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Entscheidung 10 Ob 20/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob20/09b

Entscheidungsdatum

21.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Simone P*****, geboren am 10. Juli 2001, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Thomas P*****, vertreten durch Dr. Gertrude Weidinger, Rechtsanwältin in Wolkersdorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 15. Juli 2008, GZ 20 R 65/08m-U42, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 19. Dezember 2007, GZ 2 P 181/06s-U24, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung an die Minderjährige von 280 EUR für die Zeit vom 1. 5. 2006 bis 30. 4. 2007 und von 480 EUR ab 1. 5. 2007. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen und als „außerordentliche Revision" bezeichneten „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (Paragraph 58, Absatz eins, JN; RIS-Justiz RS0042366). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist somit der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735).

Der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, übersteigt im vorliegenden Fall nicht 20.000 EUR. Das Rechtsmittel des Vaters wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof - auch wenn es als „außerordentliches" bezeichnet wird -, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Revisionsrekurs des Vaters zur Zulässigkeit des Rechtsmittels enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entsprechen oder ob sie einer Verbesserung bedürfen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505 [T34] ua).

Anmerkung

E90732 10Ob20.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00020.09B.0421.000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090421_OGH0002_0100OB00020_09B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung