Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
Voranzustellen ist, dass in Österreich die §§ 31b bis 31f KSchG im Rahmen der KSchG-Novelle 1993, BGBl 1993/247, die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. 6. 1990 über Pauschalreisen umsetzten.Voranzustellen ist, dass in Österreich die Paragraphen 31 b bis 31 f KSchG im Rahmen der KSchG-Novelle 1993, BGBl 1993/247, die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. 6. 1990 über Pauschalreisen umsetzten.
Bei der Beurteilung der Rechtsfolgen für die Betroffenen der Tsunami-Katastrophe aus reiserechtlicher Sicht ist zunächst zu unterscheiden, ob sich der Reisende bereits am Urlaubsort befunden hatte und dort durch die Katastrophe überrascht wurde oder ob er die Reiseveranstaltung noch nicht angetreten hatte und im Hinblick auf dieses Naturereignis von einer Reiseteilnahme Abstand nehmen wollte (Michitsch, Die Rechtsfolgen der Tsunami-Katastrophe für den Reisenden, ZVR 2005/65, 222 ff [224]). Für den - hier nicht vorliegenden - letztgenannten Fall normiert § 31d KSchG die Rechtsfolgen, die eintreten sollen, wenn entweder der Reisende gemäß § 31c Abs 2 KSchG vom Reiseveranstaltungsvertrag zurücktritt oder wenn der Veranstalter die Reise vor dem vereinbarten Abreisetag aus einem anderen Grund als einem Verschulden des Reisenden storniert. Dabei kommt es - abgesehen von einem Verlangen des Reisenden auf Durchführung einer Ersatzreise - grundsätzlich zur Rückabwicklung des Vertrages durch Rückstellung aller geleisteten Zahlungen. Da die Bestimmungen über den Reiseveranstaltungsvertrag (§§ 31b ff KSchG) nicht die Frage regeln, unter welchen Voraussetzungen der Reisende kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, hat die Rechtsprechung den Kunden ein solches Rücktrittsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eingeräumt. Es kann daher nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Kunde dann, wenn die Reise für ihn aus einer nach Vertragsabschluss sich ergebenden, weder von ihm noch von dem Vertragspartner zu verantwortenden oder zu beeinflussenden konkreten Gefahrenlage („höhere Gewalt") unmöglich oder unzumutbar wird, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ohne Zahlung einer Stornogebühr vom Vertrag zurücktreten und hat alle bereits geleisteten Zahlungen zurückzuerhalten (vgl RIS-Justiz RS0111962; RS0115963), da Vereitelungstatbestände, die sich in der neutralen Sphäre zutragen, den Veranstalter betreffen und er insoweit die Preisgefahr trägt (8 Ob 99/99b = JBl 1999, 799 = SZ 72/95).Bei der Beurteilung der Rechtsfolgen für die Betroffenen der Tsunami-Katastrophe aus reiserechtlicher Sicht ist zunächst zu unterscheiden, ob sich der Reisende bereits am Urlaubsort befunden hatte und dort durch die Katastrophe überrascht wurde oder ob er die Reiseveranstaltung noch nicht angetreten hatte und im Hinblick auf dieses Naturereignis von einer Reiseteilnahme Abstand nehmen wollte (Michitsch, Die Rechtsfolgen der Tsunami-Katastrophe für den Reisenden, ZVR 2005/65, 222 ff [224]). Für den - hier nicht vorliegenden - letztgenannten Fall normiert Paragraph 31 d, KSchG die Rechtsfolgen, die eintreten sollen, wenn entweder der Reisende gemäß Paragraph 31 c, Absatz 2, KSchG vom Reiseveranstaltungsvertrag zurücktritt oder wenn der Veranstalter die Reise vor dem vereinbarten Abreisetag aus einem anderen Grund als einem Verschulden des Reisenden storniert. Dabei kommt es - abgesehen von einem Verlangen des Reisenden auf Durchführung einer Ersatzreise - grundsätzlich zur Rückabwicklung des Vertrages durch Rückstellung aller geleisteten Zahlungen. Da die Bestimmungen über den Reiseveranstaltungsvertrag (Paragraphen 31 b, ff KSchG) nicht die Frage regeln, unter welchen Voraussetzungen der Reisende kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, hat die Rechtsprechung den Kunden ein solches Rücktrittsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eingeräumt. Es kann daher nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Kunde dann, wenn die Reise für ihn aus einer nach Vertragsabschluss sich ergebenden, weder von ihm noch von dem Vertragspartner zu verantwortenden oder zu beeinflussenden konkreten Gefahrenlage („höhere Gewalt") unmöglich oder unzumutbar wird, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ohne Zahlung einer Stornogebühr vom Vertrag zurücktreten und hat alle bereits geleisteten Zahlungen zurückzuerhalten vergleiche RIS-Justiz RS0111962; RS0115963), da Vereitelungstatbestände, die sich in der neutralen Sphäre zutragen, den Veranstalter betreffen und er insoweit die Preisgefahr trägt (8 Ob 99/99b = JBl 1999, 799 = SZ 72/95).
