Der Rekurs ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Im Hinblick auf
das Datum der Klagseinbringung (15. 4. 2004),
den Auslandsbezug (EuGH 1. 3. 2005, Rs C-281/02, Owusu / Jackson, Slg 2005, I-1383 = wbl 2005, 223 = IPRax 2005, 244 [Heinze/Dutta 224]; anders noch
9 Ob 151/03a, ZfRV 2004, 234 [P. Mayr]) und
den Umstand, dass die beiden beklagten Parteien ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben,
ist grundsätzlich die EuGVVO anzuwenden. Deren Art 71 sieht allerdings einen Anwendungsvorrang von Spezialabkommen vor (8 Nc 106/02h = RIS-Justiz RS0107256 [T3] uva). Soweit ein solches Spezialabkommen eine in der EuGVVO enthaltene Materie nicht regelt, sind wiederum die Bestimmungen der EuGVVO, die ja an sich anwendbar wären, heranzuziehen (siehe zuletzt EuGH 28. 10. 2004, Rs C-148/03, Nürnberger / Portbridge, Slg 2004, I-10327 = wbl 2005, 37; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller/Neumayr, IZVR Art 71 EuGVO Rz 3 mwN; Csoklich, Einige Fragen zur Zuständigkeit nach CMR und EuGV-VO, Teil 2, RdW 2003, 186).ist grundsätzlich die EuGVVO anzuwenden. Deren Artikel 71, sieht allerdings einen Anwendungsvorrang von Spezialabkommen vor (8 Nc 106/02h = RIS-Justiz RS0107256 [T3] uva). Soweit ein solches Spezialabkommen eine in der EuGVVO enthaltene Materie nicht regelt, sind wiederum die Bestimmungen der EuGVVO, die ja an sich anwendbar wären, heranzuziehen (siehe zuletzt EuGH 28. 10. 2004, Rs C-148/03, Nürnberger / Portbridge, Slg 2004, I-10327 = wbl 2005, 37; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller/Neumayr, IZVR Artikel 71, EuGVO Rz 3 mwN; Csoklich, Einige Fragen zur Zuständigkeit nach CMR und EuGV-VO, Teil 2, RdW 2003, 186). 2. Gemäß Art 31 Abs 2 CMR kann eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien nicht erhoben werden, wenn ein Verfahren bei einem nach Abs 1 zuständigen Gericht wegen einer Streitigkeit im Sinne des genannten Absatzes anhängig ist oder durch ein solches Gericht in einer solchen Streitsache ein Urteil erlassen worden ist, es sei denn, dass die Entscheidung des Gerichtes, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, in dem Staat nicht vollstreckt werden kann, in dem die neue Klage erhoben wird. Art 31 Abs 1 CMR bestimmt, dass wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung der Kläger (außer durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragsstaaten) die Gerichte eines Staates anrufen kann, auf dessen Gebiet 2. Gemäß Artikel 31, Absatz 2, CMR kann eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien nicht erhoben werden, wenn ein Verfahren bei einem nach Absatz eins, zuständigen Gericht wegen einer Streitigkeit im Sinne des genannten Absatzes anhängig ist oder durch ein solches Gericht in einer solchen Streitsache ein Urteil erlassen worden ist, es sei denn, dass die Entscheidung des Gerichtes, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, in dem Staat nicht vollstreckt werden kann, in dem die neue Klage erhoben wird. Artikel 31, Absatz eins, CMR bestimmt, dass wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung der Kläger (außer durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragsstaaten) die Gerichte eines Staates anrufen kann, auf dessen Gebiet
a) der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist, oder
b) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.
Andere Gerichte können nicht angerufen werden.
