Rechtssatz RS0029808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029808
Entscheidungsdatum
27.05.2019
Rechtssatz
Höhere Gewalt ist ein von außen her auf den Betrieb (hier einen Beförderungsbetrieb) einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 533/77
Entscheidungstext OGH 16.03.1977 1 Ob 533/77
Veröff: EvBl 1978/30 S 101 = JBl 1978,211
- 1 Ob 41/80
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 41/80
Auch; Veröff: JBl 1983,380 = SZ 54/64; hiezu Kerschner JBl 1983,337
- 7 Ob 50/88
Entscheidungstext OGH 19.01.1989 7 Ob 50/88
Veröff: VersRdSch 1989,286 = VersR 1989,1179
- 5 Ob 515/90
Entscheidungstext OGH 30.01.1990 5 Ob 515/90
- 8 Ob 99/99p
Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 Ob 99/99p
Auch; Veröff: SZ 72/95
- 1 Ob 93/00h
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 93/00h
Beisatz: Hier: Sturm (T1)
Beisatz: Höhere Gewalt ist dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Unabwendbar ist aber auch jedes nicht außergewöhnliche Ereignis, das trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden kann. (T2)
- 1 Ob 257/01b
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 257/01b
Auch; Beisatz: Eine nach Vertragsschluss unerwartet auftretende akute Kriegsgefahr oder bei Vertragsschluss nicht voraussehbare bürgerkriegsähnliche Zustände sind Fälle höherer Gewalt. (T3)
- 9 Ob 42/04y
Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 42/04y
Vgl auch; Beis wie T3
- 1 Ob 66/19s
Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 66/19s
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ausschluss der Haftung nach § 26 Abs 4 WRG bei "200-jährigem" Hochwasser. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029808
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019
Dokumentnummer
JJR_19770316_OGH0002_0010OB00533_7700000_002