Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil zur in der Revision aufgeworfenen Frage, ob als "mit Strafe bedrohte Handlungen gegen das Eigentum" iSd § 30 Abs 2 Z 3 3. Fall MRG auch andere als die im sechsten Abschnitt des StGB angeführten strafbaren Handlungen gegen das Vermögen in Betracht kommen, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt.Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil zur in der Revision aufgeworfenen Frage, ob als "mit Strafe bedrohte Handlungen gegen das Eigentum" iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, 3. Fall MRG auch andere als die im sechsten Abschnitt des StGB angeführten strafbaren Handlungen gegen das Vermögen in Betracht kommen, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Vorweg ist zum Vorbringen des Nebenintervenienten in der Revisionsbeantwortung Stellung zu nehmen.
Der Nebenintervenient erachtet die rechtliche Beurteilung der Sache durch die zweite Instanz als zutreffend und verneint das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Darüber hinaus macht er geltend, am Berufungsverfahren nicht beteiligt worden zu sein. Damit sei sein rechtliches Gehör verletzt und der Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklicht. Obwohl er in den dazu erstatteten Rechtsausführungen von der dadurch bedingten Notwendigkeit spricht, das Berufungsurteil "als nichtig anzusehen und das vorangegangene Berufungsverfahren gemäß § 477 Abs 1 Z 4 aufzuheben", beantragt er letztlich primär die Zurückweisung der Revision, hilfsweise, der Revision "wegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nicht Folge" zu geben.Der Nebenintervenient erachtet die rechtliche Beurteilung der Sache durch die zweite Instanz als zutreffend und verneint das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Darüber hinaus macht er geltend, am Berufungsverfahren nicht beteiligt worden zu sein. Damit sei sein rechtliches Gehör verletzt und der Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO verwirklicht. Obwohl er in den dazu erstatteten Rechtsausführungen von der dadurch bedingten Notwendigkeit spricht, das Berufungsurteil "als nichtig anzusehen und das vorangegangene Berufungsverfahren gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, aufzuheben", beantragt er letztlich primär die Zurückweisung der Revision, hilfsweise, der Revision "wegen Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nicht Folge" zu geben.
Richtig ist, dass nach nunmehr herrschender Rechtsprechung auch dem nicht streitgenössischen Nebenintervenienten Ausfertigungen der in dem Verfahren, dem er beigetreten ist, ergangenen Entscheidungen wie der Hauptpartei zuzustellen sind (RIS-Justiz RS0117093; zuletzt 10 ObS 174/03s). Ebenso trifft es zu, dass der Nebenintervenient dessen ungeachtet am Berufungsverfahren nicht beteiligt wurde. Unabhängig von der Frage, ob die Nichtbeteiligung des einfachen Nebenintervenienten überhaupt die Nichtigkeit des Berufungsverfahrens bewirkt (vgl dazu RIS-Justiz RS0035738; SZ 61/55; Fasching, Kommentar, IV 127), kann dies hier nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (die der mit seinem Urteilsantrag durchgedrungene Nebenintervenient auch gar nicht anstrebt) führen. Da - wie noch zu zeigen sein wird - die angefochtene Entscheidung (im Sinne des Urteilsantrags des Nebenintervenienten) zu bestätigen ist, kann der Umstand, dass er am Verfahren nicht beteiligt war, der ausschließlich vom Gegner erhobenen Berufung nicht zum (vom Nebenintervenienten nicht angestrebten) Erfolg verhelfen.Richtig ist, dass nach nunmehr herrschender Rechtsprechung auch dem nicht streitgenössischen Nebenintervenienten Ausfertigungen der in dem Verfahren, dem er beigetreten ist, ergangenen Entscheidungen wie der Hauptpartei zuzustellen sind (RIS-Justiz RS0117093; zuletzt 10 ObS 174/03s). Ebenso trifft es zu, dass der Nebenintervenient dessen ungeachtet am Berufungsverfahren nicht beteiligt wurde. Unabhängig von der Frage, ob die Nichtbeteiligung des einfachen Nebenintervenienten überhaupt die Nichtigkeit des Berufungsverfahrens bewirkt vergleiche dazu RIS-Justiz RS0035738; SZ 61/55; Fasching, Kommentar, römisch vier 127), kann dies hier nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (die der mit seinem Urteilsantrag durchgedrungene Nebenintervenient auch gar nicht anstrebt) führen. Da - wie noch zu zeigen sein wird - die angefochtene Entscheidung (im Sinne des Urteilsantrags des Nebenintervenienten) zu bestätigen ist, kann der Umstand, dass er am Verfahren nicht beteiligt war, der ausschließlich vom Gegner erhobenen Berufung nicht zum (vom Nebenintervenienten nicht angestrebten) Erfolg verhelfen.
In der Sache selbst ist auszuführen:
Obwohl nach der herrschenden strafrechtlichen Lehre und Rechtsprechung einfache (nicht beglaubigte) Kopien nicht dem strafrechtlichen Urkundenbegriff entsprechen (Kienapfel in Höpfl/Ratz, Wiener Kommentar zum StGB, Rz 20ff zu § 223), stellt der Revisionswerber die Qualifikation des von ihm behaupteten Verhaltens des Beklagten als Urkundenfälschung iSd § 223 StGB nicht in Frage. Nähere Ausführungen dazu sind allerdings nicht erforderlich, weil es für die hier vorzunehmende Beurteilung iSd § 30 Abs 2 Z 3 3. Fall MRG keinen Unterschied macht, ob man das (behauptete) Verhalten des Beklagten im Sinne des Berufungsgerichtes oder - mit dem Erstgericht - als Fälschung eines Beweismittels iSd § 293 StGB qualifiziert. Von Bedeutung ist nur, dass auf Grund des maßgebenden Vorbringens des Klägers der Tatbestand des Betrugs nicht als verwirklicht angesehen werden kann, weil der Kläger - der das Verhalten des Beklagten auch in seinem Vorbringen nie in diesem Sinn qualifiziert hat - keinerlei Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, aus denen auf den Vorsatz des Beklagten geschlossen werden könnte, sich durch die (behauptete) Täuschung unrechtmäßig zu bereichern.Obwohl nach der herrschenden strafrechtlichen Lehre und Rechtsprechung einfache (nicht beglaubigte) Kopien nicht dem strafrechtlichen Urkundenbegriff entsprechen (Kienapfel in Höpfl/Ratz, Wiener Kommentar zum StGB, Rz 20ff zu Paragraph 223,), stellt der Revisionswerber die Qualifikation des von ihm behaupteten Verhaltens des Beklagten als Urkundenfälschung iSd Paragraph 223, StGB nicht in Frage. Nähere Ausführungen dazu sind allerdings nicht erforderlich, weil es für die hier vorzunehmende Beurteilung iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, 3. Fall MRG keinen Unterschied macht, ob man das (behauptete) Verhalten des Beklagten im Sinne des Berufungsgerichtes oder - mit dem Erstgericht - als Fälschung eines Beweismittels iSd Paragraph 293, StGB qualifiziert. Von Bedeutung ist nur, dass auf Grund des maßgebenden Vorbringens des Klägers der Tatbestand des Betrugs nicht als verwirklicht angesehen werden kann, weil der Kläger - der das Verhalten des Beklagten auch in seinem Vorbringen nie in diesem Sinn qualifiziert hat - keinerlei Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, aus denen auf den Vorsatz des Beklagten geschlossen werden könnte, sich durch die (behauptete) Täuschung unrechtmäßig zu bereichern.
Vor diesem Hintergrund stellt sich daher die in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob auch die hier in Rede stehenden strafbaren Handlungen nach § 223 StGB bzw nach § 293 StGB als "strafbare Handlungen gegen das Eigentum" iSd § 30 Abs 2 Z 3 3. Fall MRG zu qualifizieren sind. Diese Frage wurde jedoch von den Vorinstanzen zu Recht verneint.Vor diesem Hintergrund stellt sich daher die in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob auch die hier in Rede stehenden strafbaren Handlungen nach Paragraph 223, StGB bzw nach Paragraph 293, StGB als "strafbare Handlungen gegen das Eigentum" iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, 3. Fall MRG zu qualifizieren sind. Diese Frage wurde jedoch von den Vorinstanzen zu Recht verneint.
Aus der Formulierung "strafbare Handlung gegen das Eigentum" muss geschlossen werden, dass der Gesetzgeber solche strafbaren Handlungen im Auge gehabt hat, bei denen der Zugriff auf das Eigentum als solcher mit Strafe bedroht ist. Dies ist aber nur bei den im sechsten Abschnitt des StGB geregelten Vermögensdelikten der Fall, wobei die Frage, ob jedes Vermögensdelikt auch als strafbare Handlung gegen das Eigentum zu qualifizieren ist, hier nicht zu beantworten ist. Nicht im sechsten Abschnitt des StGB geregelte Tatbestände stellen hingegen nicht den Zugriff auf das Eigentum (bzw auf das Vermögen) unter Strafe und sind daher nicht geeignet, den geltend gemachten Kündigungsgrund zu verwirklichen. Dies wurde zwar in der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch nie in dieser Form ausgesprochen, entspricht aber insofern der bisherigen Sicht der Dinge, als - soweit überblickbar - noch nie ein nicht zum Kreis der Vermögensdelikte zählender Tatbestand dem Begriff der strafbaren Handlung gegen das Eigentum iSd § 30 Abs 2 Z 3 3. Fall MRG unterstellt wurde. Daran ändert auch die zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des des § 19 Abs 2 Z 3 MG ergangene Entscheidung 8 Ob 551/78 nichts. Zwar lag dieser Entscheidung ein Fall zu Grunde, in dem dem Mieter Hausfriedensbruch iSd § 109 StGB zur Last gelegt wurde. Der Oberste Gerichtshof hat aber die Verwirklichung des Kündigungstatbestandes ausdrücklich nicht damit, sondern mit dem Umstand begründet, dass der Beklagte durch einen Tritt eine Wohnungstür beschädigt und überdies eine Mitmieterin verletzt hat (§ 30 Abs 3 Z 2 MRG [bzw § 19 Abs 2 Z 3 MG] erfasst auch strafbare Handlungen gegen die körperliche Sicherheit).Aus der Formulierung "strafbare Handlung gegen das Eigentum" muss geschlossen werden, dass der Gesetzgeber solche strafbaren Handlungen