3. Die Anwendbarkeit des Art 31 CMR ist im Rekursverfahren nicht mehr strittig. Als internationales Übereinkommen, das zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung abgeschlossen wurde, ist die CMR möglichst aus sich selbst heraus auszulegen und nicht nach dem nationalen Verständnis (1 Ob 558/87 = SZ 60/70; RIS-Justiz RS0008820). 3. Die Anwendbarkeit des Artikel 31, CMR ist im Rekursverfahren nicht mehr strittig. Als internationales Übereinkommen, das zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung abgeschlossen wurde, ist die CMR möglichst aus sich selbst heraus auszulegen und nicht nach dem nationalen Verständnis (1 Ob 558/87 = SZ 60/70; RIS-Justiz RS0008820). 3.1. Der Wortlaut des Art 31, in dem zum einen in Z 1 neutral von der Wahl des „Klägers" („demandeur" bzw „plaintiff", nicht des „Gläubigers") „wegen aller Streitigkeiten" („pour tous litiges" bzw „in legal proceedings") die Rede ist und zum anderen in Z 2 von einer neuen „Klage wegen derselben Sache" („action pur la même cause" bzw „action ... on the same grounds"), spricht dafür, dass es prinzipiell der Kläger in der Hand hat, durch seine frühere Klage (und sei es eine Feststellungsklage) eine Rechtshängigkeitssperre für alle späteren Klagen aus demselben Sachverhalt zu erzielen.3.1. Der Wortlaut des Artikel 31,, in dem zum einen in Ziffer eins, neutral von der Wahl des „Klägers" („demandeur" bzw „plaintiff", nicht des „Gläubigers") „wegen aller Streitigkeiten" („pour tous litiges" bzw „in legal proceedings") die Rede ist und zum anderen in Ziffer 2, von einer neuen „Klage wegen derselben Sache" („action pur la même cause" bzw „action ... on the same grounds"), spricht dafür, dass es prinzipiell der Kläger in der Hand hat, durch seine frühere Klage (und sei es eine Feststellungsklage) eine Rechtshängigkeitssperre für alle späteren Klagen aus demselben Sachverhalt zu erzielen.
3.2. Ein weiteres (wenn auch keineswegs zwingendes) Argument für ein solches Verständnis liegt in der subsidiären Anwendbarkeit der EuGVVO und der zu erwartenden Vollstreckung von Entscheidungen unter dem EuGVVO-Regime. Beide Aspekte legen für die Beurteilung der Streitanhängigkeit die Heranziehung der EuGH-Judikatur zu dem den entsprechenden EuGVÜ-Bestimmungen (Art 21; nunmehr Art 27 EuGVVO) zugrunde liegenden Streitgegenstandsbegriff nahe. Im Vergleich zum nationalen Recht geht der EuGH in autonomer Auslegung des Art 21 EuGVÜ von einem weiten Begriff des Streitgegenstands aus, um die in Art 34 Z 3 EuGVVO geregelte Situation unvereinbarer Einscheidungen zu verhindern (Burgstaller/Neumayr aaO Art 27 EuGVO Rz 7 mwN). Der daraus resultierende mögliche Vorrang auch einer negativen Feststellungsklage vor einer Leistungsklage wurde vom EuGH konsequenterweise sogar für den Fall einer auf das zweitangerufene Gericht lautenden Gerichtsstandsvereinbarung vertreten (EuGH 9. 12. 2003, Rs C-116/02, Gasser / Misat, Slg 2003, I-14693 = wbl 2004, 83 = IPRax 2004, 243 [Grothe 205; Schilling 294]).3.2. Ein weiteres (wenn auch keineswegs zwingendes) Argument für ein solches Verständnis liegt in der subsidiären Anwendbarkeit der EuGVVO und der zu erwartenden Vollstreckung von Entscheidungen unter dem EuGVVO-Regime. Beide Aspekte legen für die Beurteilung der Streitanhängigkeit die Heranziehung der EuGH-Judikatur zu dem den entsprechenden EuGVÜ-Bestimmungen (Artikel 21,; nunmehr Artikel 27, EuGVVO) zugrunde liegenden Streitgegenstandsbegriff nahe. Im Vergleich zum nationalen Recht geht der EuGH in autonomer Auslegung des Artikel 21, EuGVÜ von einem weiten Begriff des Streitgegenstands aus, um die in Artikel 34, Ziffer 3, EuGVVO geregelte Situation unvereinbarer Einscheidungen zu verhindern (Burgstaller/Neumayr aaO Artikel 27, EuGVO Rz 7 mwN). Der daraus resultierende mögliche Vorrang auch einer negativen Feststellungsklage vor einer Leistungsklage wurde vom EuGH konsequenterweise sogar für den Fall einer auf das zweitangerufene Gericht lautenden Gerichtsstandsvereinbarung vertreten (EuGH 9. 12. 2003, Rs C-116/02, Gasser / Misat, Slg 2003, I-14693 = wbl 2004, 83 = IPRax 2004, 243 [Grothe 205; Schilling 294]).
