Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Im vorliegenden Fall ist der Reisekunde entgegen der noch in der Revisionsbeantwortung der Beklagten vertretenen Auffassung von der Reise nicht nur wegen der vermuteten und voraussehbaren Behinderungen bei der Besichtigung von Sehenswürdigkeiten zurückgetreten. Dem steht schon der Wortlaut des einen kostenlosen Rücktritt befürwortenden Schreibens des Reisebüros und der Wortlaut des Ablehnungsschreibens der Beklagten entgegen, in denen ganz allgemein "die aktuellen Ereignisse in den USA" und "die tragischen Terroranschläge in New York" erwähnt werden. Dass der Kunde die Gefahr künftiger Terroranschläge nicht als Rücktrittsgrund verstanden wissen wollte, geht aus seinem Rücktrittsschreiben nicht hervor. Mit seinem Hinweis, dass der Zweck der Reise nicht erfüllt werden könne, liegt zumindest schlüssig die geradezu selbstverständliche Begründung, die Reise wegen der durch die Terroranschläge ausgelösten Sicherheitsbedenken nicht antreten zu wollen. Das Sicherheitsrisiko ist damit Prozessthema. Wenn der Rücktritt des Kunden aus diesem Grund gerechtfertigt sein sollte, braucht auf das weitere Thema der Behinderungen bei der Besichtigung von Sehenswürdigkeiten in den Großstädten der USA nicht mehr eingegangen zu werden.
Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage als Anspruchsbasis für einen kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag wurde in den beiden einschlägigen Vorentscheidungen 8 Ob 99/99p = SZ 72/95 und 1 Ob 257/01b = ZVR 2003, 58/19, in denen es ebenfalls um Terroranschläge ging, anerkannt, dass das nur als subsidiäres und letztes Mittel aufzufassende Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter gewissen Voraussetzungen einer Partei es ermöglicht, sich von rechtsgeschäftlichen Bindungen zu lösen. Von den Parteien des Reisevertrags nicht voraussehbare Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Reise können zum Rücktritt berechtigen, wenn die Reise für den Kunden unzumutbar geworden ist. Wann dies der Fall ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wenn es sich nur um vereinzelte Anschläge handelt, mögen sie auch terroristischer Natur sein, steht kein Rücktrittsrecht zu. Die Anschläge müssen eine Intensität erreichen, die unter Anlegung eines durchschnittlichen Maßstabes als Konkretisierung einer unzumutbaren Gefahr derartiger künftiger Anschläge erscheint. Nur dann berechtigen sie zur Auflösung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Dabei muss eine ex-ante-Betrachtung angestellt werden. Es ist zu fragen, wie ein durchschnittlicher, also weder ein besonders mutiger, noch ein besonders ängstlicher Reisender die künftige Entwicklung an dem in Aussicht genommenen Urlaubsziel beurteilt hätte. Die spätere reale Entwicklung der Ereignisse sei unerheblich. Eine eindeutige Reisewarnung durch das Außenamt ist als stornofreier Rücktrittsgrund zu werten. Medienberichte und Informationssendungen in Rundfunk und Fernsehen sowie in anerkannten seriösen Zeitungen sind ernst zu nehmen. Wenn der Antritt der Reise nicht unmittelbar bevorsteht, ist es dem Kunden durchaus zumutbar, vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten. Vereinzelte Terroranschläge gehören zu den allgemeinen Lebensrisken, vor denen man auch in seinem eigenen Heimatland nicht gefeit ist (1 Ob 257/01b).
Der Entscheidung des vorliegenden Falles ist nicht nur der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen. Es ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass ein durchaus relevanter Teil der entscheidungswesentlichen Umstände notorisch ist, die Feststellungen können daher um solche Tatsachen ergänzt werden. Darüber hinaus hat die Beklagte die Echtheit der vom Kläger vorgelegten Zeitungsartikel zugestanden und zur Richtigkeit nur auf das eigene Prozessvorbringen verwiesen, das sich inhaltlich nicht mit der Richtigkeit der Zeitungsberichte auseinandersetzte. Damit steht aber die Veröffentlichung der Artikel und der für den Reisekunden dadurch bewirkte Informationsstand fest, sodass auch darüber eine Ergänzung des insoweit unstrittigen Sachverhalts möglich ist.
