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Entscheidung 10 Ob 1619/95×

Entscheidung 10 Ob 1619/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob1619/95

Entscheidungsdatum

09.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer. und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Herbert A*****, vertreten durch Dr.Hansjörg Zink, Dr.Georg Petzer und Dr.Herbert Marschitz, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei Heike S*****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen eingeschränkt S 131.148,30 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 3.Oktober 1995, GZ 1 R 236/95-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9.Mai 1995, GZ 11 Cg 2/95g-33, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Keine der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Rechtsfragen erfüllt die Wertigkeit des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Dies aus folgenden Erwägungen:

1. Zur Kostentragung und Aufklärungspflicht des Notars gegenüber seinem Auftraggeber bei Kostentragungsklausel zu Lasten des anderen Vertragsteiles:

Der Vertragspunkt 7., wonach die Kosten aus der Errichtung des Vertrages allein der andere Vertragsteil ("Übernehmer") zu tragen habe, betrifft nur das Innenverhältnis der Parteien, sodaß der Auftraggeber für die Errichtungskosten desselben jedenfalls auch (und weiterhin) einzustehen hat (jüngst WoBl 1995/39 samt insoweit zustimmender Glosse von Call in WoBl 1995, 92). Auch einem juristischen Laien muß hiebei klar sein, daß er einen Notar, dessen Tätigkeit er in Anspruch nimmt, ein Honorar zu bezahlen hat, gleichgültig, welche Vereinbarungen er hierüber (im Innenverhältnis) mit seinem Vertragspartner schließt, und es hiezu auch keiner besonderen Aufklärung der Vertragspartner (die Beklagte und ihr mit Spezialvollmacht ausgestatteter und auftretender Gatte waren Geschäftsleute) durch den Notar bedarf, daß im Falle der Nichtzahlung des Honorars durch den einen Vertragsteil der andere (Auftraggeber) hiefür haftet (AnwBl 1970, 196/31). In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, daß nach den insoweit maßgeblichen Urteilsfeststellungen der Unterinstanzen der für die Beklagte und ihren Vollmachtnehmer als Berater (!) eingeschaltete Dr.E***** letzteren ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hatte, "daß die Kosten von den Vertragspartnern [also auch von der Beklagten] zu zahlen seien". Daß zwischen den Streitteilen (also nicht bloß im Innenverhältnis der Vertragsteile!) eine besondere Vereinbarung getroffen wurde, um die Beklagte von einer (persönlichen) Haftung für die Kosten des Klägers zu befreien, wurde weder vorgebracht noch ist derartiges sonst im Beweisverfahren hervorgekommen; auch eine Verzichtserklärung hat der Kläger diesbezüglich nie abgegeben.

2. Eine unmittelbare Bindungswirkung der die schadenersatzmäßige Haftung des Klägers aussprechenden Vorentscheidung 8 Ob 664/92 muß schon daran scheitern, daß dieser im bezogenen Verfahren Hans-Joachim S*****, hier jedoch dessen Gattin Heike S***** als Partei gegenüberstand. Im übrigen hat diese Entscheidung auch nur zur Frage der Überwälzung sämtlicher mit dem Vertrag verbundener Steuern und Gebühren auf den Erwerber der Geschäftsteile samt Solidarhaftungseintritt des Auftraggebers bei Nichterfüllung dieser Vertragsbestimmung durch den Geschäftsanteilerwerber, nicht aber auch zur Honorarzahlungspflicht des nur unzureichend belehrenden Notars Stellung genommen. Anders als in der Entscheidung RZ 1995/58 ist auch nicht von einer völligen Wertlosigkeit der klägerischen Vertragserrichtungsleistungen auszugehen. Das Vertragswerk des Klägers kam ja nach den wiederum maßgeblichen Urteilsfeststellungen der Unterinstanzen nur deshalb letztlich nicht zum Tragen, weil das in den Notariatsakt gekleidete Anbot der Beklagten vertragsgemäß seitens des anderen Vertragsteiles nicht angenommen wurde.

