Hiezu war Folgendes zu erwägen:
Die dem ABGB zu entnehmenden einzelnen Anhaltspunkte für die Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage (vgl §§ 936, 1052 letzter Satz, 1170a, 947 f ABGB) rechtfertigen die Ableitung eines allgemeinen Rechtssatzes in der Richtung, dass eine Partei an das Geschäft nicht gebunden ist oder dessen Anpassung begehren kann, wenn eine Voraussetzung nicht zutrifft, die stets einem Geschäft von der Art des geschlossenen zugrundegelegt wird (RIS-Justiz RS0017530, RS0017551 ua). In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 8 Ob 99/99p wurden die Grundsätze festgelegt, nach denen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Stornogebühr zulässig ist. Danach ist ein solcher Rücktritt möglich und sind alle vom Reiseteilnehmer bereits geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten, wenn die Reise für den Kunden aus nach Vertragsabschluss sich ergebenden, weder von ihm noch vom Vertragspartner zu verantwortenden oder zu beeinflussenden Ereignissen unmöglich oder - was hier strittig ist - unzumutbar wird (1 Ob 257/0b; RIS-Justiz RS0017498 ua).Die dem ABGB zu entnehmenden einzelnen Anhaltspunkte für die Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage vergleiche Paragraphen 936, 1052, letzter Satz, 1170a, 947 f ABGB) rechtfertigen die Ableitung eines allgemeinen Rechtssatzes in der Richtung, dass eine Partei an das Geschäft nicht gebunden ist oder dessen Anpassung begehren kann, wenn eine Voraussetzung nicht zutrifft, die stets einem Geschäft von der Art des geschlossenen zugrundegelegt wird (RIS-Justiz RS0017530, RS0017551 ua). In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 8 Ob 99/99p wurden die Grundsätze festgelegt, nach denen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Stornogebühr zulässig ist. Danach ist ein solcher Rücktritt möglich und sind alle vom Reiseteilnehmer bereits geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten, wenn die Reise für den Kunden aus nach Vertragsabschluss sich ergebenden, weder von ihm noch vom Vertragspartner zu verantwortenden oder zu beeinflussenden Ereignissen unmöglich oder - was hier strittig ist - unzumutbar wird (1 Ob 257/0b; RIS-Justiz RS0017498 ua).
Allgemein anerkannt ist, dass eine nach Vertragsschluss unerwartet auftretende akute Kriegsgefahr oder bei Vertragsschluss nicht voraussehbare bürgerkriegsähnliche Zustände Fälle "höherer Gewalt" sind, die einen Wegfall der Geschäftsgrundlage bewirken können. Handelt es sich hingegen nur um vereinzelte Anschläge, mögen sie auch terroristischer Natur sein, steht in der Regel kein Rücktrittsrecht zu (1 Ob 257/01b; vgl Wukoschitz, RdW 1996, 399). Vereinzelte derartige Anschläge haben sich bereits in fast allen Ländern ereignet und gehören zu den allgemeinen Lebensrisiken, die jedermann auf sich nehmen muss und vor denen er auch in seinem Heimatland nicht gefeit ist. Dazu kommen gelegentliche Abstürze von Flugzeugen oder schwere Eisenbahnunfälle. Auch diese können in der Regel nicht zum Anlass genommen werden, eine nachfolgende Flug- oder Bahnreise wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu stornieren. Mit derartigen Unglücksfällen muss jedermann rechnen; will er jedes derartige Risiko vermeiden, darf er nicht verreisen (8 Ob 99/99p; Bläumauer, RdW 2001/360 ua).Allgemein anerkannt ist, dass eine nach Vertragsschluss unerwartet auftretende akute Kriegsgefahr oder bei Vertragsschluss nicht voraussehbare bürgerkriegsähnliche Zustände Fälle "höherer Gewalt" sind, die einen Wegfall der Geschäftsgrundlage bewirken können. Handelt es sich hingegen nur um vereinzelte Anschläge, mögen sie auch terroristischer Natur sein, steht in der Regel kein Rücktrittsrecht zu (1 Ob 257/01b; vergleiche Wukoschitz, RdW 1996, 399). Vereinzelte derartige Anschläge haben sich bereits in fast allen Ländern ereignet und gehören zu den allgemeinen Lebensrisiken, die jedermann auf sich nehmen muss und vor denen er auch in seinem Heimatland nicht gefeit ist. Dazu kommen gelegentliche Abstürze von Flugzeugen oder schwere Eisenbahnunfälle. Auch diese können in der Regel nicht zum Anlass genommen werden, eine nachfolgende Flug- oder Bahnreise wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu stornieren. Mit derartigen Unglücksfällen muss jedermann rechnen; will er jedes derartige Risiko vermeiden, darf er nicht verreisen (8 Ob 99/99p; Bläumauer, RdW 2001/360 ua).
