Der von der Beklagten dagegen erhobene Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, Pkt. 1 letzter Absatz der Beförderungsbedingungen bestimme ausdrücklich, dass auf die Beförderungen im internationalen Straßengüterverkehr die CMR anzuwenden sei. Das Schiedsgericht sei somit gemäß Parteienvereinbarung ausdrücklich verpflichtet, die CMR anzuwenden. Eine Nichtanwendung würde gegen diese vertragliche Parteienvereinbarung verstoßen. Der (juristische) Mehrwert einer Aufnahme dieser Regelung direkt in Pkt 17. der Beförderungsbedingungen über die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes sei nicht ersichtlich. Ein solches Ergebnis würde nicht nur auf einer unüblich formalen Betrachtungsweise beruhen, sondern auch der Praxis widersprechen, nach der es durchaus gängig sei, das anwendbare Recht und die (Schieds-)Gerichtszuständigkeit in getrennten Bestimmungen zu regeln. Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes bestehe daher im vorliegenden Fall eine unmissverständliche Anordnung gegenüber dem Schiedsgericht, die CMR anzuwenden.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Nach Art 33 CMR kann der Beförderungsvertrag eine Bestimmung enthalten, durch die die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes begründet wird, jedoch nur, wenn die Bestimmung vorsieht, dass das Schiedsgericht dieses Übereinkommen anzuwenden hat. In der Literatur wird ganz allgemein die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung daran geknüpft, dass in der Schiedsabrede ausdrücklich vorgesehen ist, dass das Schiedsgericht die CMR anzuwenden hat. Eine generelle Verweisung auf ein nationales Recht, dessen Teil die CMR ist, genügt hingegen nicht (Demuth in Thume, Komm zur CMR [1995] Art 33 Rz 3; Thume in Fremuth/Thume, Komm zum Transportrecht [2000] Art 33 CMR Rz 2; Gass in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB [2001] Art 33 CMR Rz 5; Staub/Helm, Großkomm HGB4 Art 33 CMR Rz 5; Basedow in MünchKomm, HGB Band 7 Art 33 CMR Rz 1; Loewe, Die Bestimmungen der CMR über Reklamationen und Klagen, TranspR 1988, 309 ff [319] ua; OLG Köln vom 5. 7. 2005, TranspR 2005, 472; OLG Hamm vom 29. 6. 1998, TranspR 1999, 201 ua). Eine Schiedsgerichtsvereinbarung ist gemäß Art 41 CMR nichtig, wenn sie nicht die in Art 33 CMR bestimmte ausdrückliche Verweisung auf die CMR enthält, durch die das Schiedsgericht verpflichtet wird, die CMR anzuwenden (Staub/Helm aaO Art 33 CMR Rz 5; Koller, TranspR5 1332). Diese Formstrenge ist notwendig, um die Anwendung der CMR in sämtlichen Vertragsstaaten sicherzustellen, da nicht alle Mitgliedsstaaten (wohl aber die überwältigende Mehrheit) die CMR als unabhängig vom Parteiwillen geltendes innerstaatliches Recht begreifen und mit der expliziten Verpflichtung zur Anwendung der CMR Auslegungsunsicherheiten vorgebeugt werden soll (Demuth in Thume, Komm zur CMR Art 33 Rz 3). Auch die Funktion des Art 41 Abs 1 CMR, wonach unbeschadet der Bestimmungen des Art 40 jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung ist, liegt zum einen darin, zu verhindern, dass der mühsame gesetzgeberische Kompromiss der Vertragsstaaten durch privatautonome Vereinbarungen außer Kraft gesetzt wird. Zum anderen wird durch die Vereinheitlichung der vertraglichen Grundlagen ein zu starker Konkurrenzkampf zwischen den Beförderungsunternehmen vermieden, da Konditionen und Beförderungsrahmenbedingungen verbindlich für alle Vertragsparteien zwingend festgelegt wurden. Damit dominiert die CMR nicht nur nationales Recht, sondern alle Parteivereinbarungen und widersprechende Klauseln von allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl Schmid/Seltmann in Thume, Komm zur CMR Art 41 Rz 2 ff; Koller aaO Art 41 CMR Rz 1 ua).Nach Artikel 33, CMR kann der Beförderungsvertrag eine Bestimmung enthalten, durch die die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes begründet wird, jedoch nur, wenn die Bestimmung vorsieht, dass das Schiedsgericht dieses Übereinkommen anzuwenden hat. In der Literatur wird ganz allgemein die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung daran geknüpft, dass in der Schiedsabrede ausdrücklich vorgesehen ist, dass das Schiedsgericht die CMR anzuwenden hat. Eine generelle Verweisung auf ein nationales Recht, dessen Teil die CMR ist, genügt hingegen nicht (Demuth in Thume, Komm zur CMR [1995] Artikel 33, Rz 3; Thume in Fremuth/Thume, Komm zum Transportrecht [2000] Artikel 33, CMR Rz 2; Gass in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB [2001] Artikel 33, CMR Rz 5; Staub/Helm, Großkomm HGB4 Artikel 33, CMR Rz 5; Basedow in MünchKomm, HGB Band 7 Artikel 33, CMR Rz 1; Loewe, Die Bestimmungen der CMR über Reklamationen und Klagen, TranspR 1988, 309 ff [319] ua; OLG Köln vom 5. 7. 2005, TranspR 2005, 472; OLG Hamm vom 29. 6. 1998, TranspR 1999, 201 ua). Eine Schiedsgerichtsvereinbarung ist gemäß Artikel 41, CMR nichtig, wenn sie nicht die in Artikel 33, CMR bestimmte ausdrückliche Verweisung auf die CMR enthält, durch die das Schiedsgericht verpflichtet wird, die CMR anzuwenden (Staub/Helm aaO Artikel 33, CMR Rz 5; Koller, TranspR5 1332). Diese Formstrenge ist notwendig, um die Anwendung der CMR in sämtlichen Vertragsstaaten sicherzustellen, da nicht alle Mitgliedsstaaten (wohl aber die überwältigende Mehrheit) die CMR als unabhängig vom Parteiwillen geltendes innerstaatliches Recht begreifen und mit der expliziten Verpflichtung zur Anwendung der CMR Auslegungsunsicherheiten vorgebeugt werden soll (Demuth in Thume, Komm zur CMR Artikel 33, Rz 3). Auch die Funktion des Artikel 41, Absatz eins, CMR, wonach unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 40, jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung ist, liegt zum einen darin, zu verhindern, dass der mühsame gesetzgeberische Kompromiss der Vertragsstaaten durch privatautonome Vereinbarungen außer Kraft gesetzt wird. Zum anderen wird durch die Vereinheitlichung der vertraglichen Grundlagen ein zu starker Konkurrenzkampf zwischen den Beförderungsunternehmen vermieden, da Konditionen und Beförderungsrahmenbedingungen verbindlich für alle Vertragsparteien zwingend festgelegt wurden. Damit dominiert die CMR nicht nur nationales Recht, sondern alle Parteivereinbarungen und widersprechende Klauseln von allgemeinen Geschäftsbedingungen vergleiche Schmid/Seltmann in Thume, Komm zur CMR Artikel 41, Rz 2 ff; Koller aaO Artikel 41, CMR Rz 1 ua).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, hat bereits das Rekursgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Schiedsklausel selbst keinerlei Bestimmung enthält, nach welcher das Schiedsgericht die CMR zwingend anzuwenden hätte. In der Schiedsklausel findet sich auch kein Verweis auf Pkt. 1 der Beförderungsbedingungen. Zudem ist Pkt. 1 der Beförderungsbedingungen, wie auch in der Revisionsrekursbeantwortung zutreffend aufgezeigt wird, lediglich als allgemeine vertragliche Präambel zu verstehen, die zwar grundsätzlich und ganz generell die CMR als Rechtsquelle erwähnt, jedoch einerseits einen Vorbehalt zugunsten abweichender, allenfalls sogar konventionswidriger vertraglicher Vereinbarungen normiert und andererseits nicht an das Schiedsgericht selbst gerichtet ist. Auch aufgrund dieses Anwendungsvorbehaltes zugunsten abweichender vertraglicher Bestimmungen ist eine zwingende Anwendung der CMR durch das Schiedsgericht in konventionswidriger Weise nachhaltig in Frage gestellt. In Pkt. 18 der Beförderungsbedingungen wird hinsichtlich der Auslegung der Vertragsbestimmungen zudem die Maßgeblichkeit des Rechts des Ursprungsstaates der Sendung (hier: Spanien) festgelegt. Im Ergebnis stellen daher die Beförderungsbedingungen der Beklagten - am strengen Maßstab der CMR gemessen - die zwingende Anwendung der CMR durch das Schiedsgericht nicht hinreichend sicher. Somit entspricht die gegenständliche Schiedsklausel nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht den Erfordernissen des Art 33 CMR und ist daher gemäß Art 41 Abs 1 CMR nichtig und rechtsunwirksam. Dem Revisionsrekurs der Beklagten ist somit ein Erfolg zu versagen. Da es in der Sache jedoch nicht um die ersatzlose Aufhebung einer vom Erstgericht von Amts wegen ausgesprochenen Zurückweisung der Klage, sondern um die Abänderung der Entscheidung über die von der Beklagten erhobene Unzuständigkeitseinrede ging, war der angefochtene Beschluss mit einer entsprechenden Maßgabe zu bestätigen (vgl 4 Ob 330/00h ua). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat im Zwischenstreit über eine Prozesseinrede obsiegt und hat daher Anspruch auf Kostenersatz in der verzeichneten Höhe (§ 405 ZPO).Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, hat bereits das Rekursgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Schiedsklausel selbst keinerlei Bestimmung enthält, nach welcher das Schiedsgericht die CMR zwingend anzuwenden hätte. In der Schiedsklausel findet sich auch kein Verweis auf Pkt. 1 der Beförderungsbedingungen. Zudem ist Pkt. 1 der Beförderungsbedingungen, wie auch in der Revisionsrekursbeantwortung zutreffend aufgezeigt wird, lediglich als allgemeine vertragliche Präambel zu verstehen, die zwar grundsätzlich und ganz generell die CMR als Rechtsquelle erwähnt, jedoch einerseits einen Vorbehalt zugunsten abweichender, allenfalls sogar konventionswidriger vertraglicher Vereinbarungen normiert und andererseits nicht an das Schiedsgericht selbst gerichtet ist. Auch aufgrund dieses Anwendungsvorbehaltes zugunsten abweichender vertraglicher Bestimmungen ist eine zwingende Anwendung der CMR durch das Schiedsgericht in konventionswidriger Weise nachhaltig in Frage gestellt. In Pkt. 18 der Beförderungsbedingungen wird hinsichtlich der Auslegung der Vertragsbestimmungen zudem die Maßgeblichkeit des Rechts des Ursprungsstaates der Sendung (hier: Spanien) festgelegt. Im Ergebnis stellen daher die Beförderungsbedingungen der Beklagten - am strengen Maßstab der CMR gemessen - die zwingende Anwendung der CMR durch das Schiedsgericht nicht hinreichend sicher. Somit entspricht die gegenständliche Schiedsklausel nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht den Erfordernissen des Artikel 33, CMR und ist daher gemäß Artikel 41, Absatz eins, CMR nichtig und rechtsunwirksam. Dem Revisionsrekurs der Beklagten ist somit ein Erfolg zu versagen. Da es in der Sache jedoch nicht um die ersatzlose Aufhebung einer vom Erstgericht von Amts wegen ausgesprochenen Zurückweisung der Klage, sondern um die Abänderung der Entscheidung über die von der Beklagten erhobene Unzuständigkeitseinrede ging, war der angefochtene Beschluss mit einer entsprechenden Maßgabe zu bestätigen vergleiche 4 Ob 330/00h ua). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat im Zwischenstreit über eine Prozesseinrede obsiegt und hat daher Anspruch auf Kostenersatz in der verzeichneten Höhe (Paragraph 405, ZPO).