Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Mit Art I des Bundesgesetzes vom 22. 1. 1958, BGBl Nr 15 wurde das allgemeine GBG 1955 dahin geändert, dass dem § 53 Abs 1 ein dritter Satz angefügt wurde, der wie folgt lautet:Mit Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes vom 22. 1. 1958, Bundesgesetzblatt Nr 15 wurde das allgemeine GBG 1955 dahin geändert, dass dem Paragraph 53, Absatz eins, ein dritter Satz angefügt wurde, der wie folgt lautet:
„Auf Antrag ist in die Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung die Bedingung aufzunehmen, dass die Eintragung eines Pfandrechtes im Rang der Anmerkung nur für dieselbe Forderung zulässig ist, für die entweder im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um Eintragung des Pfandrechtes bereits im Rang einer anderen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung, der eine Bedingung nicht beigesetzt ist, die Eintragung eines anderen Pfandrechtes bewilligt worden ist oder gleichzeitig mit der Bewilligung der Eintragung im Rang einer anderen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung, der eine Bedingung nicht beigesetzt ist, die Eintragung eines anderen Pfandrechtes bewilligt wird".
Ursache dieser Novellierung war, dass bei den bisher möglichen Anmerkungen der Rangordnung zum Zweck der Bestellung einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr so oft vorgeschrieben wurde, wie Grundbuchseinlagen den Gegenstand der Anmerkung bildeten, und zwar auch dann, wenn die Grundbuchseinlagen bei ein und demselben Gericht bestanden (vgl Feil GBG3 Rz 17 zu § 53 GBG; Kostner, Die Grundbuchsnovelle 1958, NZ 1959, 37 f; Dittrich, Die Gerichtsgebührnovelle 1958, NZ 1958, 33).Ursache dieser Novellierung war, dass bei den bisher möglichen Anmerkungen der Rangordnung zum Zweck der Bestellung einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr so oft vorgeschrieben wurde, wie Grundbuchseinlagen den Gegenstand der Anmerkung bildeten, und zwar auch dann, wenn die Grundbuchseinlagen bei ein und demselben Gericht bestanden vergleiche Feil GBG3 Rz 17 zu Paragraph 53, GBG; Kostner, Die Grundbuchsnovelle 1958, NZ 1959, 37 f; Dittrich, Die Gerichtsgebührnovelle 1958, NZ 1958, 33).
Wenn auch die Grundbuchsnovelle 1958 auf die Beseitigung eines gebührenrechtlichen Problems abzielte, hat sie doch eine materiell-rechtliche Neuregelung der Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Verpfändung gebracht (5 Ob 250/99x = NZ 2001/490). Der Gesetzgeber hat damit die bisherige Ordnung umgestoßen und bloße Gebührenfragen mit Anordnungen für die materielle Behandlung von Eintragungsanträgen verquickt (vgl Kostner, aaO).Wenn auch die Grundbuchsnovelle 1958 auf die Beseitigung eines gebührenrechtlichen Problems abzielte, hat sie doch eine materiell-rechtliche Neuregelung der Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Verpfändung gebracht (5 Ob 250/99x = NZ 2001/490). Der Gesetzgeber hat damit die bisherige Ordnung umgestoßen und bloße Gebührenfragen mit Anordnungen für die materielle Behandlung von Eintragungsanträgen verquickt vergleiche Kostner, aaO).
Der Inhalt der in § 53 Abs 1 dritter Satz GBG umschriebenen Bedingung besteht darin, dass die Anmerkung nur für die Eintragung eines Pfandrechtes für eine Forderung ausgenützt werden kann, für die entweder im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens (um Eintragung des Pfandrechtes) bereits im Rang einer anderen, unbedingten Anmerkung die Eintragung des Pfandrechtes bewilligt worden ist oder gleichzeitig bewilligt wird. Daraus folgt, dass eine bedingte Anmerkung nur für die Eintragung einer Simultanhypothek ausgenützt werden kann und dies nur dann, wenn für die Simultanhypothek eine unbedingte Anmerkung bereits ausgenützt worden ist oder doch gleichzeitig ausgenützt wird. Diese Einschränkung zwingt indirekt dazu, für die beabsichtigte Eintragung einer Simultanhypothek stets mindestens eine normale Anmerkung zu erwirken. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fiskus bei Wahrung des Ranges einer Simultanhypothek stets die Eintragungsgebühr für eine normale Anmerkung erhält (vgl Erlass des BMJ zur Auslegung des Art I des BG vom 22. 1. 1958, BGBl Nr 15 = JABl 1958, 31).Der Inhalt der in Paragraph 53, Absatz eins, dritter Satz GBG umschriebenen Bedingung besteht darin, dass die Anmerkung nur für die Eintragung eines Pfandrechtes für eine Forderung ausgenützt werden kann, für die entweder im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens (um Eintragung des Pfandrechtes) bereits im Rang einer anderen, unbedingten Anmerkung die Eintragung des Pfandrechtes bewilligt worden ist oder gleichzeitig bewilligt wird. Daraus folgt, dass eine bedingte Anmerkung nur für die Eintragung einer Simultanhypothek ausgenützt werden kann und dies nur dann, wenn für die Simultanhypothek eine unbedingte Anmerkung bereits ausgenützt worden ist oder doch gleichzeitig ausgenützt wird. Diese Einschränkung zwingt indirekt dazu, für die beabsichtigte Eintragung einer Simultanhypothek stets mindestens eine normale Anmerkung zu erwirken. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fiskus bei Wahrung des Ranges einer Simultanhypothek stets die Eintragungsgebühr für eine normale Anmerkung erhält vergleiche Erlass des BMJ zur Auslegung des Artikel römisch eins, des BG vom 22. 1. 1958, Bundesgesetzblatt Nr 15 = JABl 1958, 31).