Im Gegensatz zum österreichischen Reiserecht sehen die Vorschriften der §§ 651a ff BGB betreffend den Reisevertrag in § 651j eine besondere Kündigungsmöglichkeit wegen höherer Gewalt vor. Wird demnach gemäß § 651j Abs 1 BGB die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht nach § 651j BGB - eine vergleichbare gesetzliche Bestimmung über eine besondere Kündigungsmöglichkeit besteht im österreichischen Reiserecht nicht - bildet im deutschen Recht somit eine Sonderform des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (Michitsch, Die Rechtsfolgen der Tsunami-Katastrophe für den Reisenden aaO ZVR 2005/65, 226).Im Gegensatz zum österreichischen Reiserecht sehen die Vorschriften der Paragraphen 651 a, ff BGB betreffend den Reisevertrag in Paragraph 651 j, eine besondere Kündigungsmöglichkeit wegen höherer Gewalt vor. Wird demnach gemäß Paragraph 651 j, Absatz eins, BGB die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht nach Paragraph 651 j, BGB - eine vergleichbare gesetzliche Bestimmung über eine besondere Kündigungsmöglichkeit besteht im österreichischen Reiserecht nicht - bildet im deutschen Recht somit eine Sonderform des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (Michitsch, Die Rechtsfolgen der Tsunami-Katastrophe für den Reisenden aaO ZVR 2005/65, 226).
Im österreichischen Reiserecht sind Leistungsstörungen nach der Abreise in § 31e Abs 1 KSchG geregelt. Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Reisenden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Reisende zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags dem Reisenden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten (§ 31e Abs 1 KSchG).Im österreichischen Reiserecht sind Leistungsstörungen nach der Abreise in Paragraph 31 e, Absatz eins, KSchG geregelt. Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Reisenden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Reisende zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags dem Reisenden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten (Paragraph 31 e, Absatz eins, KSchG).
