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Rechtssatz RS0111961×

Rechtssatz RS0111961

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111961

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Rechtssatz

Nur wenn nach Vertragsschluß erfolgte Terroranschläge bei ex ante-Betrachtung eine solche Intensität erreichen, dass sie auch einem durchschnittlichen - weder besonders mutigen oder besonders ängstlichen - Reisenden als Konkretisierung einer unzumutbaren Gefahr derartige künftige Anschläge erscheinen müssen, berechtigen sie zur Auflösung des Reisevertrages wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 99/99p
    Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 Ob 99/99p
    Veröff: SZ 72/95
  • 1 Ob 257/01b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 257/01b
    Beisatz: Unerheblich ist die spätere reale Entwicklung der Ereignisse. (T1) Beisatz: Hier: Reise in die Türkei nach Todesurteil über PKK-Führer. (T2) Beisatz: Ein "durchschnittlicher" Reisender wird in Kenntnis dessen, dass er damit die Gesundheit seines Kindes (Allergie gegen in einem Alternativland angebotene Speisen) gefährdet, der in der Umbuchung liegenden Vertragsanpassung nicht zustimmen. (T3)
  • 6 Ob 145/04y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 145/04y
    Beisatz: Hier: Storno wegen der Terroranschläge vom 11.9.2001 in den USA. (T4)
  • 9 Ob 42/04y
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 42/04y
    Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Die zum Rücktritt berechtigende Unzumutbarkeit kann sich also nur aus einer konkreten Gefahrenlage ableiten. (Terror-)Anschläge müssen, um zur Auflösung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu berechtigen (Zechner, Reiserecht Rz 343), eine Intensität erreichen, die unter Anlegung eines durchschnittlichen Maßstabes als Konkretisierung einer unzumutbaren Gefahr derartiger künftiger Anschläge erscheinen müsste. (T5); Beisatz: Auch die Durchführung eines Luftbeförderungsvertrages kann aus den beim Pauschalreisevertrag genannten Fällen "höherer Gewalt" für einen Fluggast unzumutbar werden. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111961

Dokumentnummer

JJR_19990527_OGH0002_0080OB00099_99P0000_001