Die Terroranschläge vom 11. 9. 2001 waren hinsichtlich der Planung, der Durchführung, des angerichteten Sachschadens und der Menschenopfer historisch einzigartig. Selbstmordattentäter hatten mit entführten Flugzeugen als Waffen Hochhäuser und andere politisch bedeutsame Gebäude in den USA angegriffen und mehrere tausend Personen getötet. Auch wenn der Tourismus nicht offenkundig das Ziel des Terrors war (anders in 1 Ob 257/01b) war der Reiseverkehr doch infolge der Entführung von Zivilflugzeugen direkt betroffen. Eine derartige "Intensität" von Terroranschlägen war bis zum 11. 9. 2001 unbekannt.
Bis zu den Terroranschlägen galten die USA als relativ sicheres Reiseland, keineswegs vergleichbar mit den schon traditionell von Terroranschlägen heimgesuchten Ländern Türkei (Kurden), Spanien (ETA) oder Nordirland (IRA). Für Reisende in die USA entstand eine völlig neue Situation.
Als unmittelbare notorische Folgen der Anschläge bis zum geplanten Reiseantritt am 2. 10. 2001 zeigten sich bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung:
Amerika hatte sich unmittelbar nach den Anschlägen als "im Krieg befindlich" (Wortwahl des Präsidenten der USA) erklärt. Vergeltungsanschläge wurden angedroht, gleichzeitig warnten so gut wie alle Medien in den USA und in Europa, höchste Politiker der USA und dortige Geheimdienstmitarbeiter vor der Gefahr weiterer Anschläge. Gewarnt wurde vor Angriffen gegen amerikanische Städte mit biologischen, chemischen oder sogar atomaren Waffen. Die Urheber der Anschläge waren noch nicht näher bekannt. Vermutet wurde die islamistische Terrororganisation Al Khaida, aber auch Staatsterrorismus (Irak; Afghanistan). In der Presse wurde ein "Horrorszenario" über Angriffe mit Giftgas, Bakterien, Milzbrand und Pocken gezeichnet.
Die einzigartige Dimension der Anschläge, vor allem desjenigen auf das World Trade Center (der Einsturz der beiden Türme wurde in den ersten Tagen nach dem Anschlag mehrmals täglich im österreichischen Fernsehen gezeigt) hat nicht nur "ängstliche" Reisende von Reisen in die USA abgehalten. Die österreichische Außenministerin warnte vor "unnötigen Reisen", worunter wohl alle Urlaubsreisen zu verstehen waren. Ex post steht (notorisch) fest, dass es zu einer Stornowelle von Reisen in die USA und zu seinem drastischen Umsatzrückgang bei Transatlantik-Flügen gekommen ist. An den verursachten Vertragseinbußen leiden europäischen Fluggesellschaften teilweise noch heute. Mit dieser ex-post-Betrachtung ist die Beurteilung zu stützen, dass nicht nur vereinzelt besonders ängstliche sondern auch zahlreiche vernünftige Reisende ihre Reisepläne änderten und der Warnung der österreichischen Außenministerin folgten, auch wenn sich das Außenministerium selbst zu einer formellen "Reisewarnung" nicht entschloss.
In der Entscheidung 8 Ob 99/99p wurden die vom Reisevertrag zurücktretenden Kunden als "ängstlich" qualifiziert. Der dort zu beurteilende Sachverhalt lässt sich allerdings mit den Terroranschlägen des 11. 9. 2001 in keiner Weise vergleichen. Explosionen von Sprengsätzen in Mistkübeln auf der Insel Rhodos verursachten Verletzungen von acht Personen. Nahezu alle Urlauber im Zielgebiet hatten ihren Urlaub nicht storniert. Der Oberste Gerichtshof schloss daraus auf eine "subjektiv verständliche, aber objektiv - gemessen am Durchschnittsreisenden - übertriebene Vorsicht" und vermisste konkrete Hinweise auf die Gefahr künftiger, gleichartiger Anschläge. Es liegt auf der Hand, dass die Intensität der Anschläge auf Rhodos mit den hier zu beurteilenden, als historisch zu bezeichnenden Terroranschlägen unvergleichbar ist.