3. "Angemessenheit zwischen Entgelt und Verantwortung":

Die im Rahmen der Rechtsrüge der Berufung der beklagten Partei aufgeworfenen Bemängelungen wurden vom Berufungsgericht einer vom Obersten Gerichtshof gebilligten rechtlichen Beurteilung unterzogen, wobei dem kostenmäßigen Hauptkritikpunkt der Antragstellung bei der Tiroler Grundverkehrsbehörde ohnedies teilstattgebend Folge gegeben wurde. Die sich in einem einzigen Satz erschöpfenden Revisionsausführungen sind inhaltsleer und unsubstantiiert. Gerade zur Frage der Angemessenheit der angesprochenen Honoraransätze war vom Erstgericht sogar ein Gutachten der zuständigen Notariatskammer eingeholt worden.

4. Umsatzsteuer aus Verzugszinsen:

Der Grundsatz, daß bei der Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit einer Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen ist, wird von der Rechtsprechung ua dahin eingeschränkt, daß es dem Rechtsmittelgericht verwehrt ist, eine Rechtsfrage von Amts wegen aufzugreifen, wenn die klagende Partei in erster Instanz mehrere voneinander absonderungsfähige Ansprüche geltend gemacht hat, das Rechtsmittel aber Rechtsausführungen nur noch zu einzelnen Ansprüchen enthält und die Rechtsfrage einen anderen Anspruch betrifft (1 Ob 592/95). Insoweit ist das Rechtsmittelgericht in den Verfahren nach der ZPO an eine Beschränkung der Klagegründe oder Einwendungen durch den Rechtsmittelwerber gebunden (4 Ob 1085/94 mwN). Diese überwiegend zu mehrere Ansprüche erfassenden Schadenersatzbegehren entwickelten Grundsätze müssen umsomehr dann gelten, wenn im Rahmen einer berufungsgerichtlichen Bekämpfung nur der Hauptsachen-, nicht jedoch der Nebengebührenanspruch bekämpft wurde. Dieser Problemkreis wurde von der Revisionswerberin im zweitinstanzlichen Rechtsmittelzug nicht angeschnitten und war daher bereits vom Berufungsgericht keiner weiteren rechtlichen Beurteilung mehr zu unterziehen. Eine diesbezüglich in der Berufung unterlassene Rechtsrüge kann in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 503, mwN). Insoweit sind die Ausführungen von Fucik in RZ 1995, 275, wonach diese Rechtsfrage (offenbar) in jedem Falle einer Rechtsrüge (unter Umständen sogar amtswegig) aufzugreifen sei, zu weitgehend. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß es sich bei dieser durch die EuGH-Judikatur beeinflußten Rechtsfrage um keine erhebliche (im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) handelt (ecolex 1995, 918).

Insgesamt vermag die Revisionswerberin sohin keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage aufzuzeigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.

Anmerkung

E41206 10A16195

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0100OB01619.95.0109.000

Dokumentnummer

JJT_19960109_OGH0002_0100OB01619_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017356 Rechtssatz 11.06.1965Zivilrecht; Strafrecht
Solidarhaftung mehrerer Auftraggeber für Anwaltskosten, wenn sie nicht ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen ausgeschlossen wurde.
RS0021095 Rechtssatz 12.11.1991Zivilrecht
Hängt die Entscheidung von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ist deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen. Nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung der Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses hät …
RS0038663 Rechtssatz 11.11.1971Zivilrecht
Der Rechtsanwalt haftet seiner Partei gegenüber für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung. Er muss, soll diese Haftung ausgeschlossen werden, seine Partei aufklären, wenn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhel …
RS0041340 Rechtssatz 13.11.1979Zivilrecht
Identität des Anspruches der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhaltes müssen (als Erfordernis jeglicher Rechtskraftwirkung) sowohl bei der Einmaligkeitswirkung als auch bei der Bindungswirkung gegeben sein.
RS0043338 Rechtssatz 29.04.1954Zivilrecht
Der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit des Urteiles nach allen Richtungen zu prüfen ist, gilt dann nicht mehr, wenn ein Tatbestand (hier der des § 19 Abs 2 Z 10 MietG) von mehreren selbständigen rechtserzeugenden …
RS0043573 Rechtssatz 26.05.1954Zivilrecht
Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund einer unrichtigen Sachbeurteilung gestützt, so kann sie die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachtragen (EvBl 59 Nr 283, EvBl 54 Nr 345).