Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Ob 1586/95×

Entscheidung 10 Ob 1586/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob1586/95

Entscheidungsdatum

23.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG*****, ***** vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr, Dr.Michael Krüger, Dr.Franz Haunschmidt und Dr.Georg Minichmayr, sämtliche Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Mag.Friederike B*****, Mittelschulprofessorin, ***** vertreten durch Dr.Johannes Riedl und Dr.Gerold Ludwig, Rechtsanwälte in Stadt Haag, wegen Anfechtung und Duldung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 31.Juli 1995, GZ 17 R 154/95-28, womit das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 13.April 1995, GZ 2 Cg 367/93v-24, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die mangels Annahme der außerordentlichen Revision der klagenden Partei von der Beklagten - offensichtlich ausgelöst durch die Zustellung der Gleichschrift derselben - eingebrachte Revisionsbeantwortung ist gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO unzulässig und damit auch nicht kostenmäßig zu honorieren.

2. Zu den geltend gemachten Anfechtungspunkten wird wie folgt Stellung genommen:

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Anfechtung eines vertraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes, welches den Gläubiger an der Exekutionsführung in die betroffene Liegenschaft hindert, gegenüber dem Berechtigten zulässig und möglich (EvBl 1964/454, 7 Ob 765/79, 3 Ob 684/82, 1 Ob 671/87, SZ 53/6 und 176, WBl 1988, 96, RdW 1990, 15, ÖBA 1990, 139/204; König, Anfechtung 2.Aufl., Rz 104). Auch in einem solchen Fall muß jedoch Befriedigungstauglichkeit als eines der objektiven Erfordernisse der Einzelanfechtung (Bartsch/Pollak, KO

3. Aufl., römisch zwei 544 Anmerkung 9; JBl 1964, 151, SZ 53/31) vorliegen, wobei unerörtert bleiben kann, ob die Behauptungs- und Beweislast hiefür den Anfechtenden (3 Ob 10, 1006/92) oder den Anfechtungsgegner (3 Ob 684/82, 1 Ob 671/87, WBl 1989, 162) trifft. Daß hiebei die Veräußerung einer mit besserwertigen geldwerten Pfandrechten bereits überbelasteten Sache grundsätzlich nicht anfechtbar ist, entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Bartsch/Pollak, aaO römisch eins 3.Aufl., 168 Anmerkung 48; Steinbach/Ehrenzweig, AnfO 72; König, aaO; 7 Ob 765/79, WBl 1987, 158, RdW 1990, 15, SZ 32/56, 53/ 176, 59/114, ÖBA 1990, 139/204). Den rein hypothetischen Ausführungen der Revision zur Möglichkeit einer Verkehrswertsteigerung der betroffenen Liegenschaften einerseits sowie zur (ganz oder teilweise möglichen) Tilgung vorrangiger Hypotheken andererseits kann hiebei schon deshalb nicht nähergetreten werden, weil nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen im entscheidungswesentlichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (JBl 1964, 151, 7 Ob 765/79, RdW 1990, 15) die tatsächlichen (also nicht bloß die eingetragenen: König, aaO Rz 104) pfandrechtlich sichergestellten Forderungen auf der Liegenschaft EZ 252 S 5,987.519,86 betrugen, wobei auf der Liegenschaft EZ 251 ein Höchstbetragspfandrecht über S 2,5 Mio (haftend ua für das mit S 4,934.972,41 ausständige Darlehen der B*****) als Nebeneinlage eingetragen ist, sodaß bei den gleichfalls (unbekämpft) feststehenden Verkehrswerten von S 3,530.000 (EZ 252) bzw bloß S 495.000,-- (EZ 251) die Befriedigungsuntauglichkeit geradezu evident ist vergleiche etwa SZ 53/31, wo die mit einer Höchstbetragshypothek von S 130.000 belastete Liegenschaft einen Schätzwert von S 365.000 aufwies). Damit muß aber auch die Begründung eines Zwangspfandrechtes nach Paragraphen 87, ff EO als "in höchstem Maße unwahrscheinlich" (SZ 53/176) und damit ebenso befriedigungsuntauglich qualifiziert werden, zumal auch die Behauptung im Rechtsmittel, eine bloße Pfandrechtsbegründung sei für den Schuldner oftmals bereits Anlaß, eine offene Forderung zu tilgen, auf den konkreten Fall bezogen nur (abermals) als rein spekulativ und damit hypothetisch zu qualifizieren ist. Die in der Revision hiezu geführten Argumente einer "dynamischen Betrachtungsweise" (siehe hiezu 6 Ob 695/90) wurden in casu seitens der Klägerin als Anfechtender weder erwiesen noch "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" dargetan (Wilhelm in EBspr WBl 1989, 163 aE); vielmehr fehlt hiezu nach der Aktenlage überhaupt jedweder konkrete Anhaltspunkt, wobei das Erstgericht hiezu ja auch ein aktuelles Schätzgutachten eines Sachverständigen für das Liegenschaftswesen, welches von beiden Parteien durch Erörterungsverzicht unbeanstandet blieb (ON 18 ff), eingeholt hatte, wie dies etwa in 6 Ob 695/90 seitens des Obersten Gerichtshofes für einen solchen Fall für erforderlich erachtet wurde.

Anmerkung

E41310 10A15865

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0100OB01586.95.0123.000

Dokumentnummer

JJT_19960123_OGH0002_0100OB01586_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0050510 Rechtssatz 17.12.1980Zivilrecht
Es obliegt dem Anfechtungsgegner, die Befriedigungsuntauglichkeit zu behaupten und zu beweisen. Dieser Behauptungslast und Beweislast genügt der Anfechtungsgegner nicht schon durch die bloße Behauptung einer vollen Belastung der Liegenschaft bis zu ihrem We …
RS0050533 Rechtssatz 09.03.1983Zivilrecht
Im Zusammenhang mit einer Anfechtung darf nicht mit Leichtfertigkeit angenommen werden, dass eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten nicht zu erwarten ist. Es ist zu berücksichtigen. dass der Verkehrswert einer Liegenschaft großen Schwankungen unterli …
RS0050585 Rechtssatz 12.06.1963Zivilrecht
Die Anfechtung setzt eine Benachteiligung des anfechtenden Gläubigers im zweifachen Sinn voraus: a) Die Befriedigungsverletzung. Diese besteht in der Fruchtlosigkeit oder Aussichtslosigkeit der Exekution gegen den Schuldner. Es muß also die Forderung des Gl …
RS0050591 Rechtssatz 29.04.1959Zivilrecht
Die Anfechtung muss geeignet sein, zumindest die teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch zu erleichtern oder zu beschleunigen. Die Veräußerung von mit Pfandrechten überlasteten Sachen ist daher unanfechtbar.
RS0050751 Rechtssatz 09.10.1991Zivilrecht
Da sowohl die Befriedigungstauglichkeit als auch die Gläubigerbenachteiligung zum objektiven Tatbestand gehören, hat beide Voraussetzungen der Kläger zu behaupten und zu beweisen.
RS0050778 Rechtssatz 14.05.1964Zivilrecht
Die Einräumung eines Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes ist eine anfechtbare Handlung; der Berechtigte ist der "andere Teil", somit der Anfechtungsgegner.