Mit der Bestimmung des § 31e KSchG wird generell das Auftreten von Leistungsstörungen nach der Abreise geregelt. In Anlehnung an die RL 90/314/EWG werden keine bestimmten Gründe für die Nicht- bzw Schlechterfüllung der gebuchten Reiseleistung vorausgesetzt. Daher fällt sowohl die Behandlung einfacher Mängel darunter, als auch das subjektive Unvermögen bzw die nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung. Es wird also auch der - hier vorliegende - Tatbestand der nachträglichen (Teil-)Unmöglichkeit der Leistung aufgrund höherer Gewalt (Naturkastastrophe) von der Regelung des § 31e KSchG erfasst (Michitsch, Reiserecht, Kommentar der §§ 31b ff KSchG [2004], § 31e KSchG Rz 5 und 6; Mayrhofer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 31e KSchG Rz 2; Graziani-Weiss, Reiserecht in Österreich [1995] 100). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Tsunami-Katastrophe mit ihren Auswirkungen auf die Küsten der betroffenen Länder aus rechtlicher Sicht jedenfalls eine Unmöglichkeit der Leistung im Sinn des § 31e Abs 1 KSchG darstellte und in der Folge eine weitere Durchführung der von der Klägerin gebuchten Reise und somit auch eine Verbesserung der Reiseleistung unmöglich machte. Die Bestimmung des § 31e Abs 1 zweiter Satz KSchG normiert für diesen Fall die Verpflichtung des Veranstalters zur Rückbeförderung des Reisenden zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort. Der Veranstalter hat sich in diesem Fall ohne zusätzliches Entgelt um eine gleichwertige Möglichkeit für den Rücktransport zu bemühen. Mit dem Rücktransport der Reisenden erfolgen konsequenterweise auch der Abbruch der Reise und die damit verbundene Vertragsauflösung. Schon aus allgemeinen Regeln (§ 1435 ABGB) ergibt sich daher der Anspruch des Reisenden auf Rückzahlung des geleisteten Entgelts, wobei Leistungen, die bereits vor dem Abbruch der Reise konsumiert wurden, ensprechend anzurechnen sind, da diese in natura nicht mehr zurückgestellt werden können. Der Reisende hat somit ein dem erhaltenen Nutzen entsprechendes Entgelt zu bezahlen, wobei die Bewertung dieses Nutzens nach § 273 Abs 1 ZPO vorgenommen wird (Michitsch, Die Rechtsfolgen der Tsunami-Katastrophe für den Reisenden aaO ZVR 2005/65, 227 mwN ua). Der Reisende schuldet daher für die erhaltenen Leistungen nur dann eine angemessene Vergütung, wenn sie trotz der Aufhebung des Vertrages für ihn von Nutzen (Interesse) waren. Wenn demgegenüber Graziani-Weiss, Reiserecht in Österreich 103 und Fischer/Czermak, Leistungsstörungen beim Reiseveranstaltungsvertrag, JBl 1997, 274 ff [283] meinen, dem Veranstalter gebühren bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit auf jeden Fall die Kosten der Rückbeförderung des Reisenden laut seiner ursprünglichen Kalkulation, so berücksichtigen sie auch nach Auffassung des erkennenden Senates zu wenig den Werksvertragscharakter des Reiseveranstaltungsvertrages. Der Veranstalter schuldet einen Erfolg, dessen Ausbleiben sein Risiko und nicht das Risiko des Reisenden ist (Apathy in Schwimann, ABGB3 V § 31e KSchG Rz 13; Bläumauer, Reiserecht [2000], 85 f). In diesem Sinne hat auch der Oberste Gerichtshof, wie bereits erwähnt, im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung des Reiseveranstaltungsvertrages durch den Reisenden im Hinblick auf eine bestehende Terrorgefahr die Auffassung vertreten, dass Vereitelungstatbestände in der neutralen Sphäre zu lasten des Veranstalters gehen (SZ 72/95 = JBl 1999, 799; vgl in diesem Sinne auch Graziani-Weiss, Reiserecht in Österreich 140 ua).Mit der Bestimmung des Paragraph 31 e, KSchG wird generell das Auftreten