Aus den Entscheidungsgründen:
Der Vollzug einer Aufrechnung vor Konkurseröffnung, die - wie hier - auch im Konkurs zulässig wäre, ist in der Regel unanfechtbar, da keine Gläubigerbenachteiligung gegeben ist, wenn nach Wiederherstellung des alten Zustandes (durch eine Anfechtung) wieder aufgerechnet werden könnte; in der Herstellung einer Aufrechnungslage innerhalb der kritischen Zeit kann aber eine nach § 30 Abs. 1 Z. 1 KO anfechtbare Begünstigung liegen (Bartsch - Pollak[3] I, 114 und 204; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 76; SZ 40/35; vgl. auch Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 328; SZ 8/329 = ZBl. 1927/194 mit Besprechung von Ehrenzweig). Konkursanfechtung und konkursrechtliches Aufrechnungsverbot stehen nämlich als Mittel, einem Konkursgläubiger eine Befriedigung nach Ausbruch der Krise zu verwehren, selbständig nebeneinander, so daß eine Anfechtbarkeit der Aufrechnung nach § 30 KO auch dann zu bejahen ist, wenn die Voraussetzungen der konkursrechtlichen Zulässigkeit der Aufrechnung in anfechtbarer Weise hergestellt worden sind (Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck, dKO[9],286, RN 44 b zu § 29 und 471, RN 22 zu § 55; BGHZ 58, 108, 113). Wenn ein Gläubiger des späteren Gemeinschuldners sich dadurch innerhalb der kritischen Zeit die Befriedigung seiner Forderung verschafft, daß er von diesem Ware kauft und mit seiner Forderung gegen die Kaufpreisforderung des späteren Gemeinschuldners aufrechnet, so liegt die Gläubigerbenachteiligung nicht in der Aufrechnung allein, sondern auch in dem Kaufvertrag und der durch ihn geschaffenen Aufrechnungsmöglichkeit. In einem solchen Fall stellt der Gesamtvorgang, also die Aufrechnung zusammen mit dem Kaufvertrag, durch den die Aufrechnungsmöglichkeit herbeigeführt wurde, die anfechtbare Rechtshandlung dar; die Anfechtung ist auch gegen den Kaufvertrag zu richten, damit der Anfechtungsgegner die gekaufte Ware zurückzugewähren hat und die Kaufpreisforderung vernichtet wird; bei Aufrechtbleiben des Kaufvertrages und konkursrechtlicher Zulässigkeit der Aufrechnung könnte sonst wieder aufgerechnet werden (Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck a.a.O., 311 RNm 47 zu § 30; Jaeger, dKO[8], 475 RNm 51 zu § 30; vgl. auch Ehrenzweig a. a.O. unter 1 lit. b).Der Vollzug einer Aufrechnung vor Konkurseröffnung, die - wie hier - auch im Konkurs zulässig wäre, ist in der Regel unanfechtbar, da keine Gläubigerbenachteiligung gegeben ist, wenn nach Wiederherstellung des alten Zustandes (durch eine Anfechtung) wieder aufgerechnet werden könnte; in der Herstellung einer Aufrechnungslage innerhalb der kritischen Zeit kann aber eine nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO anfechtbare Begünstigung liegen (Bartsch - Pollak[3] römisch eins, 114 und 204; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 76; SZ 40/35; vergleiche auch Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 328; SZ 8/329 = ZBl. 1927/194 mit Besprechung von Ehrenzweig). Konkursanfechtung und konkursrechtliches Aufrechnungsverbot stehen nämlich als Mittel, einem Konkursgläubiger eine Befriedigung nach Ausbruch der Krise zu verwehren, selbständig nebeneinander, so daß eine Anfechtbarkeit der Aufrechnung nach Paragraph 30, KO auch dann zu bejahen ist, wenn die Voraussetzungen der konkursrechtlichen Zulässigkeit der Aufrechnung in anfechtbarer Weise hergestellt worden sind (Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck, dKO[9],286, RN 44 b zu Paragraph 29 und 471, RN 22 zu Paragraph 55,; BGHZ 58, 108, 113). Wenn ein Gläubiger des späteren Gemeinschuldners sich dadurch innerhalb der kritischen Zeit die Befriedigung seiner Forderung verschafft, daß er von diesem Ware kauft und mit seiner Forderung gegen die Kaufpreisforderung des späteren Gemeinschuldners aufrechnet, so liegt die Gläubigerbenachteiligung nicht in der Aufrechnung allein, sondern auch in dem Kaufvertrag und der durch ihn geschaffenen Aufrechnungsmöglichkeit. In einem solchen Fall stellt der Gesamtvorgang, also die Aufrechnung zusammen mit dem Kaufvertrag, durch den die Aufrechnungsmöglichkeit herbeigeführt wurde, die anfechtbare Rechtshandlung dar; die Anfechtung ist auch gegen den Kaufvertrag zu richten, damit der Anfechtungsgegner die gekaufte Ware zurückzugewähren hat und die Kaufpreisforderung vernichtet wird; bei Aufrechtbleiben des Kaufvertrages und konkursrechtlicher Zulässigkeit der Aufrechnung könnte sonst wieder aufgerechnet werden (Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck a.a.O., 311 RNm 47 zu Paragraph 30,; Jaeger, dKO[8], 475 RNm 51 zu Paragraph 30,; vergleiche auch Ehrenzweig a. a.O. unter 1 Litera b,).
