In der unter anderem in JBl 1999, 799 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 8 Ob 99/99p wurden die Grundsätze festgelegt, nach denen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Rücktritt von einem Reisevertrag ohne Zahlung einer Stornogebühr zulässig ist. Nach diesen Grundsätzen, denen der erkennende Senat folgt, ist ein solcher Rücktritt möglich und sind alle vom Reiseteilnehmer bereits geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten, wenn die Reise für den Kunden aus nach Vertragsabschluss sich ergebenden, weder von ihm noch von dem Vertragspartner zu verantwortenden oder zu beeinflussenden Ereignissen unmöglich oder unzumutbar wird. Allgemein anerkannt ist, dass eine nach Vertragsschluss unerwartet auftretende akute Kriegsgefahr oder bei Vertragsschluss nicht voraussehbare bürgerkriegsähnliche Zustände solche Fälle höherer Gewalt darstellen, die den Wegfall der Geschäftsgrundlage bewirken. Handelt es sich nur um vereinzelte Anschläge, mögen sie auch terroristischer Natur sein, steht kein Rücktrittsrecht zu. Die Anschläge müssen eine Intensität erreichen, die unter Anlegung eines durchschnittlichen Maßstabes als Konkretisierung einer unzumutbaren Gefahr derartiger künftiger Anschläge erscheinen müsste; nur dann berechtigen sie zur Auflösung des Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Es muss eine ex ante-Betrachtung angestellt werden, und ist zu fragen, wie ein durchschnittlicher, also weder ein besonders mutiger noch ein besonders ängstlicher Reisender die künftige Entwicklung an dem in Aussicht genommenen Urlaubsziel beurteilt hätte. Unerheblich ist die spätere reale Entwicklung der Ereignisse. Eine eindeutige Reisewarnung durch das Außenamt muss als stornofreier Rücktrittsgrund gewertet werden. Medienberichte und Informationssendungen in Rundfunk und Fernsehen sowie in anerkannten seriösen Zeitungen können grundsätzlich nicht als aus Sensationslust weit übertriebene Berichte abgetan werden, die nicht ernst zu nehmen seien. Steht der Antritt der Reise nicht unmittelbar bevor, ist es dem Kunden durchaus zuzumuten, vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten. Vereinzelte (Terror-)Anschläge gehören zu den allgemeinen Lebensrisken, die jedermann auf sich nehmen muss und vor denen er auch in seinem Heimatland nicht gefeit ist. Wo die Grenzen zwischen noch zumutbaren und daher nicht zum Rücktritt vom Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigenden, und unzumutbaren Risken, die den Rücktritt vom Vertrag aus diesem Grund legitimieren und zur Rückabwicklung gemäß § 1435 ABGB führen, liegen, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden kann.In der unter anderem in JBl 1999, 799 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 8 Ob 99/99p wurden die Grundsätze festgelegt, nach denen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Rücktritt von einem Reisevertrag ohne Zahlung einer Stornogebühr zulässig ist. Nach diesen Grundsätzen, denen der erkennende Senat folgt, ist ein solcher Rücktritt möglich und sind alle vom Reiseteilnehmer bereits geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten, wenn die Reise für den Kunden aus nach Vertragsabschluss sich ergebenden, weder von ihm noch von dem Vertragspartner zu verantwortenden oder zu beeinflussenden Ereignissen unmöglich oder unzumutbar wird. Allgemein anerkannt ist, dass eine nach Vertragsschluss unerwartet auftretende akute Kriegsgefahr oder bei Vertragsschluss nicht voraussehbare bürgerkriegsähnliche Zustände solche Fälle höherer Gewalt darstellen, die den Wegfall der Geschäftsgrundlage bewirken. Handelt es sich nur um vereinzelte Anschläge, mögen sie auch terroristischer Natur sein, steht kein Rücktrittsrecht zu. Die Anschläge müssen eine Intensität erreichen, die unter Anlegung eines durchschnittlichen Maßstabes als Konkretisierung einer unzumutbaren Gefahr derartiger künftiger Anschläge erscheinen müsste; nur dann berechtigen sie zur Auflösung des Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Es muss eine ex ante-Betrachtung angestellt werden, und ist zu fragen, wie ein durchschnittlicher, also weder ein besonders mutiger noch ein besonders ängstlicher Reisender die künftige Entwicklung