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Entscheidung 10 Ob 1519/96×

Entscheidung 10 Ob 1519/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob1519/96

Entscheidungsdatum

20.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Sigmund G*****, geboren am 23.12.1920, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der einstweiligen Sachwalterin Erika G*****, ***** vertreten durch Dr.Barbara Pesce-Cihlar, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14.November 1995, GZ 44 R 836/95-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erika G***** wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Entscheidung der zweiten Instanz, in welcher ausgesprochen worden war, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist (ON 17), wurde dem Vertreter der zur einstweiligen Sachwalterin bestellten Gattin des Betroffenen, Erika G*****, am Montag, dem 4.12.1995, zugestellt (AS 46). Der hiegegen (nach Vertreterwechsel) erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde nicht an das Erstgericht, sondern direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet, wo er am Montag, den 18.12.1995 - also am letzten Tag der vierzehntägigen Frist - eingelangt und von dort sogleich noch am selben Tag an das Erstgericht zur weiteren geschäftsordnungsmäßigen Behandlung weitergeleitet worden ist und bei welchem er laut Eingangsvermerk am Dienstag, den 19.12.1995, einlangte.

Rechtliche Beurteilung

Damit ist aber der Revisionsrekurs verspätet erhoben, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Anwendung des Paragraph 89, GOG zur Voraussetzung hat, daß die Rechtsmittelschrift an das Gericht übersendet wird, bei dem die Eingabe nach dem Gesetz zu überreichen war; andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht (Fasching römisch zwei 672; ders, Lehrbuch2 Rz 549; MGA ZPO14 E 4 zu Paragraph 126,; Spehar/Jesionek/Fellner, RDG2 Anmerkung 19 bis 21, 23 und 25 zu Paragraph 89, GOG; RZ 1990/109, RZ 1991/31, SZ 60/192, RdW 1995, 17). Dieser Grundsatz gilt auch im Außerstreitverfahren (JBl 1980, 382, 8 Ob 561/88, EvBl 1992/188). Daß die Frist für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof vierzehn Tage beträgt, ergibt sich aus Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG, weil dort allgemein vom Rekurs die Rede ist; daß auch der Rekurs an den Obersten Gerichtshof beim Erstgericht einzubringen ist, läßt sich aus Paragraph 16, AußStrG ableiten (ausführlich EvBl 1992/188). Da der hier zu beurteilende Revisionsrekurs erst nach Ablauf der Frist beim Erstgericht einlangte, ist er somit verspätet.

Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG können zwar im Verfahren Außerstreitsachen auch verspätete Rechtsmittel berücksichtigt werden, dies jedoch nur dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Eine solche Änderung ist hier aber nicht mehr möglich, weil hiedurch der Betroffene und somit eine von der Rekurswerberin verschiedene Person die Rechte verlieren würde, die er durch die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters bereits erworben hat (SZ 60/103 und RZ 1990/50, beide jeweils die Bestellung eines Sachwalters betreffend).

Auf die Frage der Zulässigkeit des gegenständlichen Rechtsmittels ist damit vom Obersten Gerichtshof ebensowenig einzugehen wie auf die inhaltliche Berechtigung desselben.

Anmerkung

E43862 10A15196

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0100OB01519.96.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19960220_OGH0002_0100OB01519_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006096 Rechtssatz 01.10.1969Zivilrecht
Auch im Außerstreitverfahren sind die Tage des Postlaufs nur dann nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist.
RS0007043 Rechtssatz 07.07.1992Zivilrecht
Durch die WGN 1989 wurden die §§ 13 bis 15 AußStrG neu gefaßt; die neue Fassung enthält weder eine Bestimmung über die Frist für den Revisionsrekurs noch über die Stelle, bei der er einzubringen ist. Der Oberste Gerichtshof ist aber der Meinung, daß sie an …
RS0007137 Rechtssatz 10.06.1978Zivilrecht
Auf einen verspäteten Rekurs gegen den Beschluss über die Bestellung des Sachwalters kann nicht Bedacht genommen werden.
RS0007198 Rechtssatz 14.06.1951Zivilrecht
Unter "Dritter" ist jede an dem Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person zu verstehen. Eine Interessenabwägung hat nicht stattzufinden.
RS0008755 Rechtssatz 09.04.1975Zivilrecht
Um rechtzeitig zu sein, muss auch im Außerstreitverfahren ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen.
RS0041584 Rechtssatz 26.01.1955Zivilrecht
Wenn das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen.
RS0041608 Rechtssatz 16.11.1950Zivilrecht
Die Anwendung des § 89 GOG hat zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht.
RS0048997 Rechtssatz 17.03.1986Zivilrecht
Die Bestellung eines Sachwalters ist dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann, zum Beispiel durch Vollmachtserteilung, Genehmigung einer Geschäftsführung und dergleichen, was nur dann möglich …
RS0049004 Rechtssatz 18.04.1985Zivilrecht
Hilfe im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur ein Tätigwerden bedeuten, das dazu beiträgt, eine bestimmte Willensbildung des Kuranden zu verwirklichen. Es kann sich dabei im Verhältnis zur behinderten Person nur um eine unterstützende Funktion handeln; Hilf …
RS0049088 Rechtssatz 18.04.1985Zivilrecht
Die Bestellung des Sachwalters hat subsidiären Charakter und darf nur dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht anders, nämlich durch die im § 273 Abs 2 ABGB erwähnten Möglichkeiten, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen A …
RS0079855 Rechtssatz 23.05.1985Zivilrecht
Die Frage, ob begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen vorliegen und ob es das Wohl des Betroffenen erfordert, daß ihm das Gericht zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer de …
RS0087091 Rechtssatz 28.02.1989Zivilrecht
Die Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist im Gesetz nicht geregelt.
RS0106166 Rechtssatz 30.07.1996Zivilrecht
Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach …