Der Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss ist aus den vom Rekursgericht aufgezeigten Gründen zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Der Rekurs des Klägers gegen den Berichtigungsbeschluss ist unzulässig.
1. Zum Revisionsrekurs des Beklagten
Der Beklagte wirft dem Rekursgericht vor, es habe seiner rechtlichen Beurteilung aktenwidrig eine einvernehmliche Beendigung des Bestandvertrags zugrundegelegt und daraus den unrichtigen Schluss gezogen, dass mit Wegfall des Hauptvertrags auch die darin enthaltene Schiedsklausel unwirksam geworden sei. Das Erstgericht habe demgegenüber unbekämpft festgestellt, der Bestandvertrag sei durch einseitige Erklärung aufgelöst worden, weshalb von einer einvernehmlichen Auflösung des Hauptvertrags - auch unter Berücksichtigung der späteren Rückstellung des Bestandobjekts durch den Kläger - keine Rede sein könne.
Der Beklagte stellt die Grundsätze jener höchstgerichtlichen Rechtsprechung, der das Rekursgericht gefolgt ist, mit Recht nicht in Frage. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich schon wiederholt (JBl 1976, 377; JBl 1979, 42; SZ 55/89; ecolex 1996, 756 = RdW 1997, 135; ebenso Fasching LB**2 Rz 2188) ausgesprochen, dass eine in ein Vertragsverhältnis eingebaute Schiedsklausel als Nebenabrede zu beurteilen ist, die das rechtliche Schicksal des Hauptvertrags teilt und daher wegfällt, wenn die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen. Diese Rechtsfolge tritt aber auch im Fall einer einseitigen Auflösungserklärung des Hauptvertrags ein, sofern ihr der andere Vertragsteil nachträglich zustimmt und damit die Wirksamkeit der einseitigen Auflösungserklärung anerkennt; auf eine solche nunmehr zweiseitige Regelung kann sich jeder der Vertragspartner unabhängig von seinem vorherigen Verhalten berufen (SZ 55/89). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Festgestellt wurde, dass der Beklagte als Bestandgeber den Bestandvertrag durch einseitige Auflösungserklärung im Dezember 1998 beendet hat und ihm das Bestandobjekt im Juni 1999 übergeben worden ist. Dieser Sachverhalt kann nur dahin beurteilt werden, der Kläger (als gesetzlicher Vertreter des Bestandnehmers) habe nachträglich die einseitige Beendigung des Bestandvertrags anerkannt, hat sich doch der Kläger nie auf die Unwirksamkeit der Auflösungserklärung berufen, sondern vielmehr das Bestandobjekt dem Bestandgeber zurückgestellt; auch geht der Kläger in der Klage ganz selbstverständlich davon aus, dass das (auf unbestimmte Zeit vereinbarte) Bestandverhältnis am 15. 12. 1998 erloschen ist, also nur drei Monate gedauert hat (ON 1 S. 14 f). Bei dieser Sachlage besteht kein Zweifel daran, dass eine nachträgliche Zustimmung der einen Vertragspartei zur einseitigen Auflösungserklärung der anderen Vertragspartei vorliegt. Wenn das Rekursgericht daraus den rechtlichen Schluss gezogen hat, die Schiedsklausel sei zusammen mit dem Hauptvertrag weggefallen, ist diese Beurteilung frei von Rechtsirrtum. Ihm ist aber auch keine Aktenwidrigkeit unterlaufen; eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht - wie hier - auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (Fasching IV 318 f; Arb 7588; JBl 1954, 73; JBl 1955, 503; SZ 70/99).Festgestellt wurde, dass der Beklagte als Bestandgeber den Bestandvertrag durch einseitige Auflösungserklärung im Dezember 1998 beendet hat und ihm das Bestandobjekt im Juni 1999 übergeben worden ist. Dieser Sachverhalt kann nur dahin beurteilt werden, der Kläger (als gesetzlicher Vertreter des Bestandnehmers) habe nachträglich die einseitige Beendigung des Bestandvertrags anerkannt, hat sich doch der Kläger nie auf die Unwirksamkeit der Auflösungserklärung berufen, sondern vielmehr das Bestandobjekt dem Bestandgeber zurückgestellt; auch geht der Kläger in der Klage ganz selbstverständlich davon aus, dass das (auf unbestimmte Zeit vereinbarte) Bestandverhältnis am 15. 12. 1998 erloschen ist, also nur drei Monate gedauert hat (ON 1 S. 14 f). Bei dieser Sachlage besteht kein Zweifel daran, dass eine nachträgliche Zustimmung der einen Vertragspartei zur einseitigen Auflösungserklärung der anderen Vertragspartei vorliegt. Wenn das Rekursgericht daraus den rechtlichen Schluss gezogen hat, die Schiedsklausel sei zusammen mit dem Hauptvertrag weggefallen, ist diese Beurteilung frei von Rechtsirrtum. Ihm ist aber auch keine Aktenwidrigkeit unterlaufen; eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht - wie hier - auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (Fasching römisch vier 318 f; Arb 7588; JBl 1954, 73; JBl 1955, 503; SZ 70/99).
Dem Revisionsrekurs des Beklagten ist ein Erfolg zu versagen. Das Rekursgericht hat sich jedoch bei der Fassung seines Spruchs vergriffen; hier ging es nicht um die ersatzlose Aufhebung ("Behebung") einer von Amts wegen ausgesprochenen Zurückweisung der Klage, sondern um die Abänderung der Entscheidung über die vom Beklagten erhobene Unzuständigkeitseinrede. Der angefochtene Beschluss war daher mit einer entsprechenden Maßgabe zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat im Zwischenstreit über eine Prozesseinrede obsiegt. Das Revisionsrekursverfahren ist zweiseitig, weil darin über die Zulässigkeit des Verfahrens nach Streitanhängigkeit abzusprechen war (§ 521a Abs 2 ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 521a Rz 3).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat im Zwischenstreit über eine Prozesseinrede obsiegt. Das Revisionsrekursverfahren ist zweiseitig, weil darin über die Zulässigkeit des Verfahrens nach Streitanhängigkeit abzusprechen war (Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 521 a, Rz 3).
2. Zum Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) des Klägers
Der Kläger bestreitet die Berechtigung des Rekursgerichts, seinen Ausspruch im Beschluss vom 25. 7. 2000, wonach der weitere Rekurs jedenfalls unzulässig sei, nachträglich dahingehend zu berichtigen, dass der Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde; es liege kein Fall des § 419 ZPO vor.Der Kläger bestreitet die Berechtigung des Rekursgerichts, seinen Ausspruch im Beschluss vom 25. 7. 2000, wonach der weitere Rekurs jedenfalls unzulässig sei, nachträglich dahingehend zu berichtigen, dass der Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde; es liege kein Fall des Paragraph 419, ZPO vor.
Der Kläger übersieht, dass gegen Aussprüche des Rekursgerichts über die Zulässigkeit eines weiteren Rechtszuges (§ 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 2 ZPO) ein Rechtsmittel nicht stattfindet (§ 500 Abs 4 ZPO). Sein Rekurs ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.Der Kläger übersieht, dass gegen Aussprüche des Rekursgerichts über die Zulässigkeit eines weiteren Rechtszuges (Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) ein Rechtsmittel nicht stattfindet (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO). Sein Rekurs ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.