3.3. Es ist aber nicht zu übersehen, dass die in den CMR-Vertragsstaaten bestehenden Vorstellungen über den Begriff der Anhängigkeit voneinander abweichen (Demuth in Thume, CMR [1995] Art 31 Rz 53; Fremuth/Thume, Transportrecht [2000] Art 31 CMR Rz 17). Treffend weist Rüfner in der Anmerkung zum Urteil des englischen Court of Appeal in Sachen Merzario v. Leitner (Lis Alibi Pendens under the CMR, LMCLQ 2001, 460 [462]) darauf hin, dass das Akzeptieren einer durch eine negative Feststellungsklage ausgelöste Rechtshängigkeitssperre einer solchen Klage eine Wirkung beimisst, die sie in den kontinentaleuropäischen Jurisdiktionen, aus denen sie ursprünglich stammt, gar nicht hat. So wird im österreichischen - ebenso wie im deutschen und im schweizer - Zivilprozessrecht mangels Identität des Begehrens keine Identität zwischen einer Feststellungsklage und einer nachfolgenden Leistungsklage angenommen (siehe beispielsweise Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 §§ 232 f ZPO Rz 10; Rosenberg/Schwab/Goltwald, Zivilprozessrecht16 (2004) § 97 Rz 23; BGE 105 II 229 [233]).3.3. Es ist aber nicht zu übersehen, dass die in den CMR-Vertragsstaaten bestehenden Vorstellungen über den Begriff der Anhängigkeit voneinander abweichen (Demuth in Thume, CMR [1995] Artikel 31, Rz 53; Fremuth/Thume, Transportrecht [2000] Artikel 31, CMR Rz 17). Treffend weist Rüfner in der Anmerkung zum Urteil des englischen Court of Appeal in Sachen Merzario v. Leitner (Lis Alibi Pendens under the CMR, LMCLQ 2001, 460 [462]) darauf hin, dass das Akzeptieren einer durch eine negative Feststellungsklage ausgelöste Rechtshängigkeitssperre einer solchen Klage eine Wirkung beimisst, die sie in den kontinentaleuropäischen Jurisdiktionen, aus denen sie ursprünglich stammt, gar nicht hat. So wird im österreichischen - ebenso wie im deutschen und im schweizer - Zivilprozessrecht mangels Identität des Begehrens keine Identität zwischen einer Feststellungsklage und einer nachfolgenden Leistungsklage angenommen (siehe beispielsweise Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 Paragraphen 232, f ZPO Rz 10; Rosenberg/Schwab/Goltwald, Zivilprozessrecht16 (2004) Paragraph 97, Rz 23; BGE 105 römisch zwei 229 [233]).
