Rechtssatz RS0115963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115963
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Rechtssatz
Alle vom Reiseteilnehmer bereits geleisteten Zahlungen sind infolge Rücktritts vom Vertrag dann zurückzuerstatten, wenn die Reise für den Kunden aus nach Vertragsabschluss sich ergebenden, weder von ihm noch von dem Vertragspartner zu verantwortenden oder zu beeinflussenden Ereignissen unmöglich oder unzumutbar wird. Übertriebene Vorsicht berechtigt aber zur kostenlosen Stornierung eines Reisevertrags nicht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 257/01b
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 257/01b
- 9 Ob 42/04y
Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 42/04y
nur: Alle vom Reiseteilnehmer bereits geleisteten Zahlungen sind infolge Rücktritts vom Vertrag dann zurückzuerstatten, wenn die Reise für den Kunden aus nach Vertragsabschluss sich ergebenden, weder von ihm noch von dem Vertragspartner zu verantwortenden oder zu beeinflussenden Ereignissen unmöglich oder unzumutbar wird. (T1)
- 10 Ob 2/07b
Entscheidungstext OGH 30.01.2007 10 Ob 2/07b
Auch; Beisatz: Zur Frage des Restnutzens von konsumierten Reiseleistungen bei Leistungsstörungen nach der Abreise. (T2); Veröff: SZ 2007/10
- 5 Ob 194/18t
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 194/18t
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115963
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2019
Dokumentnummer
JJR_20011127_OGH0002_0010OB00257_01B0000_001