an dem in Aussicht genommenen Urlaubsziel beurteilt hätte. Unerheblich ist die spätere reale Entwicklung der Ereignisse. Eine eindeutige Reisewarnung durch das Außenamt muss als stornofreier Rücktrittsgrund gewertet werden. Medienberichte und Informationssendungen in Rundfunk und Fernsehen sowie in anerkannten seriösen Zeitungen können grundsätzlich nicht als aus Sensationslust weit übertriebene Berichte abgetan werden, die nicht ernst zu nehmen seien. Steht der Antritt der Reise nicht unmittelbar bevor, ist es dem Kunden durchaus zuzumuten, vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten. Vereinzelte (Terror-)Anschläge gehören zu den allgemeinen Lebensrisken, die jedermann auf sich nehmen muss und vor denen er auch in seinem Heimatland nicht gefeit ist. Wo die Grenzen zwischen noch zumutbaren und daher nicht zum Rücktritt vom Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigenden, und unzumutbaren Risken, die den Rücktritt vom Vertrag aus diesem Grund legitimieren und zur Rückabwicklung gemäß Paragraph 1435, ABGB führen, liegen, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden kann.
Der 8. Senat des Obersten Gerichtshofs hatte in der oben zitierten Entscheidung einen "Grenzfall" zu behandeln. Der Wahrheitsgehalt der in den Medien angestellten Mutmaßungen über die Hintergründe der auf der Insel Rhodos verübten Anschläge (Explosion von drei Sprengsätzen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen) war kaum überprüfbar. Es waren keine weiteren Gewaltakte - insbesondere auf Urlauber oder Urlaubseinrichtungen - angekündigt. Es fehlte an konkreten Hinweisen auf die Gefahr künftiger gleichartiger Anschläge. Da sich sämtliche übrigen Urlauber in dem von den Reisenden gewählten Urlaubsgebiet wegen der eher geringfügigen Anschläge unbekannten Hintergrunds nicht zur Stornierung ihres Urlaubs veranlasst sahen, lag der Schluss nahe, dass es sich bei den beiden stornierenden Kunden um besonders ängstliche Menschen gehandelt habe; übertriebene Vorsicht berechtigt aber zur kostenlosen Stornierung eines Reisevertrags nicht.
Der soeben beschriebene Fall ist mit dem hier zu entscheidenden nicht zu vergleichen: Hier waren nach der Buchung der Reise wegen der Verhaftung des Führers der PKK und dessen Verbringung in die Türkei Drohungen gegen Tourismusziele in der Türkei ausgestoßen worden; das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten teilte deshalb dem Fachverband der Reisebüros in der Wirtschaftskammer Österreich mehrmals mit, Türkeireisen seien zur Zeit von einem erhöhten Sicherheitsrisiko betroffen, wenngleich Erkenntnisse über konkrete Gefährdungen nicht vorlägen. In seriösen Zeitungen wurden Artikel veröffentlicht, nach denen die Verhaftung des PKK-Führers eine Terrorwelle auslöse und der Sprecher des kurdischen Exilparlaments eindringlich vor Türkeireisen warne und auffordere, die türkischen Touristenzentren lahmzulegen. Mehrfach wurde auf den in der Türkei bereits im Jahre 1994 stattgefundenen "Krieg gegen den Tourismus" und die Bombenanschläge in Feriensiedlungen an der Küste und in großen, von Touristen besuchten Städten verwiesen. Ausschreitungen wurden für den Fall der Fällung und Vollstreckung des Todesurteils gegen den PKK-Führer ebenso wie Anschläge durch dessen Anhänger befürchtet; beim Todesurteil werde "das ganze Land noch einmal den Atem anhalten". Der "bewaffnete Arm" der PKK habe für diesen Fall mit einer neuen Welle der Gewalt gedroht. Als über den PKK-Führer am 29. 6. 1999 die Todesstrafe verhängt worden war, befürchteten seriöse Zeitungen in ihren Schlagzeilen "Gewaltwellen", "Terror" bzw "Kurden-Rache". Es wurde berichtet, dass in der Türkei der Terror aufflamme, dass in einer Stadt im Osten des Landes sechs Todesopfer zu beklagen seien, dass bei einer Bombenexplosion in Istanbul drei Menschen verletzt und dass im Südosten der Türkei 26 Menschen getötet worden seien. Eine Boulevardzeitung meldete laut österreichischem Außenministerium, es müsse Türkei-Urlaubern bewusst sein, dass sie sich einem erhöhten Sicherheitsrisiko aussetzten. Immer wieder wurde vom (gewaltsamen) Tod mehrerer Personen, der Planung weiterer Anschläge durch die PKK und der Gefahr des Terrorismus berichtet.
