Damit ist aber der Revisionsrekurs verspätet erhoben, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Anwendung des § 89 GOG zur Voraussetzung hat, daß die Rechtsmittelschrift an das Gericht übersendet wird, bei dem die Eingabe nach dem Gesetz zu überreichen war; andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht (Fasching II 672; ders, Lehrbuch2 Rz 549; MGA ZPO14 E 4 zu § 126; Spehar/Jesionek/Fellner, RDG2 Anm 19 bis 21, 23 und 25 zu § 89 GOG; RZ 1990/109, RZ 1991/31, SZ 60/192, RdW 1995, 17). Dieser Grundsatz gilt auch im Außerstreitverfahren (JBl 1980, 382, 8 Ob 561/88, EvBl 1992/188). Daß die Frist für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof vierzehn Tage beträgt, ergibt sich aus § 11 Abs 1 AußStrG, weil dort allgemein vom Rekurs die Rede ist; daß auch der Rekurs an den Obersten Gerichtshof beim Erstgericht einzubringen ist, läßt sich aus § 16 AußStrG ableiten (ausführlich EvBl 1992/188). Da der hier zu beurteilende Revisionsrekurs erst nach Ablauf der Frist beim Erstgericht einlangte, ist er somit verspätet.Damit ist aber der Revisionsrekurs verspätet erhoben, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Anwendung des Paragraph 89, GOG zur Voraussetzung hat, daß die Rechtsmittelschrift an das Gericht übersendet wird, bei dem die Eingabe nach dem Gesetz zu überreichen war; andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht (Fasching römisch zwei 672; ders, Lehrbuch2 Rz 549; MGA ZPO14 E 4 zu Paragraph 126,; Spehar/Jesionek/Fellner, RDG2 Anmerkung 19 bis 21, 23 und 25 zu Paragraph 89, GOG; RZ 1990/109, RZ 1991/31, SZ 60/192, RdW 1995, 17). Dieser Grundsatz gilt auch im Außerstreitverfahren (JBl 1980, 382, 8 Ob 561/88, EvBl 1992/188). Daß die Frist für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof vierzehn Tage beträgt, ergibt sich aus Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG, weil dort allgemein vom Rekurs die Rede ist; daß auch der Rekurs an den Obersten Gerichtshof beim Erstgericht einzubringen ist, läßt sich aus Paragraph 16, AußStrG ableiten (ausführlich EvBl 1992/188). Da der hier zu beurteilende Revisionsrekurs erst nach Ablauf der Frist beim Erstgericht einlangte, ist er somit verspätet.
Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG können zwar im Verfahren Außerstreitsachen auch verspätete Rechtsmittel berücksichtigt werden, dies jedoch nur dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Eine solche Änderung ist hier aber nicht mehr möglich, weil hiedurch der Betroffene und somit eine von der Rekurswerberin verschiedene Person die Rechte verlieren würde, die er durch die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters bereits erworben hat (SZ 60/103 und RZ 1990/50, beide jeweils die Bestellung eines Sachwalters betreffend).Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG können zwar im Verfahren Außerstreitsachen auch verspätete Rechtsmittel berücksichtigt werden, dies jedoch nur dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Eine solche Änderung ist hier aber nicht mehr möglich, weil hiedurch der Betroffene und somit eine von der Rekurswerberin verschiedene Person die Rechte verlieren würde, die er durch die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters bereits erworben hat (SZ 60/103 und RZ 1990/50, beide jeweils die Bestellung eines Sachwalters betreffend).
Auf die Frage der Zulässigkeit des gegenständlichen Rechtsmittels ist damit vom Obersten Gerichtshof ebensowenig einzugehen wie auf die inhaltliche Berechtigung desselben.