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Entscheidung 10 Ob 19/09f×

Entscheidung 10 Ob 19/09f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob19/09f

Entscheidungsdatum

21.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Viktoria D*****, geboren am 7. Dezember 1992, vertreten durch das Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, 4020 Linz, Kärntnerstraße 16), über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 9. Jänner 2009, GZ 15 R 465/08w-U45, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 29. September 2008, GZ 27 P 219/07w-U38, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts sowie eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen auch der Mutter Lyudmila G***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der Minderjährigen monatliche Unterhaltsvorschüsse nach den Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in der Höhe von 40 EUR monatlich für die Zeit vom 1. 9. 2008 bis 31. 12. 2010. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es den Antrag auf Gewährung der Unterhaltsvorschüsse abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag auf Wiederherstellung der antragstattgebenden Entscheidung des Erstgerichts.

Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel der Minderjährigen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz sowie dem Vater der Minderjährigen (durch Hinterlegung) zu. Eine Zustellung des Revisionsrekurses an die Mutter der Minderjährigen erfolgte nicht. In der Folge legte das Erstgericht den Revisionsrekurs im Wege des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (Paragraph 10, UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS-Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; Paragraph 65, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, zweiter Halbsatz, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 und Paragraph 66, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG). Auch die Mutter der Minderjährigen als Zahlungsempfängerin ist Partei im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG vergleiche Paragraphen 14, 15, UVG). Es steht ihr daher gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen vergleiche 9 Ob 129/06w - zuletzt 10 Ob 9/09k ua). Das Erstgericht wird daher eine Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts sowie eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen auch der Mutter zuzustellen haben. Erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung der Mutter oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist ist der Akt wieder vorzulegen.

Anmerkung

E91918 10Ob19.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00019.09F.0421.000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090421_OGH0002_0100OB00019_09F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0115509 Rechtssatz 30.03.2001Zivilrecht
"Eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) ist eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnu …
RS0115844 Rechtssatz 26.09.2001Zivilrecht
Der EuGH hat klargelegt, dass eine Leistung nach dem UVG eine Familienleistung im Sinne von Art 4 Abs 1 h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. 12. 1996 …
RS0116311 Rechtssatz 13.03.2002Zivilrecht
Der EuGH hat ausgesprochen, dass eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Buchstabe f Z i der Verordnung Nr 1408/71 in den …
RS0116469 Rechtssatz 28.05.2002Zivilrecht
Art 1 lit a Z 1 VO 1408/71 versteht unter Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem …
RS0117828 Rechtssatz 30.06.2003Zivilrecht
Normzweck des Art 42 EG und der aufgrund dieser Bestimmung ergangenen Wanderarbeitnehmerverordnung Nr 1408/71 ist nur die Koordinierung, nicht jedoch die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüb …
RS0122131 Rechtssatz 22.05.2007Zivilrecht
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse als Familienleistungen iSd WanderarbeitnehmerVO knüpft in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung österreichischen Rechts an die Rechtsstellung des Unterhaltsschuldners an, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt und der …
RS0124515 Rechtssatz 27.01.2009Zivilrecht
Nach den Kollisionsnormen der VO 1408/71 ist davon auszugehen, dass grundsätzlich das Recht des Mitgliedstaats anwendbar ist, in dem der Arbeitnehmer oder Selbständige beschäftigt ist, der die Anwendung der VO 1408/71 begründet. Eine solche Anknüpfung an de …