von Leistungsstörungen nach der Abreise geregelt. In Anlehnung an die RL 90/314/EWG werden keine bestimmten Gründe für die Nicht- bzw Schlechterfüllung der gebuchten Reiseleistung vorausgesetzt. Daher fällt sowohl die Behandlung einfacher Mängel darunter, als auch das subjektive Unvermögen bzw die nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung. Es wird also auch der - hier vorliegende - Tatbestand der nachträglichen (Teil-)Unmöglichkeit der Leistung aufgrund höherer Gewalt (Naturkastastrophe) von der Regelung des Paragraph 31 e, KSchG erfasst (Michitsch, Reiserecht, Kommentar der Paragraphen 31 b, ff KSchG [2004], Paragraph 31 e, KSchG Rz 5 und 6; Mayrhofer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 31 e, KSchG Rz 2; Graziani-Weiss, Reiserecht in Österreich [1995] 100). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Tsunami-Katastrophe mit ihren Auswirkungen auf die Küsten der betroffenen Länder aus rechtlicher Sicht jedenfalls eine Unmöglichkeit der Leistung im Sinn des Paragraph 31 e, Absatz eins, KSchG darstellte und in der Folge eine weitere Durchführung der von der Klägerin gebuchten Reise und somit auch eine Verbesserung der Reiseleistung unmöglich machte. Die Bestimmung des Paragraph 31 e, Absatz eins, zweiter Satz KSchG normiert für diesen Fall die Verpflichtung des Veranstalters zur Rückbeförderung des Reisenden zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort. Der Veranstalter hat sich in diesem Fall ohne zusätzliches Entgelt um eine gleichwertige Möglichkeit für den Rücktransport zu bemühen. Mit dem Rücktransport der Reisenden erfolgen konsequenterweise auch der Abbruch der Reise und die damit verbundene Vertragsauflösung. Schon aus allgemeinen Regeln (Paragraph 1435, ABGB) ergibt sich daher der Anspruch des Reisenden auf Rückzahlung des geleisteten Entgelts, wobei Leistungen, die bereits vor dem Abbruch der Reise konsumiert wurden, ensprechend anzurechnen sind, da diese in natura nicht mehr zurückgestellt werden können. Der Reisende hat somit ein dem erhaltenen Nutzen entsprechendes Entgelt zu bezahlen, wobei die Bewertung dieses Nutzens nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO vorgenommen wird (Michitsch, Die Rechtsfolgen der Tsunami-Katastrophe für den Reisenden aaO ZVR 2005/65, 227 mwN ua). Der Reisende schuldet daher für die erhaltenen Leistungen nur dann eine angemessene Vergütung, wenn sie trotz der Aufhebung des Vertrages für ihn von Nutzen (Interesse) waren. Wenn demgegenüber Graziani-Weiss, Reiserecht in Österreich 103 und Fischer/Czermak, Leistungsstörungen beim Reiseveranstaltungsvertrag, JBl 1997, 274 ff [283] meinen, dem Veranstalter gebühren bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit auf jeden Fall die Kosten der Rückbeförderung des Reisenden laut seiner ursprünglichen Kalkulation, so berücksichtigen sie auch nach Auffassung des erkennenden Senates zu wenig den Werksvertragscharakter des Reiseveranstaltungsvertrages. Der Veranstalter schuldet einen Erfolg, dessen Ausbleiben sein Risiko und nicht das Risiko des Reisenden ist (Apathy in Schwimann, ABGB3 V Paragraph 31 e, KSchG Rz 13; Bläumauer, Reiserecht [2000], 85 f). In diesem Sinne hat auch der Oberste Gerichtshof, wie bereits erwähnt, im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung des Reiseveranstaltungsvertrages durch den Reisenden im Hinblick auf eine bestehende Terrorgefahr die Auffassung vertreten, dass Vereitelungstatbestände in der neutralen Sphäre zu lasten des Veranstalters gehen (SZ 72/95 = JBl 1999, 799; vergleiche in diesem Sinne auch Graziani-Weiss, Reiserecht in Österreich 140 ua).