Nach den in JBl 1999, 799 dargelegten Grundsätzen ist die Berechtigung des Ehepaars, das seine Ansprüche an die klagende Partei abgetreten hat, zur Auflösung des Reisevertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu bejahen. Es handelte sich nicht nur um vereinzelte Anschläge, deren Risiko infolge des allgemeinen Lebensrisikos von jedem Einzelnen zu tragen wäre. Es waren weitere Gewaltakte zu befürchten, insbesondere hatte die PKK Anschläge auch auf Urlaubseinrichtungen in der Türkei angekündigt. Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sprach von einem erhöhten Sicherheitsrisiko bei Türkeireisen. Die Medien meldeten massive Anschläge in verschiedenen Städten und die Erklärung der PKK, dass die gesamte Türkei Kriegsgebiet sei; dazu zählten auch die Fremdenverkehrsgebiete. War nach der schon mehrfach zitierten Entscheidung der dort zu beurteilende Sachverhalt ein "Grenzfall", so wurde die maßgebliche Grenze der Zumutbarkeit des Antritts einer bereits gebuchten Reise im vorliegenden Fall gewiss überschritten. Wo die Grenzen zwischen noch zumutbaren, daher zum Rücktritt vom Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht berechtigenden und unzumutbaren Risken, die den Rücktritt vom Vertrag aus diesem Grund rechtfertigen und in diesem Fall zur Rückabwicklung gemäß § 1435 ABGB führen, liegen, ist - wie schon erwähnt - eine Frage des Einzelfalls, die nur aufgrund dessen konkreter Umstände beantwortet werden kann.Nach den in JBl 1999, 799 dargelegten Grundsätzen ist die Berechtigung des Ehepaars, das seine Ansprüche an die klagende Partei abgetreten hat, zur Auflösung des Reisevertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu bejahen. Es handelte sich nicht nur um vereinzelte Anschläge, deren Risiko infolge des allgemeinen Lebensrisikos von jedem Einzelnen zu tragen wäre. Es waren weitere Gewaltakte zu befürchten, insbesondere hatte die PKK Anschläge auch auf Urlaubseinrichtungen in der Türkei angekündigt. Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sprach von einem erhöhten Sicherheitsrisiko bei Türkeireisen. Die Medien meldeten massive Anschläge in verschiedenen Städten und die Erklärung der PKK, dass die gesamte Türkei Kriegsgebiet sei; dazu zählten auch die Fremdenverkehrsgebiete. War nach der schon mehrfach zitierten Entscheidung der dort zu beurteilende Sachverhalt ein "Grenzfall", so wurde die maßgebliche Grenze der Zumutbarkeit des Antritts einer bereits gebuchten Reise im vorliegenden Fall gewiss überschritten. Wo die Grenzen zwischen noch zumutbaren, daher zum Rücktritt vom Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht berechtigenden und unzumutbaren Risken, die den Rücktritt vom Vertrag aus diesem Grund rechtfertigen und in diesem Fall zur Rückabwicklung gemäß Paragraph 1435, ABGB führen, liegen, ist - wie schon erwähnt - eine Frage des Einzelfalls, die nur aufgrund dessen konkreter Umstände beantwortet werden kann.
