Das Berufungsgericht gab der Berufung (in nichtöffentlicher Sitzung) nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Berufungsgericht hat das Verfahren mit der von der Klägerin selbst bestellten Rechtsanwältin geführt. Zu Recht macht die Revisionswerberin geltend, daß der Umstand, daß für sie ein einstweiliger Sachwalter bestellt wurde, bisher unberücksichtigt blieb.
Gemäß § 6 a ZPO ist das Prozeßgericht an die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters durch das Pflegschaftsgericht gebunden. Es ist daher ab dem Zeitpunkt der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters davon auszugehen, daß die Partei prozeßunfähig ist.Gemäß Paragraph 6, a ZPO ist das Prozeßgericht an die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters durch das Pflegschaftsgericht gebunden. Es ist daher ab dem Zeitpunkt der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters davon auszugehen, daß die Partei prozeßunfähig ist.
Hier bestehen jedoch beträchtliche Bedenken dagegen, daß die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des einstweiligen Sachwalters (Eintritt der Wirksamkeit der Bestellung - Maurer, Sachwalterrecht, Anm 12 zu 238) prozeßfähig war. Im Akt erliegt ein Gutachten eines in einem gegen die Klägerin geführten Strafverfahren bestellten Sachverständigen, der zum Ergebnis kam, daß bei der Klägerin bereits im Jahr 1993 geistige Störungen vorlagen, die eine Unzurechnungsfähigkeit iSd § 11 StGB bedingten; dieses Gutachten bildete auch den Anlaß für das Erstgericht, die Prozeßfähigkeit der Klägerin zu überprüfen. Unter diesen Umständen ist die Frage zu klären, ob die Klägerin seit Beginn des vorliegenden Verfahrens in der Lage war, sich im Prozeß ordnungsgemäß zu vertreten oder ob und gegebenenfalls seit wann sie eines Vertreters bedurfte. Sollte sich erweisen, daß sie einer Vertretung bedurfte, so wird die bestellte einstweilige Sachwalterin zu einer Erklärung aufzufordern sein, ob sie die von der Beklagten gesetzten Prozeßschritte genehmigt. Bemerkt sei, daß der Umstand, daß die Beklagte einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt hat, auch bei späterem Eintritt der Prozeßunfähigkeit allein nicht ausreicht, von ihrer ordnungsgemäßen Vertretung im Prozeß auszugehen, wenn sie nicht mehr in der Lage war, diesen zu überwachen (Fucik in Rechberger ZPO Anm 2 zu § 6a ZPO).Hier bestehen jedoch beträchtliche Bedenken dagegen, daß die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des einstweiligen Sachwalters (Eintritt der Wirksamkeit der Bestellung - Maurer, Sachwalterrecht, Anmerkung 12 zu 238) prozeßfähig war. Im Akt erliegt ein Gutachten eines in einem gegen die Klägerin geführten Strafverfahren bestellten Sachverständigen, der zum Ergebnis kam, daß bei der Klägerin bereits im Jahr 1993 geistige Störungen vorlagen, die eine Unzurechnungsfähigkeit iSd Paragraph 11, StGB bedingten; dieses Gutachten bildete auch den Anlaß für das Erstgericht, die Prozeßfähigkeit der Klägerin zu überprüfen. Unter diesen Umständen ist die Frage zu klären, ob die Klägerin seit Beginn des vorliegenden Verfahrens in der Lage war, sich im Prozeß ordnungsgemäß zu vertreten oder ob und gegebenenfalls seit wann sie eines Vertreters bedurfte. Sollte sich erweisen, daß sie einer Vertretung bedurfte, so wird die bestellte einstweilige Sachwalterin zu einer Erklärung aufzufordern sein, ob sie die von der Beklagten gesetzten Prozeßschritte genehmigt. Bemerkt sei, daß der Umstand, daß die Beklagte einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt hat, auch bei späterem Eintritt der Prozeßunfähigkeit allein nicht ausreicht, von ihrer ordnungsgemäßen Vertretung im Prozeß auszugehen, wenn sie nicht mehr in der Lage war, diesen zu überwachen (Fucik in Rechberger ZPO Anmerkung 2 zu Paragraph 6 a, ZPO).
Vor Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof sind daher die im Spruch genannten ergänzenden Erhebungen erforderlich.