3.4. Die internationale Rechtsprechung und Literatur zur Frage, ob durch eine negative Feststellungsklage die Rechtshängigkeitssperre nach Art 31 Z 2 CMR ausgelöst wird, ist gespalten (siehe etwa die Angaben bei Koller, Transportrecht5 Art 31 CMR Rz 8). Vor allem gilt dies für Deutschland (eingehend zur Entwicklung Haak/Hoeks, Intermodal transport under unimodal arrangements, TranspR 2005, 89 [98 ff]). Der BGH hat in den beiden Entscheidungen vom 20. 11. 2004, I ZR 294/02 (TranspR 2004, 77), und I ZR 102/02 (TranspR 2004, 74), die Ansicht vertreten, dass sich die zu Art 21 EuGVÜ ergangene Rechtsprechung des EuGH und des BGH nicht auf die CMR übertragen lasse; im Anwendungsbereich der CMR sei vielmehr von einem Vorrang der Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage auszugehen (ebenso Herber, TranspR 2003, 19 [20 f]). Dieser Standpunkt hat im deutschen Schrifttum teilweise Zustimmung (siehe etwa Rauscher, Keine Sabotage der CMR-Zuständigkeit im Konflikt von EG-Zuständigkeit und CMR, LMK 2004, 75; Mankowski in Rauscher, EuZPR Art 71 Brüssel I-VO Rz 16; Mankowski, Entwicklungen im Internationalen Privat- und Prozessrecht 2003/2004, RIW 2004, 481 [497]), aber auch beachtenswerte Kritik hervorgerufen (zB Otte, Zur Einrede der Rechtshängigkeit bei negativer Feststellungsklage, TranspR 2004, 347; siehe auch die Zusammenfassung der Entscheidung I ZR 102/02 durch Th. Simons, EuLF 2004, 127 f). In der österreichischen Literatur hat Csoklich (aaO, RdW 2003, 189) darauf hingewiesen, dass der in Art 31 Abs 2 CMR verwendete Begriff „in derselben Sache" weit zu verstehen ist.3.4. Die internationale Rechtsprechung und Literatur zur Frage, ob durch eine negative Feststellungsklage die Rechtshängigkeitssperre nach Artikel 31, Ziffer 2, CMR ausgelöst wird, ist gespalten (siehe etwa die Angaben bei Koller, Transportrecht5 Artikel 31, CMR Rz 8). Vor allem gilt dies für Deutschland (eingehend zur Entwicklung Haak/Hoeks, Intermodal transport under unimodal arrangements, TranspR 2005, 89 [98 ff]). Der BGH hat in den beiden Entscheidungen vom 20. 11. 2004, römisch eins ZR 294/02 (TranspR 2004, 77), und römisch eins ZR 102/02 (TranspR 2004, 74), die Ansicht vertreten, dass sich die zu Artikel 21, EuGVÜ ergangene Rechtsprechung des EuGH und des BGH nicht auf die CMR übertragen lasse; im Anwendungsbereich der CMR sei vielmehr von einem Vorrang der Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage auszugehen (ebenso Herber, TranspR 2003, 19 [20 f]). Dieser Standpunkt hat im deutschen Schrifttum teilweise Zustimmung (siehe etwa Rauscher, Keine Sabotage der CMR-Zuständigkeit im Konflikt von EG-Zuständigkeit und CMR, LMK 2004, 75; Mankowski in Rauscher, EuZPR Artikel 71, Brüssel I-VO Rz 16; Mankowski, Entwicklungen im Internationalen Privat- und Prozessrecht 2003 aus 2004,, RIW 2004, 481 [497]), aber auch beachtenswerte Kritik hervorgerufen (zB Otte, Zur Einrede der Rechtshängigkeit bei negativer Feststellungsklage, TranspR 2004, 347; siehe auch die Zusammenfassung der Entscheidung römisch eins ZR 102/02 durch Th. Simons, EuLF 2004, 127 f). In der österreichischen Literatur hat Csoklich (aaO, RdW 2003, 189) darauf hingewiesen, dass der in Artikel 31, Absatz 2, CMR verwendete Begriff „in derselben Sache" weit zu verstehen ist.
