Der hinsichtlich beider Punkte von der Klägerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Bei der Entscheidung des Erstgerichtes, die richtigerweise in Beschlußform ergehen hätte müssen, handelt es sich um zwei inhaltlich getrennte Beschlüsse, die allerdings gemeinsam erlassen und ausgefertigt wurden: 1.) die Nichtzulassung der Klagsänderung und 2.) die Zurückweisung des ursprünglichen Begehrens mangels Zulässigkeit des Rechtswegs.
Der Revisionsrekurs gegen den rekursgerichtlichen Beschluß, mit dem die Nichtzulassung der Klagsänderung zur Gänze bestätigt wurde, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, zumal der in dieser Gesetzesstelle genannte Ausnahmsfall der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen nicht vorliegt. Die Nichtzulassung einer Klagsausdehnung kann deshalb einer Klagszurückweisung oder allgemein einer Entscheidung, durch die ein Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird (991 Blg NR 17. GP, 69; Stohanzl, JN und ZPO MGA14 1153 Anm 7 zu § 528) nicht gleichgehalten werden, weil damit die Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart nicht abgelehnt wird (6 Ob 649, 1593/90; 1 Ob 44, 45/91; 8 Ob 609/92; aA ohne nähere Begründung Fasching, ZPR**2 Rz 2017/1 und ihm folgend 4 Ob 71, 72/93). Das Rechtsmittel war daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs gegen den rekursgerichtlichen Beschluß, mit dem die Nichtzulassung der Klagsänderung zur Gänze bestätigt wurde, ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, zumal der in dieser Gesetzesstelle genannte Ausnahmsfall der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen nicht vorliegt. Die Nichtzulassung einer Klagsausdehnung kann deshalb einer Klagszurückweisung oder allgemein einer Entscheidung, durch die ein Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird (991 Blg NR 17. GP, 69; Stohanzl, JN und ZPO MGA14 1153 Anmerkung 7 zu Paragraph 528,) nicht gleichgehalten werden, weil damit die Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart nicht abgelehnt wird (6 Ob 649, 1593/90; 1 Ob 44, 45/91; 8 Ob 609/92; aA ohne nähere Begründung Fasching, ZPR**2 Rz 2017/1 und ihm folgend 4 Ob 71, 72/93). Das Rechtsmittel war daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
Der Revisionsrekurs gegen den rekursgerichtlichen Beschluß, soweit mit ihm die Zurückweisung der (ursprünglichen) Klage mangels Zulässigkeit des Rechtswegs mit der Maßgabe der Nichtigerklärung des Verfahrens ab Klagszustellung bestätigt wurde, ist aber gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil insoweit der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Entscheidungsgegenstand ist jener Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (vgl. § 502 Abs 2 ZPO). Die Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und die Zurückweisung der Klage mangels Zulässigkeit des Rechtswegs erfolgte lediglich in bezug auf das ursprüngliche, auf Zahlung von S 21.987,-- gerichtete Klagebegehren, weshalb eine Zusammenrechnung mit dem weiteren Begehren aus der nicht zugelassenen Klagsausdehnung nicht zu erfolgen hat. Der Revisionsrekurs war daher auch in diesem Bereich als unzulässig zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs gegen den rekursgerichtlichen Beschluß, soweit mit ihm die Zurückweisung der (ursprünglichen) Klage mangels Zulässigkeit des Rechtswegs mit der Maßgabe der Nichtigerklärung des Verfahrens ab Klagszustellung bestätigt wurde, ist aber gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig, weil insoweit der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Entscheidungsgegenstand ist jener Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat vergleiche Paragraph 502, Absatz 2, ZPO). Die Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und die Zurückweisung der Klage mangels Zulässigkeit des Rechtswegs erfolgte lediglich in bezug auf das ursprüngliche, auf Zahlung von S 21.987,-- gerichtete Klagebegehren, weshalb eine Zusammenrechnung mit dem weiteren Begehren aus der nicht zugelassenen Klagsausdehnung nicht zu erfolgen hat. Der Revisionsrekurs war daher auch in diesem Bereich als unzulässig zurückzuweisen.
Ist aber der Revisionsrekurs wie hier einerseits nach der Z 1, andererseits nach der Z 2 des § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt.Ist aber der Revisionsrekurs wie hier einerseits nach der Ziffer eins,, andererseits nach der Ziffer 2, des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt.