Die Revision ist zulässig, weil es zu den hier zu lösenden Rechtsfragen keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes gibt.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 2 Z 4 Gerichtsgebührengesetz (= GGG) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung begründet. Für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig sind nach § 25 Abs 1 GGG a)Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Gerichtsgebührengesetz (= GGG) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung begründet. Für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig sind nach Paragraph 25, Absatz eins, GGG a)
derjenige, der den Antrag auf Eintragung ..... stellt, b) der, dem
die Eintragung zum Vorteil gereicht ..... Nach TP 9 lit b Z 5 GGGdie Eintragung zum Vorteil gereicht ..... Nach TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG
beträgt die Gebühr für die Eintragung der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung 5 von Tausend vom Wert des Rechts. Im Sinne der Anmerkung 7 zu diesem Punkt ist die Eintragungsgebühr für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek nur einmal zu bezahlen, auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wird oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kommen; die Eintragungsgebühr ist anläßlich der ersten Eintragung zu entrichten. Nach Anmerkung 8 gilt Anmerkung 7 sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung a) auf mehrere Miteigentumsanteile
desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden..... Gemäß Anmerkung
12 lit b zu TP 9 GGG sind von der Eintragungsgebühr befreit....... b)12 Litera b, zu TP 9 GGG sind von der Eintragungsgebühr befreit....... b)
Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs 1 letzter Satz GBG 1955, ....Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG 1955, ....
Die zuletzt genannte Bestimmung wurde durch BGBl 1958/15 dem § 53 Abs 1 GBG 1955 angefügt, weil nach der seinerzeitigen Rechtslage für mehrere Anmerkungen der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung auch dann jeweils die Eintragungsgebühr in vollem Ausmaß zu bezahlen war, wenn die erwähnten Anmerkungen in der Folge durch die Eintragung eines Simultanpfandrechtes ausgenützt wurden. Dies wurde als unbillig empfunden. Um in solchen Fällen für eine gebührenrechtliche Erleichterung einen materiell-rechtlichen Anknüpfungspunkt zu geben, sollte über Antrag des Eigentümers in die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung die Bedingung aufgenommen werden können, daß die Eintragung eines Pfandrechtes im Range der Anmerkung nur für dieselbe Forderung zulässig ist, für die bereits im Range einer anderen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung ein Pfandrecht eingetragen wurde (353 BlgNR 8. GP). Solche bedingten Anmerkungen sind von der Eintragungsgebühr befreit (RPflSlgG 232).Die zuletzt genannte Bestimmung wurde durch BGBl 1958/15 dem Paragraph 53, Absatz eins, GBG 1955 angefügt, weil nach der seinerzeitigen Rechtslage für mehrere Anmerkungen der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung auch dann jeweils die Eintragungsgebühr in vollem Ausmaß zu bezahlen war, wenn die erwähnten Anmerkungen in der Folge durch die Eintragung eines Simultanpfandrechtes ausgenützt wurden. Dies wurde als unbillig empfunden. Um in solchen Fällen für eine gebührenrechtliche Erleichterung einen materiell-rechtlichen Anknüpfungspunkt zu geben, sollte über Antrag des Eigentümers in die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung die Bedingung aufgenommen werden können, daß die Eintragung eines Pfandrechtes im Range der Anmerkung nur für dieselbe Forderung zulässig ist, für die bereits im Range einer anderen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung ein Pfandrecht eingetragen wurde (353 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode Solche bedingten Anmerkungen sind von der Eintragungsgebühr befreit (RPflSlgG 232).
Damit und im Zusammenhang mit der korrespondierenden Befreiungsvorschrift der Anmerkung 12 lit b zu TP 9 GGG wurde die Anomalie beseitigt, daß für die Einverleibung einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen war, die Anmerkung der Rangordnung auf verschiedene Liegenschaften, die später simultan haften sollten einer Eintragungsgebühr für jede einzelne Eintragung unterlag (VwGH 25.2.1993, 90/16/0168 = AnwBl 1993, 531).Damit und im Zusammenhang mit der korrespondierenden Befreiungsvorschrift der Anmerkung 12 Litera b, zu TP 9 GGG wurde die Anomalie beseitigt, daß für die Einverleibung einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen war, die Anmerkung der Rangordnung auf verschiedene Liegenschaften, die später simultan haften sollten einer Eintragungsgebühr für jede einzelne Eintragung unterlag (VwGH 25.2.1993, 90/16/0168 = AnwBl 1993, 531).
§ 53 Abs 1 GBG 1955 nimmt nicht ausdrücklich Bezug auf eine Simultanhypothek im Sinne der §§ 105 ff GBG 1955, wenn auch regelmäßig im Sinne des § 53 Abs 1 dritter Satz GBG 1955 die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung zur Sicherung eines Gesamtpfandrechtes an mehreren Liegenschaften erfolgt. Der Wortlaut der genannten Bestimmung schließt daher die Anmerkung der Rangordnung zur Sicherung des Ranges einer beabsichtigten Verpfändung auf mehrere selbständig belastbare Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers nicht aus.Paragraph 53, Absatz eins, GBG 1955 nimmt nicht ausdrücklich Bezug auf eine Simultanhypothek im Sinne der Paragraphen 105, ff GBG 1955, wenn auch regelmäßig im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, dritter Satz GBG 1955 die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung zur Sicherung eines Gesamtpfandrechtes an mehreren Liegenschaften erfolgt. Der Wortlaut der genannten Bestimmung schließt daher die Anmerkung der Rangordnung zur Sicherung des Ranges einer beabsichtigten Verpfändung auf mehrere selbständig belastbare Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers nicht aus.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insofern entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht daher nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Tatbestand zu begründen (VwGH 23.2.1988, 88/16/0023; 10.3.1988, 87/16/0055; AnwBl 1992, 315, 1993, 531).
Wie bereits ausgeführt wollte der Gesetzgeber mit § 53 Abs 1 letzter Satz GBG 1955 ganz allgemein einen materiell-rechtlichen Anknüpfungspunkt für die Vermeidung mehrerer als unbillig empfundener Gebührenpflichten bei mehreren Anmerkungen der Rangordnung schaffen. Dies ergibt sich daraus, daß in dieser Bestimmung nicht (nur) auf eine Simultanhypothek im Sinne des § 105 ff GBG 1955 Bezug genommen wird. Im Zusammenhang mit der Anmerkung 12 lit b zu TB 9 GGG, daß Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung nach § 53 Abs 1 letzter Satz GBG 1955 von der Eintragungsgebühr befreit sind, liegt daher, wenn auch im § 53 Abs 1 letzter Satz GBG 1955 oder in Anmerkung 12 lit b zu TB 9 GGG nicht auch ausdrücklich auf die Eintragung oder Vormerkung von Pfandrechten auf mehreren Miteigentumsanteilen desselben Grundbuchskörpers hingewiesen ist, eine gesetzliche Grundlage vor, wonach auch Anmerkungen der Rangordnung auf mehreren Miteigentumsanteilen desselben Grundbuchskörpers von der Eintragungsgebühr unter der Voraussetzung der nur auf Antrag in die Anmerkung aufzunehmenden Bedingung (VwGH 10.3.1988, 87/16/0055) des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG 1955 befreit sind. Unter diesen Gesichtspunkten entfernt sich die Anwendung der Anmerkung 12 zu TP 9 GGG auch auf die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung hinsichtlich mehrerer Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers nicht vom Wortlaut dieser Anmerkung im Zusammenhang mit § 53 Abs 1 dritter Satz GBG.Wie bereits ausgeführt wollte der Gesetzgeber mit Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG 1955 ganz allgemein einen materiell-rechtlichen Anknüpfungspunkt für die Vermeidung mehrerer als unbillig empfundener Gebührenpflichten bei mehreren Anmerkungen der Rangordnung schaffen. Dies ergibt sich daraus, daß in dieser Bestimmung nicht (nur) auf eine Simultanhypothek im Sinne des Paragraph 105, ff GBG 1955 Bezug genommen wird. Im Zusammenhang mit der Anmerkung 12 Litera b, zu TB 9 GGG, daß Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung nach Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG 1955 von der Eintragungsgebühr befreit sind, liegt daher, wenn auch im Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG 1955 oder in Anmerkung 12 Litera b, zu TB 9 GGG nicht auch ausdrücklich auf die Eintragung oder Vormerkung von Pfandrechten auf mehreren Miteigentumsanteilen desselben Grundbuchskörpers hingewiesen ist, eine gesetzliche Grundlage vor, wonach auch Anmerkungen der Rangordnung auf mehreren Miteigentumsanteilen desselben Grundbuchskörpers von der Eintragungsgebühr unter der Voraussetzung der nur auf Antrag in die Anmerkung aufzunehmenden Bedingung (VwGH 10.3.1988, 87/16/0055) des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG 1955 befreit sind. Unter diesen Gesichtspunkten entfernt sich die Anwendung der Anmerkung 12 zu TP 9 GGG auch auf die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung hinsichtlich mehrerer Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers nicht vom Wortlaut dieser Anmerkung im Zusammenhang mit Paragraph 53, Absatz eins, dritter Satz GBG.
Den Vorinstanzen ist daher dahin beizupflichten, daß der Kläger aufgrund des im Grundbuchsrecht geltenden Antragsprinzips (AnwBl 1988/2967) zur Erlangung der Gebührenbefreiung die Anmerkung der Rangordnung unter der Bedingung des § 53 Abs 1 dritter Satz GBG beantragen hätte müssen.Den Vorinstanzen ist daher dahin beizupflichten, daß der Kläger aufgrund des im Grundbuchsrecht geltenden Antragsprinzips (AnwBl 1988/2967) zur Erlangung der Gebührenbefreiung die Anmerkung der Rangordnung unter der Bedingung des Paragraph 53, Absatz eins, dritter Satz GBG beantragen hätte müssen.
Wenn auch eine vertretbare Rechtsansicht im Rahmen der Gesetzesauslegung grundsätzlich und vor allem bei Fehlen von entsprechender Rechtsprechung keine Verletzung der gebotenen Sorgfalt bewirkt (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 15 zu § 1299 mwN), so lag dem nachteiligen Handeln des Klägers gegenüber dem Beklagten keine solche zugrunde. Die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht wird nämlich dann angenommen, wenn von einer klaren Gesetzeslage ohne sorgfältige Überlegungen und Darlegung der Gründe abgewichen wird (SZ 68/133 mwN). Sie ergibt sich im vorliegenden Fall aber insbesondere auch daraus, daß der Kläger seine eigene und richtige mit der Gesetzeslage übereinstimmende Rechtsansicht, daß mit der Aufnahme der Bedingung des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG 1955 eine doppelte Gebührenpflicht für den Beklagten vermieden hätte werden können nicht durchgesetzt bzw nicht einmal mit den Beteiligten erörtert hat.Wenn auch eine vertretbare Rechtsansicht im Rahmen der Gesetzesauslegung grundsätzlich und vor allem bei Fehlen von entsprechender Rechtsprechung keine Verletzung der gebotenen Sorgfalt bewirkt (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 15 zu Paragraph 1299, mwN), so lag dem nachteiligen Handeln des Klägers gegenüber dem Beklagten keine solche zugrunde. Die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht wird nämlich dann angenommen, wenn von einer klaren Gesetzeslage ohne sorgfältige Überlegungen und Darlegung der Gründe abgewichen wird (SZ 68/133 mwN). Sie ergibt sich im vorliegenden Fall aber insbesondere auch daraus, daß der Kläger seine eigene und richtige mit der Gesetzeslage übereinstimmende Rechtsansicht, daß mit der Aufnahme der Bedingung des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG 1955 eine doppelte Gebührenpflicht für den Beklagten vermieden hätte werden können nicht durchgesetzt bzw nicht einmal mit den Beteiligten erörtert hat.
Die Vorinstanzen haben daher das Zurechtbestehen der Gegenforderung des Beklagten von S 61.200,-- zutreffend bejaht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.