3.5. Unter teleologischen Gesichtspunkten spricht gegen den Standpunkt des BGH vor allem, dass die in Art 34 Z 3 EuGVVO angesprochene und tunlichst (und möglichst früh) zu vermeidende Situation einer Unvereinbarkeit von Entscheidungen im Anerkennungs- und Vollstreckungsstadium, die sogar nach der EuVTVO einen Grund für die Verweigerung der Vollstreckung darstellt (Art 21 Abs 1 EuVTVO), auch dann auftreten kann, wenn die Zuständigkeit im Ausgangsverfahren auf einen von der CMR und nicht der EuGVVO gewährten Gerichtsstand zurückgeht. Auch solche Entscheidungen sind nach den Regeln der EuGVVO anzuerkennen und zu vollstrecken (anstatt vieler Burgstaller/Neumayr aaO Art 32 EuGVO Rz 3). Wie Art 21 EuGVÜ (Art 27 EuGVVO) folgt auch Art 31 Abs 2 CMR dem Ziel, das Auftauchen unvereinbarer Entscheidungen aus verschiedenen Vertragsstaaten zu verhindern (Basedow in MünchKomm [2000] Art 31 CMR Rz 13). Auch wenn nach nationalem Verständnis eine Entscheidung über eine negative Feststellungsklage und eine Leistungsklage nicht unvereinbar sein müssen, muss doch beachtet werden, dass bei Anwendung der Regeln der EuGVVO bzw der EuVTVO im Vollstreckungsstadium die Unvereinbarkeit anders gesehen wird.3.5. Unter teleologischen Gesichtspunkten spricht gegen den Standpunkt des BGH vor allem, dass die in Artikel 34, Ziffer 3, EuGVVO angesprochene und tunlichst (und möglichst früh) zu vermeidende Situation einer Unvereinbarkeit von Entscheidungen im Anerkennungs- und Vollstreckungsstadium, die sogar nach der EuVTVO einen Grund für die Verweigerung der Vollstreckung darstellt (Artikel 21, Absatz eins, EuVTVO), auch dann auftreten kann, wenn die Zuständigkeit im Ausgangsverfahren auf einen von der CMR und nicht der EuGVVO gewährten Gerichtsstand zurückgeht. Auch solche Entscheidungen sind nach den Regeln der EuGVVO anzuerkennen und zu vollstrecken (anstatt vieler Burgstaller/Neumayr aaO Artikel 32, EuGVO Rz 3). Wie Artikel 21, EuGVÜ (Artikel 27, EuGVVO) folgt auch Artikel 31, Absatz 2, CMR dem Ziel, das Auftauchen unvereinbarer Entscheidungen aus verschiedenen Vertragsstaaten zu verhindern (Basedow in MünchKomm [2000] Artikel 31, CMR Rz 13). Auch wenn nach nationalem Verständnis eine Entscheidung über eine negative Feststellungsklage und eine Leistungsklage nicht unvereinbar sein müssen, muss doch beachtet werden, dass bei Anwendung der Regeln der EuGVVO bzw der EuVTVO im Vollstreckungsstadium die Unvereinbarkeit anders gesehen wird.
4. Trotz der „misslichen" Konsequenzen (Koller, Transportrecht5 Art 31 CMR Rz 8; Otte aaO TranspR 2004, 350) vermag sich der Oberste Gerichtshof im Sinne dieser Ausführungen nicht der Ansicht des BGH anzuschließen. Auch wenn im Geltungsbereich des Art 31 CMR nicht auf die EuGVVO-Regelungen zurückgegriffen werden kann, ist davon auszugehen, dass die frühere negative Feststellungsklage im Verhältnis zur entsprechenden Leistungsklage, die später anhängig gemacht wird, Streitanhängigkeit bewirkt (ebenso Csoklich aaO, RdW 2003, 189).4. Trotz der „misslichen" Konsequenzen (Koller, Transportrecht5 Artikel 31, CMR Rz 8; Otte aaO TranspR 2004, 350) vermag sich der Oberste Gerichtshof im Sinne dieser Ausführungen nicht der Ansicht des BGH anzuschließen. Auch wenn im Geltungsbereich des Artikel 31, CMR nicht auf die EuGVVO-Regelungen zurückgegriffen werden kann, ist davon auszugehen, dass die frühere negative Feststellungsklage im Verhältnis zur entsprechenden Leistungsklage, die später anhängig gemacht wird, Streitanhängigkeit bewirkt (ebenso Csoklich aaO, RdW 2003, 189).
Somit erweist sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Somit erweist sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.