Diesen Umständen zufolge war der Antritt der Reise für das buchende Ehepaar und dessen Kinder unzumutbar, sodass sie - ohne Stornogebühr - vom Vertrag zurücktreten durften und ihnen alle bereits geleisteten Zahlungen zu erstatten sind. Wie schon in der Entscheidung JBl 1999, 799 ausgeführt, ist es unerheblich, dass die Anschläge in größerer Entfernung vom Ort des gebuchten Urlaubs stattfanden. Die Türkei war angesichts der besonderen Lage insgesamt als gefährliches Gebiet einzustufen; insoweit war es durchaus ein Urlaubsgebiet. Dazu kommt, dass Anschläge auf Fremdenverkehrseinrichtungen angedroht worden waren; Antalya ist zweifellos ein bedeutender Fremdenverkehrsort. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass eine konkrete Befürchtung, gerade Antalya werde das Ziel eines Terroraktes sein, nicht verifiziert wurde; ein solcher Beweis könnte wohl kaum gelingen, werden solche Anschläge - wie das die jüngsten Ereignisse nur allzu deutlich machen - doch stets ohne Warnung ausgeführt, um sie möglichst jeder Gegenmaßnahme zu entziehen.
Entgegen der Ansicht der beklagten Partei war dem Ehepaar über den 13. 7. 1999 hinaus eine weitere Beobachtung der Lage und damit ein noch längeres Zuwarten mit dem Vertragsrücktritt nicht mehr zumutbar: Die Lage in der Türkei hatte sich insgeamt nicht wesentlich verändert, die Urlaubszeit war bereits angebrochen, das Ehepaar hatte auch schon mehrfach nach Ausweichdestinationen Ausschau gehalten, und die endgültige Buchung eines (anderen) Urlaubsziels war bereits dringend geboten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die beklagte Partei die Lage in der Türkei als gefährlich einschätzte und deshalb eine Fülle zusätzlicher Flugmöglichkeiten für "Umbuchungen" reservieren ließ; maßgeblich ist einzig und allein, ob dem Ehepaar der Reiseantritt zumutbar war oder nicht.
Nach wie vor vertritt die beklagte Partei die Ansicht, das Ehepaar hätte die Umbuchung auf ein gleichwertiges, auch preislich der gebuchten Reise entsprechendes Angebot in Tunesien annehmen müssen. Gewiss ist primär bei Wegfall der Geschäftsgrundlage die Anpassung des Reisevertrags anzustreben, weil das dem Grundsatz der Vertragstreue besser Rechnung trägt (Rummel in Rummel ABGB3 Rz 6a zu § 901). Insoweit erscheint die Auffassung keineswegs abwegig, das Ehepaar hätte die Umbuchung der Türkeireise nach Tunesien akzeptieren müssen, zumal diese Umbuchung kostenlos erfolgt und das Angebot für Tunesien gleichwertig gewesen wäre und auch preislich der gebuchten Reise entsprochen hätte. War für die Buchung wesentlich, dass ein Familienzimmer zur Verfügung steht, Kinderanimation vorhanden ist, ein Badeurlaub stattfinden und das Reisebudget S 45.000 nicht übersteigen sollte, so könnte durchaus erwogen werden, dass dem Reiseland - abgesehen von einer besonderen Vereinbarung - keine vorrangige Bedeutung beizumessen sei; bei einer Umbuchung als Anpassung des Vertrags sollte ein Wechsel des Landes, das den gewünschten Kriterien ebenfalls entspricht, grundsätzlich möglich sein.Nach wie vor vertritt die beklagte Partei die Ansicht, das Ehepaar hätte die Umbuchung auf ein gleichwertiges, auch preislich der gebuchten Reise entsprechendes Angebot in Tunesien annehmen müssen. Gewiss ist primär bei Wegfall der Geschäftsgrundlage die Anpassung des Reisevertrags anzustreben, weil das dem Grundsatz der Vertragstreue besser