Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Bei der Ausführung der Revision entfernt sich der Kläger insoweit vom festgestellten Sachverhalt, als er von einer Nennung des Sturms als der Versicherung unterliegendem Elementarereignis im Sinne § 2 Z 1 der Versicherungsbedingungen ausgeht. Derartiges haben die Vorinstanzen nicht festgestellt. Außerdem ist ein derartiges versichertes Risiko den Versicherungsbedingungen (Beilage 3) nicht zu entnehmen. Deren § 2 führt den Sturm nicht als die Versicherung begründendes Ereignis an.Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Bei der Ausführung der Revision entfernt sich der Kläger insoweit vom festgestellten Sachverhalt, als er von einer Nennung des Sturms als der Versicherung unterliegendem Elementarereignis im Sinne Paragraph 2, Ziffer eins, der Versicherungsbedingungen ausgeht. Derartiges haben die Vorinstanzen nicht festgestellt. Außerdem ist ein derartiges versichertes Risiko den Versicherungsbedingungen (Beilage 3) nicht zu entnehmen. Deren Paragraph 2, führt den Sturm nicht als die Versicherung begründendes Ereignis an.
Grundsätzlich ist es richtig, daß als höhere Gewalt ein von außen her einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann, zu verstehen ist (JBl. 1978, 211, SZ 54/64 ua). Inwieweit diese Voraussetzungen auf einen außergewöhnlich starken Sturm zutreffen, muß hier nicht untersucht werden. Ist nämlich in einem Vertrag vereinbart, daß bestimmte Ereignisse (zB Niederschläge welcher Art und welchen Ausmaßes immer) niemals höhere Gewalt darstellen, fallen auch ohne diese Einschränkung allenfalls als höhere Gewalt zu qualifizierende Ereignisse nicht unter den Vertrag (vgl 5 Ob 582/88). Wenn daher Versicherungsbedingungen auf Witterungseinflüsse zurückzuführende Schäden schlechthin vom Versicherungsschutz ausnehmen, so gilt diese Ausnahme auch dann, wenn ansonsten Witterungseinflüsse dieser Art höhere Gewalt darstellen würden. Zumindest muß dies für Witterungseinflüsse gelten, die in dem betreffenden Gebiet nur höchst selten in diesem Ausmaß auftreten, die jedoch dort nicht als praktisch ausgeschlossen oder als sogenannte "Jahrhundertereignisse" anzusehen sind. Daß aber im Salzkammergut, wenn auch vielleicht nur selten, mit außergewöhnlich starken Stürmen gerechnet werden muß, ist allgemein bekannt. Der Kläger hat aber nie behauptet, daß der das vorliegende Ereignis auslösende Sturm das Ausmaß jener Stürme, mit denen auch in seltenen Fällen im Salzkammergut gerechnet werden muß, eindeutig überschritten hätte. Schon aus diesem Grunde wurde mit Recht das Vorliegen des Versicherungsschutzes verneint, wobei diese Verneinung natürlich auch für die Persenning gilt, die ebenfalls durch den Sturm zerrissen worden ist. Es kann demnach keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen, daß der Wert der Persenning nicht festgestellt wurde.Grundsätzlich ist es richtig, daß als höhere Gewalt ein von außen her einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann, zu verstehen ist (JBl. 1978, 211, SZ 54/64 ua). Inwieweit diese Voraussetzungen auf einen außergewöhnlich starken Sturm zutreffen, muß hier nicht untersucht werden. Ist nämlich in einem Vertrag vereinbart, daß bestimmte Ereignisse (zB Niederschläge welcher Art und welchen Ausmaßes immer) niemals höhere Gewalt darstellen, fallen auch ohne diese Einschränkung allenfalls als höhere Gewalt zu qualifizierende Ereignisse nicht unter den Vertrag vergleiche 5 Ob 582/88). Wenn daher Versicherungsbedingungen auf Witterungseinflüsse zurückzuführende Schäden schlechthin vom Versicherungsschutz ausnehmen, so gilt diese Ausnahme auch dann, wenn ansonsten Witterungseinflüsse dieser Art höhere Gewalt darstellen würden. Zumindest muß dies für Witterungseinflüsse gelten, die in dem betreffenden Gebiet nur höchst selten in diesem Ausmaß auftreten, die jedoch dort nicht als praktisch ausgeschlossen oder als sogenannte "Jahrhundertereignisse" anzusehen sind. Daß aber im Salzkammergut, wenn auch vielleicht nur selten, mit außergewöhnlich starken Stürmen gerechnet werden muß, ist allgemein bekannt. Der Kläger hat aber nie behauptet, daß der das vorliegende Ereignis auslösende Sturm das Ausmaß jener Stürme, mit denen auch in seltenen Fällen im Salzkammergut gerechnet werden muß, eindeutig überschritten hätte. Schon aus diesem Grunde wurde mit Recht das Vorliegen des Versicherungsschutzes verneint, wobei diese Verneinung natürlich auch für die Persenning gilt, die ebenfalls durch den Sturm zerrissen worden ist. Es kann demnach keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen, daß der Wert der Persenning nicht festgestellt wurde.
