t
Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 Ob 132/05t
Vgl auch; nur T1
- 6 Ob 7/08k
Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 7/08k
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Durch nachträgliche Zustimmung der Gesellschaft wirksame Abtretung vinkulierter Geschäftsanteilen. (T2)
- 6 Ob 167/17b
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 167/17b
Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Abtretungsvertrag über GmbH-Anteile unwirksam ist, dann ist diese Unwirksamkeit – etwa aufgrund einer sittenwidrigen Vereinbarung gemäß § 879 ABGB – mit einer Klage auf Feststellung (§ 228 ZPO) geltend zu machen. (T3)
Veröff: SZ 2018/18
- 6 Ob 108/21g
Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 108/21g
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Zur vergleichbaren Rechtslage im Aktienrecht. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039034
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022
Dokumentnummer
JJR_19931216_OGH0002_0080OB00547_9200000_001