Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die klagende Partei verkennt, daß zunächst ihr der Beweis obliegt, daß die Beklagte die vertragliche (oder eine gesetzliche) Verbindlichkeit verletzte und erst dann die Beklagte nachzuweisen hätte, daß dies ohne ihr Verschulden geschah. Der Gläubiger hat die Nichterfüllung und deren Kausalität für den Schadenseintritt zu beweisen und erst dann hat der Schuldner zur Entlastung nachzuweisen, daß die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten worden war (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 f zu § 1298; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 333 f; Mayrhofer-Ehrenzweig3, Schuldrecht AT, 340 ff; SZ 52/15; SZ 57/27; JBl 1988, 244 ua). Die Vorinstanzen haben nicht als erwiesen angenommen, daß die Beklagte ihre vertragliche Pflicht aus dem Werkvertrag nicht schlecht erfüllte und die Zimmermannsarbeiten nicht nach dem damals anzuwendenden Fachwissen ausführte. Die von der Beklagten vorgenommene Verankerung der Holzkonstruktion mit dem Bauwerk entsprach der üblichen Sorgfalt und war ausreichend. Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein außergewöhnliches Ereignis einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann (JBl 1978, 211; SZ 54/64; VersRdSch 1989, 286). Die Unabwendbarkeit ist aber nicht mit absoluter Unvermeidbarkeit gleichzusetzen (SZ 50/40), weil es darauf ankommt, daß die Auswirkungen des Elementarereignisses durch den gegebenen Umständen angemessene äußerste Sorgfalt und durch zumutbare Mittel hintangehalten und ein Schadenseintritt vermieden oder dessen Ausmaß geringer gehalten werden kann (SZ 24/52; JBl 1976, 323; SZ 54/64; WBl 1988, 401 ua). Dabei kann durchaus davon ausgegangen werden, daß etwa auch die Ö-Norm eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Werkunternehmer darstellen und ihn verpflichten, die für den Regelfall vorgesehenen Maßnahmen einzuhalten. Nach der zur Zeit des Zustandekommens des Werkvertrages und der Werkherstellung maßgebenden Ö-Norm entsprach die Befestigungsart der gegen Sturmeinwirkung ausreichenden Verankerung den Regeln und war nicht ungenügend. Es konnte, weil die klagende Partei der allerdings aufwendigen Befundaufnahme entgegentrat, nicht einmal festgestellt werden, ob das Abheben der Dachhaut bei den orkanartigen Böen im Zeitpunkt des Schadenseintrittes auf eine dieser Gewalteinwirkung, mit der nicht gerade zu rechnen war, nicht standhaltende Befestigung der Lochband-Stahlbänder oder aber auf eine mangelhafte Betonqualität und damit ein Ausreißen der Stahlstifte zurückzuführen war. Die klagende Partei ist der ihr nach § 1296 ABGB aufgelastete Beweis einer für den Schadenseintritt ursächlichen Sorgfaltsverletzung durch die Beklagte oder eines darauf hinweisenden typischen Geschehensablaufes nicht gelungen. Aus § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB, wonach der Vertragspartner neben seiner Gewährleistungspflicht auch für den verschuldeten Schaden haftet, folgt kein eigener Schadenersatzanspruch. Die Vorschrift verweist nur auf den allgemeinen Schadenersatzanspruch (SZ 46/39; SZ 57/140 ua). Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten, für eine sturmsichere Ausführung der übernommenen Zimmermannsarbeiten zu sorgen, ist nach der Verkehrssitte dahin aufzufassen, daß sie zu der Verankerung der Dachkonstruktion verpflichtet war, die nach dem damaligen Wissensstand ausreichend war, selbst bei Sturm standzuhalten. Dagegen kann eine ausdrückliche Zusicherung, das Werk werde auch ungewöhnlichen Spitzenböen, die schon als Elementarereignis anzusehen sind, jedenfalls ohne Schaden überstehen, daraus nicht abgeleitet werden.Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die klagende Partei verkennt, daß zunächst ihr der Beweis obliegt, daß die Beklagte die vertragliche (oder eine gesetzliche) Verbindlichkeit verletzte und erst dann die Beklagte nachzuweisen hätte, daß dies ohne ihr Verschulden geschah. Der Gläubiger hat die Nichterfüllung und deren Kausalität für den Schadenseintritt zu beweisen und erst dann hat der Schuldner zur Entlastung nachzuweisen, daß die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten worden war (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 f zu Paragraph 1298,; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 333 f; Mayrhofer-Ehrenzweig3, Schuldrecht AT, 340 ff; SZ 52/15; SZ 57/27; JBl 1988, 244 ua). Die Vorinstanzen haben nicht als erwiesen angenommen, daß die Beklagte ihre vertragliche Pflicht aus dem Werkvertrag nicht schlecht erfüllte und die Zimmermannsarbeiten nicht nach dem damals anzuwendenden Fachwissen ausführte. Die von der Beklagten vorgenommene Verankerung der Holzkonstruktion mit dem Bauwerk entsprach der üblichen Sorgfalt und war ausreichend. Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein außergewöhnliches Ereignis einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann (JBl 1978, 211; SZ 54/64; VersRdSch 1989, 286). Die Unabwendbarkeit ist aber nicht mit absoluter Unvermeidbarkeit gleichzusetzen (SZ 50/40), weil es darauf ankommt, daß die Auswirkungen des Elementarereignisses durch den gegebenen Umständen angemessene äußerste Sorgfalt und durch zumutbare Mittel hintangehalten und ein Schadenseintritt vermieden oder dessen Ausmaß geringer gehalten werden kann (SZ 24/52; JBl 1976, 323; SZ 54/64; WBl 1988, 401 ua). Dabei kann durchaus davon ausgegangen werden, daß etwa auch die Ö-Norm eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Werkunternehmer darstellen und ihn verpflichten, die für den Regelfall vorgesehenen Maßnahmen einzuhalten. Nach der zur Zeit des Zustandekommens des Werkvertrages und der Werkherstellung maßgebenden Ö-Norm entsprach die Befestigungsart der gegen Sturmeinwirkung ausreichenden Verankerung den Regeln und war nicht ungenügend. Es konnte, weil die klagende Partei der allerdings aufwendigen Befundaufnahme entgegentrat, nicht einmal festgestellt werden, ob das Abheben der Dachhaut bei den orkanartigen Böen im Zeitpunkt des Schadenseintrittes auf eine dieser Gewalteinwirkung, mit der nicht gerade zu rechnen war, nicht standhaltende Befestigung der Lochband-Stahlbänder oder aber auf eine mangelhafte Betonqualität und damit ein Ausreißen der Stahlstifte zurückzuführen war. Die klagende Partei ist der ihr nach Paragraph 1296, ABGB aufgelastete Beweis einer für den Schadenseintritt ursächlichen Sorgfaltsverletzung durch die Beklagte oder eines darauf hinweisenden typischen Geschehensablaufes nicht gelungen. Aus Paragraph 932, Absatz eins, letzter Satz ABGB, wonach der Vertragspartner neben seiner Gewährleistungspflicht auch für den verschuldeten Schaden haftet, folgt kein eigener Schadenersatzanspruch. Die Vorschrift verweist nur auf den allgemeinen Schadenersatzanspruch (SZ 46/39; SZ 57/140 ua). Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten, für eine sturmsichere Ausführung der übernommenen Zimmermannsarbeiten zu sorgen, ist nach der Verkehrssitte dahin aufzufassen, daß sie zu der Verankerung der Dachkonstruktion verpflichtet war, die nach dem damaligen Wissensstand ausreichend war, selbst bei Sturm standzuhalten. Dagegen kann eine ausdrückliche Zusicherung, das Werk werde auch ungewöhnlichen Spitzenböen, die schon als Elementarereignis anzusehen sind, jedenfalls ohne Schaden überstehen, daraus nicht abgeleitet werden.
Die zur Anspruchsbegründung vorgetragene Tatsache einer ungenügenden, den anerkannten Zimmermannsregeln nicht entsprechenden Verankerung des Dachstuhles gegen abhebende Windkräfte, so daß schon bei einer als gewöhnliches Ereignis anzusehenden stärkeren Windböe fast sechs Jahre nach Werksausführung ein Dachstuhlteil abgehoben und weggerissen wurde, ist nicht erwiesen. Schon daran scheitert der geltend gemachte Ersatzanspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.