Rechtssatz RS0118201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118201
Entscheidungsdatum
30.11.2006
Rechtssatz
Nicht im sechsten Abschnitt des StGB geregelte Tatbestände stellen nicht den Zugriff auf das Eigentum (bzw auf das Vermögen) unter Strafe und sind daher nicht geeignet, den Kündigungsgrund des §30 Abs2 Z3 3.Fall MRG zu verwirklichen.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 93/03x
Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 Ob 93/03x
- 2 Ob 242/06m
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 242/06m
Auch; Beisatz: Hier: Untreue (§ 153 StGB) ist im sechsten Abschnitt des StGB normiert. (T1); Beisatz: Das Vorbringen, die Hausverwaltung habe knapp vor Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zum Nachteil der Eigentümerin Versicherungsverträge zu überhöhten Prämien geschlossen, dadurch einen Schaden von über EUR50.000 verursacht und für den Abschluss der Verträge noch Prämien kassiert, kann den Vorwurf einer Untreuehandlung zu Lasten der Eigentümerin begründen. (T2); Beisatz: Eine vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung erfolgte Beendigung des Hausverwaltervertrages steht dem herangezogenen Kündigungsgrund nicht entgegen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118201
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20031008_OGH0002_0090OB00093_03X0000_001