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Entscheidung 10 Ob 2057/96i×

Entscheidung 10 Ob 2057/96i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob2057/96i

Entscheidungsdatum

23.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter M*****, Hauseigentümer, ***** vertreten durch Dr.Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Waltraud B*****, Bildhauerin, ***** vertreten durch Dr.Georg Zanger und Mag.Michael Pilz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 9. Jänner 1996, GZ 41 R 2/96i (23 C 656/95k des Bezirksgerichtes Donaustadt), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, sie habe mit einem Schreiben vom 9.12.1994 erklärt, an der aufgekündigten Wohnung keinerlei Bestandrechte mehr zu beanspruchen und auf sämtliche Bestandrechte zu verzichten. Deshalb fehle ihr die Passivlegitimation; zu prüfen wäre lediglich, ob die Eintrittserklärung ihrer Schwester Ingrid wirksam sei oder ob diese die Wohnung nunmehr titellos benütze. Diesem Standpunkt hat das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, daß die Erklärung der Beklagten vom 9.12.1994 nicht als einseitige Beendigung des Mietverhältnisses oder auch nur als Anbot auf einvernehmliche Auflösung verstanden werden kann. Das Mietverhältnis mit dem Kläger sollte ja gerade nicht aufgelöst werden, sondern es sollten unter ausdrücklichem Bezug auf Paragraph 12, MRG die Mietrechte von der Beklagten auf ihre - wie sich herausstellte - nicht eintrittsberechtigte Schwester Ingrid übertragen werden. Da eine Mietrechtsabtretung nach Paragraph 12, MRG schon deshalb nicht erfolgen konnte, weil die Schwester nicht mit der Beklagten im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt hat, ist die Beklagte für die Kündigung passiv legitimiert (5 Ob 519/95 bei ganz ähnlichem Sachverhalt). Daß im übrigen der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, eins, Fall MRG gegeben ist, wird in der Revision nicht mehr in Frage gestellt.

Anmerkung

E42345 10A20576

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0100OB02057.96I.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19960423_OGH0002_0100OB02057_96I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung