Rechtssatz RS0120605
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120605
Entscheidungsdatum
17.02.2006
Rechtssatz
Auch wenn im Geltungsbereich des Art 31 CMR nicht auf die EuGVVO-Regelungen zurückgegriffen werden kann, ist davon auszugehen, dass die frühere negative Feststellungsklage im Verhältnis zur entsprechenden Leistungsklage, die später anhängig gemacht wird, Streitanhängigkeit bewirkt.Auch wenn im Geltungsbereich des Artikel 31, CMR nicht auf die EuGVVO-Regelungen zurückgegriffen werden kann, ist davon auszugehen, dass die frühere negative Feststellungsklage im Verhältnis zur entsprechenden Leistungsklage, die später anhängig gemacht wird, Streitanhängigkeit bewirkt.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 147/05y
Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 Ob 147/05y
Beisatz: Ausführliche Auseinandersetzung mit der internationalen Rechtsprechung und Literatur zur Frage, ob durch eine negative Feststellungsklage die Rechtshängigkeitssperre nach Art31 Z2 CMR ausgelöst wird. (T1); Veröff: SZ 2006/24
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120605
Dokumentnummer
JJR_20060217_OGH0002_0100OB00147_05Y0000_001