im Auge gehabt hat, bei denen der Zugriff auf das Eigentum als solcher mit Strafe bedroht ist. Dies ist aber nur bei den im sechsten Abschnitt des StGB geregelten Vermögensdelikten der Fall, wobei die Frage, ob jedes Vermögensdelikt auch als strafbare Handlung gegen das Eigentum zu qualifizieren ist, hier nicht zu beantworten ist. Nicht im sechsten Abschnitt des StGB geregelte Tatbestände stellen hingegen nicht den Zugriff auf das Eigentum (bzw auf das Vermögen) unter Strafe und sind daher nicht geeignet, den geltend gemachten Kündigungsgrund zu verwirklichen. Dies wurde zwar in der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch nie in dieser Form ausgesprochen, entspricht aber insofern der bisherigen Sicht der Dinge, als - soweit überblickbar - noch nie ein nicht zum Kreis der Vermögensdelikte zählender Tatbestand dem Begriff der strafbaren Handlung gegen das Eigentum iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, 3. Fall MRG unterstellt wurde. Daran ändert auch die zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG ergangene Entscheidung 8 Ob 551/78 nichts. Zwar lag dieser Entscheidung ein Fall zu Grunde, in dem dem Mieter Hausfriedensbruch iSd Paragraph 109, StGB zur Last gelegt wurde. Der Oberste Gerichtshof hat aber die Verwirklichung des Kündigungstatbestandes ausdrücklich nicht damit, sondern mit dem Umstand begründet, dass der Beklagte durch einen Tritt eine Wohnungstür beschädigt und überdies eine Mitmieterin verletzt hat (Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, MRG [bzw Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG] erfasst auch strafbare Handlungen gegen die körperliche Sicherheit).
Geht man aber im Sinne der hier vertretenen Auffassung davon aus, dass von einer strafbaren Handlung gegen das Eigentum iSd § 30 Abs 2 Z 3 3. Fall nur gesprochen werden kann, wenn der Zugriff auf das Eigentum als solcher strafbar ist, sodass andere als Vermögensdelikte im Sinne des sechsten Abschnitts des StGB ausscheiden, ist der hier allein geltend gemachte Kündigungsgrund schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht verwirklicht.Geht man aber im Sinne der hier vertretenen Auffassung davon aus, dass von einer strafbaren Handlung gegen das Eigentum iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, 3. Fall nur gesprochen werden kann, wenn der Zugriff auf das Eigentum als solcher strafbar ist, sodass andere als Vermögensdelikte im Sinne des sechsten Abschnitts des StGB ausscheiden, ist der hier allein geltend gemachte Kündigungsgrund schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht verwirklicht.
Daran ändert auch der Hinweis des Revisionswerbers auf § 108 StGB nichts. Es mag dahingestellt bleiben, ob überhaupt Vermögensnachteile als Schaden iSd § 108 StGB zu qualifizieren sind (dagegen Bertel in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar zum StGB, Rz 4 zu § 108 StGB). Schutzobjekt des § 108 StGB ist jedenfalls - wie sich vor allem auch aus der Einstufung dieses Tatbestandes in das System des StGB ergibt - nicht das fremde Vermögen, sondern die Dispositions- bzw Willensfreiheit des Opfers. Damit kann aber die Verwirklichung des Tatbestandes des § 108 StGB den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 3. Fall MRG nicht verwirklichen.Daran ändert auch der Hinweis des Revisionswerbers auf Paragraph 108, StGB nichts. Es mag dahingestellt bleiben, ob überhaupt Vermögensnachteile als Schaden iSd Paragraph 108, StGB zu qualifizieren sind (dagegen Bertel in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar zum StGB, Rz 4 zu Paragraph 108, StGB). Schutzobjekt des Paragraph 108, StGB ist jedenfalls - wie sich vor allem auch aus der Einstufung dieses Tatbestandes in das System des StGB ergibt - nicht das fremde Vermögen, sondern die Dispositions- bzw Willensfreiheit des Opfers. Damit kann aber die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 108, StGB den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, 3. Fall MRG nicht verwirklichen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen erweisen sich daher als zutreffend.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der vom Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung verzeichnete Kostenbetrag war allerdings auf die im Spruch ersichtliche Höhe zu reduzieren, weil die Verzeichnung eines 200 %igen Einheitssatzes durch den Beklagten jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. § 23 RATG - der im Übrigen unter den gegebenen Umständen nur den dreifachen Einheitssatz decken würde - ist im Revisionsverfahren nicht anwendbar.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der vom Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung verzeichnete Kostenbetrag war allerdings auf die im Spruch ersichtliche Höhe zu reduzieren, weil die Verzeichnung eines 200 %igen Einheitssatzes durch den Beklagten jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. Paragraph 23, RATG - der im Übrigen unter den gegebenen Umständen nur den dreifachen Einheitssatz decken würde - ist im Revisionsverfahren nicht anwendbar.