Die zum Rücktritt berechtigende Unzumutbarkeit kann sich also nur aus einer konkreten Gefahrenlage ableiten. (Terror-)Anschläge müssen, um zur Auflösung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu berechtigen (Zechner, Reiserecht Rz 343), eine Intensität erreichen, die unter Anlegung eines durchschnittlichen Maßstabes als Konkretisierung einer unzumutbaren Gefahr derartiger künftiger Anschläge erscheinen müsste. Dabei muss eine ex ante-Betrachtung angestellt werden, und es ist zu fragen, wie ein durchschnittlicher, also weder ein besonders mutiger noch ein besonders ängstlicher Reisender die künftige Entwicklung an dem in Aussicht genommenen Reiseziel beurteilt hätte. Unerheblich ist die spätere reale Entwicklung der Ereignisse. Eine eindeutige Reisewarnung durch das Außenamt kann in der Regel als stornofreier Rücktrittsgrund gewertet werden. Eine derartige Warnung lag hier nicht vor, was allerdings noch kein zwingender Grund ist, eine erhebliche Gefährdung von vornherein abzulehnen (vgl Führich, Reiserecht4 § 651j BGB Rn 439a; ders, RRa 2003, 50 [56]).Die zum Rücktritt berechtigende Unzumutbarkeit kann sich also nur aus einer konkreten Gefahrenlage ableiten. (Terror-)Anschläge müssen, um zur Auflösung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu berechtigen (Zechner, Reiserecht Rz 343), eine Intensität erreichen, die unter Anlegung eines durchschnittlichen Maßstabes als Konkretisierung einer unzumutbaren Gefahr derartiger künftiger Anschläge erscheinen müsste. Dabei muss eine ex ante-Betrachtung angestellt werden, und es ist zu fragen, wie ein durchschnittlicher, also weder ein besonders mutiger noch ein besonders ängstlicher Reisender die künftige Entwicklung an dem in Aussicht genommenen Reiseziel beurteilt hätte. Unerheblich ist die spätere reale Entwicklung der Ereignisse. Eine eindeutige Reisewarnung durch das Außenamt kann in der Regel als stornofreier Rücktrittsgrund gewertet werden. Eine derartige Warnung lag hier nicht vor, was allerdings noch kein zwingender Grund ist, eine erhebliche Gefährdung von vornherein abzulehnen vergleiche Führich, Reiserecht4 Paragraph 651 j, BGB Rn 439a; ders, RRa 2003, 50 [56]).
Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann sohin nach ständiger Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen als letztes Mittel herangezogen werden, um rechtsgeschäftliche Bindungen zu beseitigen (1 Ob 641/87; 8 Ob 99/99p; RIS-Justiz RS0017454 ua). Luftbeförderungsverträge sind davon selbstverständlich nicht ausgenommen. Insbesondere können die für den Pauschalreisevertrag (Reiseveranstaltungsvertrag), bei dem es sich um einen mit einer Geschäftsbesorgung verbundenen Werkvertrag handelt (6 Ob 9/74 = SZ 47/13 ua; vgl § 31b KSchG), erarbeiteten Grundsätze auch beim Luftbeförderungsvertrag zum Tragen kommen. Auch dieser ist ein Werkvertrag; der vom Luftfrachtführer insoweit werkvertraglich geschuldete "Erfolg" besteht in dem durch den Transport bewirkten Ortswechsel. Der Fluggast hat Anspruch darauf, dass der Luftfrachtführer den Flug zum vereinbarten Zeitpunkt ausführt und die Beförderung bis zu dem vertraglich vorgesehenen Bestimmungsort sicher und pünktlich ist (Ruhwedel, Luftbeförderungsvertrag³ Rz 3, 145; vgl 2 Ob 385/58 = SZ 31/129; RIS-Justiz RS0021735). Auch die Durchführung eines Luftbeförderungsvertrages kann aus den beim Pauschalreisevertrag genannten Fällen "höherer Gewalt" für einen Fluggast unzumutbar werden.Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann sohin nach ständiger Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen als letztes Mittel herangezogen werden, um rechtsgeschäftliche Bindungen zu beseitigen (1 Ob 641/87; 8 Ob 99/99p; RIS-Justiz RS0017454 ua). Luftbeförderungsverträge sind davon selbstverständlich nicht ausgenommen. Insbesondere können die für den Pauschalreisevertrag (Reiseveranstaltungsvertrag), bei dem es sich um einen mit einer Geschäftsbesorgung verbundenen Werkvertrag handelt (6 Ob 9/74 = SZ 47/13 ua; vergleiche Paragraph 31 b, KSchG), erarbeiteten Grundsätze auch beim Luftbeförderungsvertrag zum Tragen kommen. Auch dieser ist ein Werkvertrag; der vom Luftfrachtführer insoweit werkvertraglich geschuldete "Erfolg" besteht in dem durch den Transport bewirkten Ortswechsel. Der Fluggast hat Anspruch darauf, dass der Luftfrachtführer den Flug zum vereinbarten Zeitpunkt ausführt und die Beförderung bis zu dem vertraglich vorgesehenen Bestimmungsort sicher und pünktlich ist (Ruhwedel, Luftbeförderungsvertrag³ Rz 3, 145; vergleiche 2 Ob 385/58 = SZ 31/129; RIS-Justiz RS0021735). Auch die Durchführung eines Luftbeförderungsvertrages kann aus den beim Pauschalreisevertrag genannten Fällen "höherer Gewalt" für einen Fluggast unzumutbar werden.
Wo aber letztlich für einen Fluggast hinsichtlich einer bestimmten Flugdestination zu einem bestimmten Zeitpunkt die Grenzen zwischen noch zumutbaren und daher nicht zum Rücktritt vom Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigenden und unzumutbaren Risiken, die den Rücktritt vom Vertrag aus diesem Grund legitimieren und zur Rückabwicklung gemäß § 1435 ABGB führen, liegen, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls, die nur auf Grund der konkreten Umstände beurteilt werden kann (8 Ob 99/99p; 1 Ob 257/01b). Diese Umstände begründen zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, es sei denn, es liegt eine unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichtes vor, die vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0029874, RS0042834, RS0078150, RS0111380 ua).Wo aber letztlich für einen Fluggast hinsichtlich einer bestimmten Flugdestination zu einem bestimmten Zeitpunkt die Grenzen zwischen noch zumutbaren und daher nicht zum Rücktritt vom Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigenden und unzumutbaren Risiken, die den Rücktritt vom Vertrag aus diesem Grund legitimieren und zur Rückabwicklung gemäß Paragraph 1435, ABGB führen, liegen, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls, die nur auf Grund der konkreten Umstände beurteilt werden kann (8 Ob 99/99p; 1 Ob 257/01b). Diese Umstände begründen zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, es sei denn, es liegt eine unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichtes vor, die vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0029874, RS0042834, RS0078150, RS0111380 ua).
Dies ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachte Unzumutbarkeit nach sorgfältiger Abwägung aller relevanten Aspekte im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums verneint. Dabei wurde nicht verkannt, dass die verheerenden Terroranschläge auf vier zivile Luftfahrzeuge in den USA vom 11. 9. 2001 ein bis dahin nicht bekanntes Ausmaß erreicht hatten. Es geht hier aber nicht um die Einzigartigkeit und Grausamkeit des "11. September", sondern um die Zeit danach, insbesondere um die Frage, ob und für wie lange einem Fluggast eine bestimmte Flugreise in die USA nach dem 11. 9. 2001 unzumutbar war. Dies kann naturgemäß nicht für alle Luftbeförderungsverträge in die USA einheitlich beantwortet werden. Dabei ist aber jedenfalls zu beachten, dass der inneramerikanische Flugverkehr von der amerikanischen Luftbehörde nur relativ kurzfristig eingestellt wurde. Bereits am 15. 9. 2001 - demnach nur 4 Tage nach den Anschlägen und 12 Tage vor dem gegenständlichen Storno - wurde auch wieder der Verkehr für ausländische Fluglinien auf der Grundlage verstärkter Sicherheitsvorkehrungen aufgenommen. Eine behördliche Sperre des amerikanischen Luftraums lag daher nicht mehr vor. Die Beklagte akzeptierte dennoch aus Kulanz Stornos von Abflügen in die (bzw aus der) USA noch bis einschließlich 30. 9. 2001, wovon jedoch von Fluggästen nur teilweise Gebrauch gemacht wurde. Da sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes im Rahmen der aufgezeigten Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hält, begründet die Sicht der Revisionswerberin, dass auch eine andere Lösung vertretbar wäre (vgl etwa für die Annahme der Unzumutbarkeit nach den Anschlägen vom 11. 