Im vorliegenden Fall beschränkte sich der Kläger auf die Anfechtung der Aufrechnung. Diese Anfechtung ist daher schon aus den soeben dargelegten Erwägungen zum Scheitern verurteilt.
Was den Anfechtungstatbestand des § 31 Abs. 1 Z. 2 KO anlangt, so haben die Vorinstanzen in tatsächlicher Beziehung unanfechtbar festgestellt, daß die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Aufrechnungen nicht kannte, wobei es auf den genauen Zeitpunkt der buchmäßigen Durchführung der Gegenverrechnung nicht ankommt. Sie haben aber auch in rechtlicher Beziehung richtig erkannt, daß der hiefür die Behauptungs- und Beweislast tragende Kläger (SZ 40/146 u. v. a., zuletzt etwa 5 Ob 750/80) nicht solche Umstände bewiesen hat, die den Schluß rechtfertigen würden, der Beklagten habe die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Aufrechnungen bekannt sein müssen. Der Kläger vermag die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen in diesem Punkt nicht zu widerlegen. Der Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs. 1 Z. 2 KO ist mithin gleichfalls nicht gegeben.Was den Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO anlangt, so haben die Vorinstanzen in tatsächlicher Beziehung unanfechtbar festgestellt, daß die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Aufrechnungen nicht kannte, wobei es auf den genauen Zeitpunkt der buchmäßigen Durchführung der Gegenverrechnung nicht ankommt. Sie haben aber auch in rechtlicher Beziehung richtig erkannt, daß der hiefür die Behauptungs- und Beweislast tragende Kläger (SZ 40/146 u. v. a., zuletzt etwa 5 Ob 750/80) nicht solche Umstände bewiesen hat, die den Schluß rechtfertigen würden, der Beklagten habe die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Aufrechnungen bekannt sein müssen. Der Kläger vermag die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen in diesem Punkt nicht zu widerlegen. Der Anfechtungstatbestand nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO ist mithin gleichfalls nicht gegeben.
Da auch keiner der übrigen Anfechtungstatbestände der Konkursordnung vorliegt, war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Unter der in TP 1 lit. a des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührentarifes für die Höhe der Eingabengebühr als maßgebend genannten jeden "weiteren 1 Mill. S" ist eine volle Million Schilling zu verstehen (Erkenntnis des VwGH, 6. November 1970, Zl. 1142/70; ebenso 5 Ob 597, 598/80). Der Beklagten gebührt an Barauslagenersatz für die Revisionsbeantwortung daher nur ein Betrag von 2400 S.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Unter der in TP 1 Litera a, des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührentarifes für die Höhe der Eingabengebühr als maßgebend genannten jeden "weiteren 1 Mill. S" ist eine volle Million Schilling zu verstehen (Erkenntnis des VwGH, 6. November 1970, Zl. 1142/70; ebenso 5 Ob 597, 598/80). Der Beklagten gebührt an Barauslagenersatz für die Revisionsbeantwortung daher nur ein Betrag von 2400 S.