Da schon aus dem erwähnten Grund ein Versicherungsschutz verneint werden muß, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob ein solcher Ausschluß nicht schon deshalb anzunehmen wäre, weil in Wahrheit die Beschädigung des Bootes gar nicht unmittelbar auf den Sturm, sondern auf eine langandauernde Einwirkung von Wasser und dessen Verdunstung zurückzuführen war.
Das Telegramm vom 16. Oktober 1985 (Beilage A) kann schon deshalb kein Anerkenntnis des Klagsanspruches dem Grunde nach bewirkt haben, weil es sich wie sich aus den getroffenen Feststellungen und vor allem im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 10. März 1986 (Beilage 2) ergibt, ausschließlich auf die Höhe der konkret erst geltend zu machenden Ansprüche bezogen hat. Es war eine Antwort auf die Mitteilung, der Kläger beabsichtige, das Boot zur Reparatur nach Italien zu verbringen und sollte klarstellen, daß in einem solchen Fall nicht die gesamten Reparaturkosten begehrt werden könnten, weil eine billigere Reparatur in Österreich möglich wäre. Bei den weiteren Schreiben handelt es sich eindeutig um Vergleichsanbote, die vom Kläger nicht angenommen worden sind. Der Kläger könnte für sich nur ein konstitutives Anerkenntnis ins Treffen führen. Ein solches ist zwar mit einem Vergleich eng verwandt, ist jedoch ein Feststellungsvertrag, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht im vollen Umfang zugesteht. Das Anerkenntnis unterscheidet sich von dem Vergleich somit durch das Fehlen des beiderseitigen Nachgebens (Ertl in Rummel Rz 6 zu § 1380 und die dort zitierte Judikatur). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte einerseits nie einseitig zur Gänze nachgegeben und wurde andererseits ihr Anbot vom Kläger nicht angenommen. Schon aus diesem Grunde kann von einem konstitutiven Anerkenntnis keine Rede sein.Das Telegramm vom 16. Oktober 1985 (Beilage A) kann schon deshalb kein Anerkenntnis des Klagsanspruches dem Grunde nach bewirkt haben, weil es sich wie sich aus den getroffenen Feststellungen und vor allem im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 10. März 1986 (Beilage 2) ergibt, ausschließlich auf die Höhe der konkret erst geltend zu machenden Ansprüche bezogen hat. Es war eine Antwort auf die Mitteilung, der Kläger beabsichtige, das Boot zur Reparatur nach Italien zu verbringen und sollte klarstellen, daß in einem solchen Fall nicht die gesamten Reparaturkosten begehrt werden könnten, weil eine billigere Reparatur in Österreich möglich wäre. Bei den weiteren Schreiben handelt es sich eindeutig um Vergleichsanbote, die vom Kläger nicht angenommen worden sind. Der Kläger könnte für sich nur ein konstitutives Anerkenntnis ins Treffen führen. Ein solches ist zwar mit einem Vergleich eng verwandt, ist jedoch ein Feststellungsvertrag, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht im vollen Umfang zugesteht. Das Anerkenntnis unterscheidet sich von dem Vergleich somit durch das Fehlen des beiderseitigen Nachgebens (Ertl in Rummel Rz 6 zu Paragraph 1380 und die dort zitierte Judikatur). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte einerseits nie einseitig zur Gänze nachgegeben und wurde andererseits ihr Anbot vom Kläger nicht angenommen. Schon aus diesem Grunde kann von einem konstitutiven Anerkenntnis keine Rede sein.
Mit Recht haben demnach die Vorinstanzen Versicherungsschutz für den vorliegenden Fall verneint.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.