Der Rekurs gegen den rekursgerichtlichen Beschluß, mit dem die erstgerichtliche Beschlußfassung über eine Klageänderung und Berichtigung der Parteienbezeichnung bestätigt wurde, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, zumal auch der in dieser Gesetzesstelle genannte Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen nicht vorliegt (6 Ob 649, 1593/90; 1 Ob 44, 45/91). Das Rechtsmittel war daher insoweit zurückzuweisen.Der Rekurs gegen den rekursgerichtlichen Beschluß, mit dem die erstgerichtliche Beschlußfassung über eine Klageänderung und Berichtigung der Parteienbezeichnung bestätigt wurde, ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig, zumal auch der in dieser Gesetzesstelle genannte Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen nicht vorliegt (6 Ob 649, 1593/90; 1 Ob 44, 45/91). Das Rechtsmittel war daher insoweit zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Anfechtung des berufungsgerichtlichen Beschlusses über die Zurückweisung der Berufung des "Autohauses Gustav E***** G*****, Bahnhofstraße 46" ist der Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO - und zwar ohne Rücksicht auf den Streitwert (2 Ob 33/90; 4 Ob 505/91; RZ 1991/31 S 121 ua) - zulässig; er ist auch gerechtfertigt.Hinsichtlich der Anfechtung des berufungsgerichtlichen Beschlusses über die Zurückweisung der Berufung des "Autohauses Gustav E***** G*****, Bahnhofstraße 46" ist der Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO - und zwar ohne Rücksicht auf den Streitwert (2 Ob 33/90; 4 Ob 505/91; RZ 1991/31 S 121 ua) - zulässig; er ist auch gerechtfertigt.
In der Klage wurde als klagende Partei die Firma "Autohaus Gustav E*****, V*****, Linzer Straße 38", und somit eine Einzelfirma angeführt. Eine solche ist im Firmenbuch nicht eingetragen, vielmehr scheinen in diesem nur die Gesellschaften "Autohaus E***** GesmbH."
und "F. und G. E***** OHG" sowie weiters die Einzelfirma "Autohaus Gustav E*****, Bahnhofstraße 46, ***** G*****" auf.
Gemäß § 17 Abs 1 HGB ist die Firma eines Kaufmannes der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (Abs 2). Eine solche Einzelfirma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern fällt mit dem jeweiligen Inhaber zusammen (SZ 49/17; 5 Ob 906/76).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, HGB ist die Firma eines Kaufmannes der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (Absatz 2,). Eine solche Einzelfirma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern fällt mit dem jeweiligen Inhaber zusammen (SZ 49/17; 5 Ob 906/76).
Im vorliegenden Falle stellt somit die in der Klage angeführte Firma "Autohaus Gustav E*****, V*****, Linzer Straße 38" kein selbständiges Rechtssubjekt dar. Rechtssubjekt ist nur deren Inhaber. Dieser tritt in G*****, Bahnhofstraße 46 unter dem gleichen Firmennamen, wenngleich unter einer anderen Adresse, auf. Beide Firmen verkörpern demnach dasselbe Rechtssubjekt. Beim Antrag des in der Klage angeführten, unter seinem Firmennamen auftretenden klagenden Kaufmannes Gustav E*****, seine Adresse in G*****, Bahnhofstraße 46, richtigzustellen, handelt es sich damit aber tatsächlich um einen Antrag auf bloße Adressenänderung und um keine Änderung des Rechtssubjektes. Die Entscheidungen über eine Klageänderung gehen damit ins Leere.
Dem Berufungswerber Gustav E***** fehlt demgemäß aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch nicht die Legitimation zur Anfechtung des ebenfalls gegen ihn ergangenen, eine entgegen seinem Antrag noch nicht berichtigte Anschrift enthaltenden erstgerichtlichen Urteiles. Somit ist über seine Berufung unter Abstandnahme von dem vom Berufungsgericht angegebenen Zurückweisungsgrund neuerlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des den berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß betreffenden Rekurses gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung hinsichtlich des den berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß betreffenden Rekurses gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.