Entscheidung 10 Ob 1536/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.05.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Werner Ungeringer, Rechtsanwalt, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 20, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma T*****Maschinen Gesellschaft mbH, ***** wider die beklagte Partei Ing.Herbert L*****, Landmaschinenhändler, ***** vertreten durch Dr.Norbert Scherbaum, Mag.Günther Schmied und Mag.Dr.Georg Seebacher, Rechtsanwälte in Graz, wegen Anfechtung (Streitwert S 286.647,07), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 2.Mai 1995, GZ 4 R 215/94-19, womit das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 15. Juni 1994, GZ 2 Cg 250/93g-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Daß die Leistung einer Barzahlung an die Masse die Befriedigungslage der Konkursgläubiger zu verbessern geeignet ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner besonderen Behauptung.
Von der in SZ 54/39 (5 Ob 537/81) vertretenen Ansicht ist die Rechtsprechung in der Folge abgerückt. Folgend König, Anfechtung Rz 354 f sprach der Oberste Gerichtshof in ÖBA 1989, 81 aus, daß der Kläger in solchen Fällen nicht gehalten ist, den ganzen Vertrag über den Verkauf anzufechten, er könne sich auf die Bekämpfung der Aufrechnung allein beschränken. In dem dem vorliegenden vergleichbaren Fall 7 Ob 672/90 (ÖBA 1991, 467 = ZfRV 1991, 393 = 1991, 360) hat der Oberste Gerichtshof an der Entscheidung ÖBA 1989, 81 unter Ablehnung von SZ 54/39 festgehalten. Es liegt daher eine jetzt gefestigte Rechtsprechung vor, der das Berufungsgericht gefolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0100OB01536.96.0507.000
Dokumentnummer
JJT_19960507_OGH0002_0100OB01536_9600000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung