Rechtssatz RS0107812
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107812
Entscheidungsdatum
19.05.2015
Norm
GBG §53 Abs1
GGG TP9 Anm12 litb
Rechtssatz
§ 53 Abs 1 letzter Satz GBG wurde durch BGBl 1958/15 angefügt, weil nach der seinerzeitigen Rechtslage für mehrere Anmerkungen der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung auch dann jeweils die Eintragungsgebühr in vollem Ausmaß zu bezahlen war, wenn die erwähnten Anmerkungen in der Folge durch die Eintragung eines Simultanpfandrechtes ausgenützt wurden. Um in solchen Fällen für eine gebührenrechtliche Erleichterung einen materiell-rechtlichen Anknüpfungspunkt zu geben, sollte über Antrag des Eigentümers in die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung die Bedingung aufgenommen werden können, daß die Eintragung eines Pfandrechtes im Range der Anmerkung nur für dieselbe Forderung zulässig ist, für die bereits im Range einer anderen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung ein Pfandrecht eingetragen wurde. Solche bedingten Anmerkungen sind von der Eintragungsgebühr befreit.Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG wurde durch BGBl 1958/15 angefügt, weil nach der seinerzeitigen Rechtslage für mehrere Anmerkungen der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung auch dann jeweils die Eintragungsgebühr in vollem Ausmaß zu bezahlen war, wenn die erwähnten Anmerkungen in der Folge durch die Eintragung eines Simultanpfandrechtes ausgenützt wurden. Um in solchen Fällen für eine gebührenrechtliche Erleichterung einen materiell-rechtlichen Anknüpfungspunkt zu geben, sollte über Antrag des Eigentümers in die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung die Bedingung aufgenommen werden können, daß die Eintragung eines Pfandrechtes im Range der Anmerkung nur für dieselbe Forderung zulässig ist, für die bereits im Range einer anderen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung ein Pfandrecht eingetragen wurde. Solche bedingten Anmerkungen sind von der Eintragungsgebühr befreit.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 2360/96y
Entscheidungstext OGH 07.05.1997 10 Ob 2360/96y
Veröff: SZ 70/90
- 5 Ob 250/99x
Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 250/99x
Auch; Beisatz: Die Grundbuchsnovelle 1958, BGBl 1958/15, mag sie auch nur auf die Beseitigung eines gebührenrechtlichen Problems abgezielt haben, hat eine materiellrechtliche Neuregelung der Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Verpfändung gebracht. (T1) Beisatz: Nach der geltenden Rechtslage ist es daher nicht möglich, ein nach § 53 Abs 1 dritter Satz GBG bedingte, für die Verbücherung einer Simultanhypothek vorbehaltene Rangordnungsanmerkung unter Verlust der Gebührenfreiheit für die Verbücherung einer Singularhypothek zu verwenden. (T2)
- 5 Ob 80/03f
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 80/03f
Auch
- 5 Ob 119/07x
Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 119/07x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Nach dem gebührenrechtlichen Zweck dieser Regelung setzt die Wahrung des Ranges einer bedingten Anmerkung das Bestehen einer unbedingten Anmerkung voraus, die bereits ausgenützt worden ist oder doch gleichzeitig ausgenützt wird. (T3)
- 5 Ob 89/15x
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 89/15x
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107812
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19970507_OGH0002_0100OB02360_96Y0000_001