Der "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im hier nicht vorliegenden Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 ist der Revisionsrekurs - außer im hier nicht vorliegenden Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Stellt der Rechtsmittelwerber keinen Antrag nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG, sondern bringt er einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs ein, so hat das Erstgericht das Rechtsmittel (sofort) dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (4 Ob 73/98h). Voraussetzung ist allerdings, daß das Rechtsmittel Ausführungen darüber enthält, warum der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen den Ausspruch des Rekursgerichtes für zulässig erachtet. Das Fehlen solcher Ausführungen ist, ebenso wie ein verfehlter, auf Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof gerichteter Rechtsmittelantrag, ein verbesserungsfähiger Mangel (§ 84 Abs 3, § 474 Abs 2 ZPO). Ein Auftrag zur Verbesserung erübrigt sich jedoch, wenn der Rechtsmittelwerber bereits vergeblich darauf hingewiesen wurde, daß das Rechtsmittel nicht dem Gesetz entspricht.Stellt der Rechtsmittelwerber keinen Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG, sondern bringt er einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs ein, so hat das Erstgericht das Rechtsmittel (sofort) dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (4 Ob 73/98h). Voraussetzung ist allerdings, daß das Rechtsmittel Ausführungen darüber enthält, warum der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen den Ausspruch des Rekursgerichtes für zulässig erachtet. Das Fehlen solcher Ausführungen ist, ebenso wie ein verfehlter, auf Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof gerichteter Rechtsmittelantrag, ein verbesserungsfähiger Mangel (Paragraph 84, Absatz 3,, Paragraph 474, Absatz 2, ZPO). Ein Auftrag zur Verbesserung erübrigt sich jedoch, wenn der Rechtsmittelwerber bereits vergeblich darauf hingewiesen wurde, daß das Rechtsmittel nicht dem Gesetz entspricht.
Das trifft im vorliegenden Fall zu:
Der Vater hat trotz ausführlicher Belehrung darauf bestanden, einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs zu Protokoll zu geben, der an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Das Rechtsmittel läßt auch nicht einmal ansatzweise erkennen, warum der Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig sein soll. Die Gründe, aus denen der Vater die Entscheidung des Rekursgerichtes bekämpft, lassen weder auf einen Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch auf eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung noch auf das Fehlen einer einschlägigen Rechtsprechung schließen. Der Revisionsrekurs wäre aber nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhinge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 14 Abs 1 AußStrG).Der Vater hat trotz ausführlicher Belehrung darauf bestanden, einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs zu Protokoll zu geben, der an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Das Rechtsmittel läßt auch nicht einmal ansatzweise erkennen, warum der Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig sein soll. Die Gründe, aus denen der Vater die Entscheidung des Rekursgerichtes bekämpft, lassen weder auf einen Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch auf eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung noch auf das Fehlen einer einschlägigen Rechtsprechung schließen. Der Revisionsrekurs wäre aber nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhinge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG).
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.