Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - abgesehen vom Fall des § 14 a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 14 a Abs 1 und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach § 14 Abs 1 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs doch als zulässig erachtet wird. Sowohl dieser Antrag als auch der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs können hiebei auch zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - abgesehen vom Fall des Paragraph 14, a Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 14, a Absatz eins und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs doch als zulässig erachtet wird. Sowohl dieser Antrag als auch der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs können hiebei auch zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.
Aufgrund dieser Rechtslage durfte das Erstgericht den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen, ist doch bei einem insgesamt S 260.000 nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, in dem gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen wurde, gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.Aufgrund dieser Rechtslage durfte das Erstgericht den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen, ist doch bei einem insgesamt S 260.000 nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, in dem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen wurde, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.
Mangelt es einem Rechtsmittel als fristgebundendem Schriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, so ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45; 1 Ob 115/98p) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Die "Zulassungsbeschwerde" im "außerordentlichen Revisionsrekurs", die sich an den Obersten Gerichtshof wendet, kann einen Antrag gemäß § 14 a Abs 1 AußStrG nicht ersetzen. Zur Nachholung eines solchen Antrags an das Rekursgericht wäre daher erforderlichenfalls ein befristeter Verbesserungsauftrag zu erteilen. Sollte eine solche Verbesserung - die zulässigerweise durchaus wiederum zu gerichtlichem Protokoll genommen werden könnte - unterbleiben, so wäre der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig.Mangelt es einem Rechtsmittel als fristgebundendem Schriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, so ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45; 1 Ob 115/98p) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Die "Zulassungsbeschwerde" im "außerordentlichen Revisionsrekurs", die sich an den Obersten Gerichtshof wendet, kann einen Antrag gemäß Paragraph 14, a Absatz eins, AußStrG nicht ersetzen. Zur Nachholung eines solchen Antrags an das Rekursgericht wäre daher erforderlichenfalls ein befristeter Verbesserungsauftrag zu erteilen. Sollte eine solche Verbesserung - die zulässigerweise durchaus wiederum zu gerichtlichem Protokoll genommen werden könnte - unterbleiben, so wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig.
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zur wie aufgezeigt gesetzmäßigen Behandlung zurückzustellen (1 Ob 115/98p, 2 Ob 113/98a, 4 Ob 73/98h, 4 Ob 91/98f, 4 Ob 106/98m, 4 Ob 116/98g).