Rechnung trägt (Rummel in Rummel ABGB3 Rz 6a zu Paragraph 901,). Insoweit erscheint die Auffassung keineswegs abwegig, das Ehepaar hätte die Umbuchung der Türkeireise nach Tunesien akzeptieren müssen, zumal diese Umbuchung kostenlos erfolgt und das Angebot für Tunesien gleichwertig gewesen wäre und auch preislich der gebuchten Reise entsprochen hätte. War für die Buchung wesentlich, dass ein Familienzimmer zur Verfügung steht, Kinderanimation vorhanden ist, ein Badeurlaub stattfinden und das Reisebudget S 45.000 nicht übersteigen sollte, so könnte durchaus erwogen werden, dass dem Reiseland - abgesehen von einer besonderen Vereinbarung - keine vorrangige Bedeutung beizumessen sei; bei einer Umbuchung als Anpassung des Vertrags sollte ein Wechsel des Landes, das den gewünschten Kriterien ebenfalls entspricht, grundsätzlich möglich sein.
Diese Frage muss aber nicht abschließend beantwortet werden: Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Familie, die die Reise buchte, Tunesien als Reiseland (von vornherein) ausgeschlossen hatte, weil eines der Kinder an einer Allergie und an Asthma litt und der den Minderjährigen behandelnde Arzt Tunesien als ein für das kranke Kind ungeeignetes Urlaubsziel bezeichnet hatte, weil namentlich infolge der dort angebotenen Speisen eine besondere Gefahr des Durchfalls bestehe und dann die erforderlichen Medikamente ihre Wirksamkeit weitgehend verlören. Dass diese Warnung des Arztes von falschen Prämissen ausgegangen wäre und das Ehepaar das hätte erkennen können, wurde von der beklagten Partei gar nicht behauptet. Das Ehepaar durfte daher auf die Warnung und den Rat des Arztes vertrauen, sodass Tunesien von vornherein nicht in Frage kam. Das musste nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht werden, war doch lediglich eine Reise in die Türkei geplant; von einer allfälligen Umbuchung nach Tunesien war zunächst nie die Rede. Der Grund, die Umbuchung für Tujnesien abzulehnen, ist kein "individueller" Grund im engeren Sinne, der nicht zu berücksichtigen wäre. In einem solchen Fall ist zu fragen, ob der Durchschnittsmensch, der eine solche Reise bucht und - wovon auszugehen ist - das Wohl seiner Kinder im Auge hat, die Reise nach Tunesien angetreten hätte oder ob diesem eine solche Reise unzumutbar erschienen wäre. In letzterem Fall wäre dem Ehepaar die Reise nach Tunesien schon nach objektiven Kriterien unzumutbar gewesen, sodass es die Umbuchung nicht akzeptieren musste. Das trifft hier auch zu, kann doch nicht angenommen werden, dass "durchschnittliche" Eltern einem solch eindringlichen Rat eines Arztes, wie er vom Erstgericht festgestellt wurde, zuwiderhandeln. Ein "durchschnittlicher" Reisender wird in Kenntnis dessen, dass er damit die Gesundheit seines Kindes gefährdet, der in der Umbuchung liegenden Vertragsanpassung nicht zustimmen.
In Stattgebung der Revision sind die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben wird.
Der Ausspruch über die Kosten des gesamten Verfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Für die Verfassung der Berufung steht nur ein Einheitssatz von 180 % zu, für die Revision nur ein solcher von 60 %.Der Ausspruch über die Kosten des gesamten Verfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Für die Verfassung der Berufung steht nur ein Einheitssatz von 180 % zu, für die Revision nur ein solcher von 60 %.