Es wurde ebenfalls bereits erwähnt, dass sich der Reisende bei der Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes nach Vertragsauflösung bestimmte Vorteile nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§§ 1435, 1431 ABGB) anrechnen lassen muss. Da eine Rückstellung bereits konsumierter Reiseleistungen in natura nicht möglich ist, hat der Reisende für verbrauchte Reiseleistungen ein dem erhaltenen Nutzen angemessenes Entgelt zu zahlen. Das Problem beim Reisevertrag besteht im Besonderen darin, dass sich der Nutzen des Reisenden geradezu typischerweise nicht mit der Kostenkalkulation des Veranstalters deckt. Während für den Reisenden zB der Flug in der Regel nur Mittel zum Zweck ist und für sich allein keinen „Urlaubswert" darstellt, machen die Flugkosten in der Regel einen großen Teil des Reisepreises aus. Es hat sich daher die Bemessung des Nutzens nicht am objektiven Wert einzelner selbständig konsumier- und bewertbarer Leistungsteile (zB Flug) zu orientieren, wenn diese für den Reisezweck nur von untergeordneter Bedeutung waren, sondern am Erreichen des Reisezieles insgesamt (ZVR 2005/72 mwN; Graziani-Weiss, Reiserecht aaO 139; Weiss, Pauschalreisevertrag 121; Zechner, Reisevertragsrecht Rz 403; Bläumauer, Reiserecht aaO 98 f mwN ua). Falls daher die bisherigen Reiseleistungen für den Reisenden den zum Vertragsinhalt erhobenen Reisezweck in keiner Weise erfüllt haben - der Ausfall passiert also nach Ankunft am vorgesehenen Urlaubsort -, so hat er Anspruch auf Erstattung des ganzen Entgelts, sodass er also auch mit den Kosten der Beförderung überhaupt nicht belastet wird. Hatte der dagegen bereits verbrachte Reiseteil Erholungswert, so mindert sich dementsprechend der Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts. Die Minderung muss dabei nicht unbedingt dem zeitlichen Ausmaß entsprechen (Mayrhofer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 aaO § 31e KSchG Rz 30). Die Bewertung des Nutzens, den die Klägerin und ihre Mitreisenden durch die Konsumation von Leistungsteilen der gebuchten Leistungsveranstaltung gezogen haben, ist auch nach der Rechtsprechung nach § 273 Abs 1 ZPO vorzunehmen (ZVR 2005/72).Es wurde ebenfalls bereits erwähnt, dass sich der Reisende bei der Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes nach Vertragsauflösung bestimmte Vorteile nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (Paragraphen 1435, 1431, ABGB) anrechnen lassen muss. Da eine Rückstellung bereits konsumierter Reiseleistungen in natura nicht möglich ist, hat der Reisende für verbrauchte Reiseleistungen ein dem erhaltenen Nutzen angemessenes Entgelt zu zahlen. Das Problem beim Reisevertrag besteht im Besonderen darin, dass sich der Nutzen des Reisenden geradezu typischerweise nicht mit der Kostenkalkulation des Veranstalters deckt. Während für den Reisenden zB der Flug in der Regel nur Mittel zum Zweck ist und für sich allein keinen „Urlaubswert" darstellt, machen die Flugkosten in der Regel einen großen Teil des Reisepreises aus. Es hat sich daher die Bemessung des Nutzens nicht am objektiven Wert einzelner selbständig konsumier- und bewertbarer Leistungsteile (zB Flug) zu orientieren, wenn diese für den Reisezweck nur von untergeordneter Bedeutung waren, sondern am Erreichen des Reisezieles insgesamt (ZVR 2005/72 mwN; Graziani-Weiss, Reiserecht aaO 139; Weiss, Pauschalreisevertrag 121; Zechner, Reisevertragsrecht Rz 403; Bläumauer, Reiserecht aaO 98 f mwN ua). Falls daher die bisherigen Reiseleistungen für den Reisenden den zum Vertragsinhalt erhobenen Reisezweck in keiner Weise erfüllt haben - der Ausfall passiert also nach Ankunft am vorgesehenen Urlaubsort -, so hat er Anspruch auf Erstattung des ganzen Entgelts, sodass er also auch mit den Kosten der Beförderung überhaupt nicht belastet wird. Hatte der dagegen bereits verbrachte Reiseteil Erholungswert, so mindert sich dementsprechend der Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts. Die Minderung muss dabei nicht unbedingt dem zeitlichen Ausmaß entsprechen (Mayrhofer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 aaO Paragraph 31 e, KSchG Rz 30). Die Bewertung des Nutzens, den die Klägerin und ihre Mitreisenden durch die Konsumation von Leistungsteilen der gebuchten Leistungsveranstaltung gezogen haben, ist auch nach der Rechtsprechung nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO vorzunehmen (ZVR 2005/72).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist für die Beurteilung der im Revisionsverfahren noch strittigen Frage der Bestimmung des Restnutzens der von der Klägerin und ihren Mitreisenden konsumierten Reiseleistungen davon auszugehen, dass der maßgebende Reisepreis insgesamt EUR 9.197,58 (= EUR 9.475,58 abzüglich EUR 278 für die beiden Reiseversicherungspakete) betragen hat. Ausgehend von diesem Gesamtreisepreis und der Überlegung, dass bei der vorliegenden Reiseveranstaltung mangels anderer Anhaltspunkte die Flugkosten billigerweise auf jeden Urlaubstag aliquot aufzuteilen sind, ergibt sich, dass die Klägerin für die von ihr und ihren Mitreisenden konsumierten Reiseleistungen ein dem erhaltenen Nutzen angemessenes Entgelt von EUR 2.627,88 (= 4/14 von EUR 9.197,58) zu zahlen hat (vgl Graziani-Weiss, Reiserecht 139). Demgegenüber würde die Rechtssicherheit der beklagten Partei zu dem nach Ansicht des erkennenden Senates nicht vertretbaren Ergebnis führen, dass die Klägerin die gesamten Flugkosten auch dann zu tragen hätte, wenn der Tsunami sofort bei ihrer Ankunft eingetreten und sie daher sofort wieder zurückgeflogen wäre, obwohl in diesem Fall die Reise für sie und ihre Mitreisenden überhaupt keinen Erholungswert gehabt hätte. Um diesen Betrag von EUR 2.627,88 sowie um die von der beklagten Partei bereits geleistete Rückzahlung von EUR 2.060 mindert sich daher der Rückersatzanspruch der Klägerin, sodass ihr aus diesem Titel noch eine offene Forderung von EUR 4.509,70 zusteht. In diesem Umfang erweist sich das Klagebegehren somit als berechtigt.Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist für die Beurteilung der im Revisionsverfahren noch strittigen Frage der Bestimmung des Restnutzens der von der Klägerin und ihren Mitreisenden konsumierten Reiseleistungen davon auszugehen, dass der maßgebende Reisepreis insgesamt EUR 9.197,58 (= EUR 9.475,58 abzüglich EUR 278 für die beiden Reiseversicherungspakete) betragen hat. Ausgehend von diesem Gesamtreisepreis und der Überlegung, dass bei der vorliegenden Reiseveranstaltung mangels anderer Anhaltspunkte die Flugkosten billigerweise auf jeden Urlaubstag aliquot aufzuteilen sind, ergibt sich, dass die Klägerin für die von ihr und ihren Mitreisenden konsumierten Reiseleistungen ein dem erhaltenen Nutzen angemessenes Entgelt von EUR 2.627,88 (= 4/14 von EUR 9.197,58) zu zahlen hat vergleiche Graziani-Weiss, Reiserecht 139). Demgegenüber würde die Rechtssicherheit der beklagten Partei zu dem nach Ansicht des erkennenden Senates nicht vertretbaren Ergebnis führen, dass die Klägerin die gesamten Flugkosten auch dann zu tragen hätte, wenn der Tsunami sofort bei ihrer Ankunft eingetreten und sie daher sofort wieder zurückgeflogen wäre, obwohl in diesem Fall die Reise für sie und ihre Mitreisenden überhaupt keinen Erholungswert gehabt hätte. Um diesen Betrag von EUR 2.627,88 sowie um die von der beklagten Partei bereits geleistete Rückzahlung von EUR 2.060 mindert sich daher der Rückersatzanspruch der Klägerin, sodass ihr aus diesem Titel noch eine offene Forderung von EUR 4.509,70 zusteht. In diesem Umfang erweist sich das Klagebegehren somit als berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens überdies auf § 50 ZPO. Die Klägerin unterlag nur mit einem geringfügigen Teil ihres Anspruchs.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens überdies auf Paragraph 50, ZPO. Die Klägerin unterlag nur mit einem geringfügigen Teil ihres Anspruchs.