9. 2001 Stuppi, RRa 2002, 54 [55]; Führich, RRa 2003, 50 [54 f], siehe aber auch ders, Reiserecht4 § 651j BGB Rn 439a; NJW 2003, 2618 [LG Frankfurt a. M. 22. 5. 2003, 2/24 S 239/02]; vgl gegen die Annahme der Unzumutbarkeit Staudinger/Eckert, BGB § 651j Rn 19; siehe auch den VKI in VRInfo 2001, H 10, 4, der zutreffend darauf verweist, dass die Entscheidung, ob man eine Reise antritt oder nicht, niemandem abgenommen werden könne), auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0107768, RS0116755 ua). Die Revision der Klägerin war daher als unzulässig zurückzuweisen.Dies ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachte Unzumutbarkeit nach sorgfältiger Abwägung aller relevanten Aspekte im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums verneint. Dabei wurde nicht verkannt, dass die verheerenden Terroranschläge auf vier zivile Luftfahrzeuge in den USA vom 11. 9. 2001 ein bis dahin nicht bekanntes Ausmaß erreicht hatten. Es geht hier aber nicht um die Einzigartigkeit und Grausamkeit des "11. September", sondern um die Zeit danach, insbesondere um die Frage, ob und für wie lange einem Fluggast eine bestimmte Flugreise in die USA nach dem 11. 9. 2001 unzumutbar war. Dies kann naturgemäß nicht für alle Luftbeförderungsverträge in die USA einheitlich beantwortet werden. Dabei ist aber jedenfalls zu beachten, dass der inneramerikanische Flugverkehr von der amerikanischen Luftbehörde nur relativ kurzfristig eingestellt wurde. Bereits am 15. 9. 2001 - demnach nur 4 Tage nach den Anschlägen und 12 Tage vor dem gegenständlichen Storno - wurde auch wieder der Verkehr für ausländische Fluglinien auf der Grundlage verstärkter Sicherheitsvorkehrungen aufgenommen. Eine behördliche Sperre des amerikanischen Luftraums lag daher nicht mehr vor. Die Beklagte akzeptierte dennoch aus Kulanz Stornos von Abflügen in die (bzw aus der) USA noch bis einschließlich 30. 9. 2001, wovon jedoch von Fluggästen nur teilweise Gebrauch gemacht wurde. Da sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes im Rahmen der aufgezeigten Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hält, begründet die Sicht der Revisionswerberin, dass auch eine andere Lösung vertretbar wäre vergleiche etwa für die Annahme der Unzumutbarkeit nach den Anschlägen vom 11. 9. 2001 Stuppi, RRa 2002, 54 [55]; Führich, RRa 2003, 50 [54 f], siehe aber auch ders, Reiserecht4 Paragraph 651 j, BGB Rn 439a; NJW 2003, 2618 [LG Frankfurt a. M. 22. 5. 2003, 2/24 S 239/02]; vergleiche gegen die Annahme der Unzumutbarkeit Staudinger/Eckert, BGB Paragraph 651 j, Rn 19; siehe auch den VKI in VRInfo 2001, H 10, 4, der zutreffend darauf verweist, dass die Entscheidung, ob man eine Reise antritt oder nicht, niemandem abgenommen werden könne), auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0107768, RS0116755 ua). Die Revision der Klägerin war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Kosten der Revisionsbeantwortung waren zuzusprechen, weil die Revisionsgegnerin zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat (RIS-Justiz RS0035962). Gemäß § 23 Abs 1 RATG gebührt allerdings nur der einfache Einheitssatz von 60 %, und nicht - wie verzeichnet - der dreifache von 180 %. § 23 Abs 9 RATG ist im Revisionsverfahren nicht anwendbar (9 ObA 225/01f; 9 ObA 41/02y; 9 Ob 93/03x ua).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Kosten der Revisionsbeantwortung waren zuzusprechen, weil die Revisionsgegnerin zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat (RIS-Justiz RS0035962). Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, RATG gebührt allerdings nur der einfache Einheitssatz von 60 %, und nicht - wie verzeichnet - der dreifache von 180 %. Paragraph 23, Absatz 9, RATG ist im Revisionsverfahren nicht anwendbar (9 ObA 225/01f; 9 ObA 41/02y; 9 Ob 93/03x ua).