Begründung:
Das Erstgericht erkannte die E***** Gesellschaft mbH schuldig, der klagenden Partei S 747.692,70 samt 5 % Zinsen und 20 % USt aus diesen Zinsen seit 1.8.1991 zu bezahlen; das Zinsenmehrbegehren wies es ab.
Über das Vermögen der E***** Gesellschaft mbH wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 31.8.1994 der Konkurs eröffnet und Dr.Peter Z***** zum Masseverwalter bestellt. Dieser erhob gegen das Urteil des Erstgerichtes Berufung.
Unter Bedachtnahme auf die Konkurseröffnung faßte die klagende Partei in ihrer Berufungsbeantwortung das Klagebegehren wie folgt:
"Es wird festgestellt, daß die von der klagenden Partei zum Konkurs über das Vermögen der E***** Gesellschaft mbH angemeldete Forderung von S 1,064.636,10 zu Recht besteht. Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen die Prozeßkosten zu ersetzen".
Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise nicht Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit Teilurteil nachstehenden Inhalts:
"Es wird festgestellt, daß die von der klagenden Partei im Konkurs über das Vermögen der E***** Gesellschaft mbH angemeldete Forderung mit S 853.269,03 (d.s. S 720.000,-- Kapital zuzüglich 5 % Zinsen vom 1.8.1991 bis 31.8.1994 in Höhe von S 111.057,53 und 20 % USt aus den Zinsen in Höhe von S 22.211,506, richtig wohl: S 22.211,51) zu Recht besteht.
Hingegen wird das Zinsenmehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, weitere 7 % Zinsen aus S 747.692,70 seit 10.7.1991 und 20 % USt aus diesen Zinsen zu bezahlen, abgewiesen.
Die Entscheidung über die - einschließlich der bis vor Konkurseröffnung angefallenen und in Höhe von S 178.671,53 angemeldeten - Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten."
Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Im Umfang der Feststellung restlicher S 32.695,60 als Konkursforderung hob das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes zur neuerlichen Entscheidung "nach allfälliger Verfahrensergänzung" auf.
Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision ausschließlich insoweit, als das Gericht zweiter Instanz die von der klagenden Partei im Konkurs über das Vermögen der E***** Gesellschaft mbH angemeldete Forderung mit einem S 831.057,53 übersteigenden Betrag als zu Recht bestehend feststellte. Der bekämpfte Differenzbetrag von S 22.211,50 entspricht der im Urteil des Berufungsgerichtes festgestellten Umsatzsteuer aus den Zinsen.