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Rechtssatz RS0118201×

Rechtssatz RS0118201

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118201

Geschäftszahl

9Ob93/03x; 2Ob242/06m

Entscheidungsdatum

30.11.2006

Rechtssatz

Nicht im sechsten Abschnitt des StGB geregelte Tatbestände stellen nicht den Zugriff auf das Eigentum (bzw auf das Vermögen) unter Strafe und sind daher nicht geeignet, den Kündigungsgrund des §30 Abs2 Z3 3.Fall MRG zu verwirklichen.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 93/03x
    Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 Ob 93/03x
  • 2 Ob 242/06m
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 242/06m
    Auch; Beisatz: Hier: Untreue (§ 153 StGB) ist im sechsten Abschnitt des StGB normiert. (T1); Beisatz: Das Vorbringen, die Hausverwaltung habe knapp vor Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zum Nachteil der Eigentümerin Versicherungsverträge zu überhöhten Prämien geschlossen, dadurch einen Schaden von über EUR50.000 verursacht und für den Abschluss der Verträge noch Prämien kassiert, kann den Vorwurf einer Untreuehandlung zu Lasten der Eigentümerin begründen. (T2); Beisatz: Eine vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung erfolgte Beendigung des Hausverwaltervertrages steht dem herangezogenen Kündigungsgrund nicht entgegen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118201

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_20031008_OGH0002_0090OB00093_03X0000_001