Ein Zuwarten mit der Rücktrittserklärung ist dann erforderlich, wenn bis zum Reiseantritt noch ein erheblicher Zeitraum für die Beurteilung der Gefährdungslage zur Verfügung steht und nachfolgende Ereignisse zu einer Verminderung der Gefährdungslage führen. Dann ist der Rücktritt vor der Zeit als übereilt und aus übertriebener Vorsicht zu beurteilen und damit nicht gerechtfertigt. Der Grundsatz des Zuwartens wurde in der Entscheidung 1 Ob 257/01b näher ausgeführt. Dort hatte eine Familie schon am 1. 2. 1999 eine Türkeireise für den Sommer gebucht. Vor der Rücktrittserklärung hatten die Reisenden die in der Türkei wegen Terrordrohungen von Kurden im Zusammenhang mit der Festnahme ihres Führers entstandene Lage beobachtet. Am 6. 7. 1999 ereignete sich in Istanbul ein Bombenanschlag, ein weiterer am 13. 7. An diesem Tag erfolgte der Rücktritt von der Reise. Der Oberste Gerichtshof beurteilte den Rücktritt als gerechtfertigt. Ein weiteres Zuwarten mit dem Vertragsrücktritt sei ua auch wegen der Notwendigkeit einer endgültigen Buchung eines anderen Urlaubsziels unzumutbar. Aus dieser Vorentscheidung ist jedenfalls keine generelle Aussage abzuleiten, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem Reiseantritt zuzuwarten ist. Immerhin wurde aber anerkannt, dass für eine Umbuchung auf ein weniger gefährliches Zielgebiet genügend Zeit offen stehen muss.
Der dargelegte Sachverhalt führt nach der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Bejahung des gegenständlichen Klageanspruchs aus folgenden zusammengefassten Erwägungen:
Die Intensität der Terroranschläge hatten eine historische Dimension, die selbst bei mutigen, jedenfalls aber bei sogenannten "Durchschnittsreisenden" Angstgefühle auslösten. Vor der Gefahr weiterer Anschläge wurde nahezu in allen Medien mit plausiblen Gründen (ua wegen der Perfektion der Anschläge und des dafür nötigen, dahinterstehenden Apparates) gewarnt. Die Urheberschaft der Anschläge war nicht näher geklärt. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 15. 9. 2001 war nicht damit zu rechnen, in absehbarer Zeit ein verlässliches Bild über die Gefährdungslage zu erhalten. Die Rücktrittserklärung des Kunden war nicht diejenige einer besonders ängstlichen Person. Sie erfolgte auch nicht zu früh. Das gegenteilige Ergebnis der Vorinstanzen ist nicht zu billigen. An dieser Beurteilung vermögen auch die vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstände, dass massive Sicherheitsvorkehrungen in den USA getroffen wurden und dass sich dadurch das Sicherheitsrisiko verringert habe, nichts zu ändern. Dem ist entgegen zu halten, dass nach erfolgten Terroranschlägen im betroffenen Land jeweils die Sicherheitsmaßnahmen verstärkt werden, dass dadurch aber weitere Anschläge nicht verhindert werden können. Insbesondere der Flugverkehr kann nicht vollständig gesichert werden; es ist unmöglich, alle sogenannten "weichen Ziele" in Großstädten zu bewachen und vor Terror zu schützen. Es ist gerade die neue Dimension der Anschläge vom 11. 9. 2001, dass es trotz der weltweiten Sicherheitskontrollen auf Flughäfen gelungen ist, vier Flugzeuge im amerikanischen Luftraum gleichzeitig zu entführen und die Selbstmordanschläge auszuführen. Da die Reise des zurücktretenden Kunden der Beklagten gerade in das Zielgebiet New York erfolgen sollte, und gerade diese Großstadt in der Berichterstattung von Anfang an immer wieder wegen ihrer politischen Bedeutung und Symbolkraft als Ziel möglicher Großanschläge genannt wurde, ist der hier strittige kostenlose Rücktritt vom Reisevertrag aus den angeführten Gründen als gerechtfertigt zu qualifizieren.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf den § 41 ZPO, diejenige über die Verfahrenskosten der Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf den Paragraph 41, ZPO, diejenige über die Verfahrenskosten der Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.