Deshalb hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass es nach der geltenden Rechtslage des § 53 Abs 1 dritter Satz GBG nicht zulässig ist, für die Verbücherung einer Simultanhypothek vorbehaltene Rangordnungsanmerkungen unter Verlust der Gebührenfreiheit für die Verbücherung einer Singularhypothek zu verwenden (5 Ob 250/99x).Deshalb hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass es nach der geltenden Rechtslage des Paragraph 53, Absatz eins, dritter Satz GBG nicht zulässig ist, für die Verbücherung einer Simultanhypothek vorbehaltene Rangordnungsanmerkungen unter Verlust der Gebührenfreiheit für die Verbücherung einer Singularhypothek zu verwenden (5 Ob 250/99x).
Das führt zu der von den Revisionsrekurswerbern aufgeworfenen Frage, ob nicht der abgabenrechtliche Zweck der Regelung, nämlich die Sicherstellung, dass die Gebühr jedenfalls einmal bezahlt wird, eine analoge Anwendung des § 53 Abs 1 dritter Satz GBG dann angebracht ist, wenn wie hier sichergestellt ist, dass ohnedies einmal die Gebühr bezahlt wird. Die Eintragungsgebühr war nämlich bereits mit Bewilligung der Einverleibung des Pfandrechtes ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** fällig geworden.Das führt zu der von den Revisionsrekurswerbern aufgeworfenen Frage, ob nicht der abgabenrechtliche Zweck der Regelung, nämlich die Sicherstellung, dass die Gebühr jedenfalls einmal bezahlt wird, eine analoge Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins, dritter Satz GBG dann angebracht ist, wenn wie hier sichergestellt ist, dass ohnedies einmal die Gebühr bezahlt wird. Die Eintragungsgebühr war nämlich bereits mit Bewilligung der Einverleibung des Pfandrechtes ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** fällig geworden.
Das Argument der Revisionsrekurswerber greift aber zu kurz. Mit der Bestimmung des § 53 Abs 1 dritter Satz GBG sollte nämlich nicht nur bewirkt werden, dass die volle Gebühr entrichtet wird, sondern auch, dass sie bereits im Zeitpunkt der Erwirkung der Rangwahrung entrichtet wird. Die Hypothek muss zumindest in einer anderen Grundbuchseinlage durch eine - nicht gebührenfreie - Rangordnung vorbereitet worden sein. Nur damit ist sichergestellt, dass der Fiskus bereits bei Wahrung des Ranges einer Simultanhypothek stets die Eintragungsgebühr für eine normale Anmerkung erhält (vgl Dittrich aaO; Kostner aaO; JABl 1958, 31).Das Argument der Revisionsrekurswerber greift aber zu kurz. Mit der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, dritter Satz GBG sollte nämlich nicht nur bewirkt werden, dass die volle Gebühr entrichtet wird, sondern auch, dass sie bereits im Zeitpunkt der Erwirkung der Rangwahrung entrichtet wird. Die Hypothek muss zumindest in einer anderen Grundbuchseinlage durch eine - nicht gebührenfreie - Rangordnung vorbereitet worden sein. Nur damit ist sichergestellt, dass der Fiskus bereits bei Wahrung des Ranges einer Simultanhypothek stets die Eintragungsgebühr für eine normale Anmerkung erhält vergleiche Dittrich aaO; Kostner aaO; JABl 1958, 31).
Mit anderen Worten setzt nach dem gebührenrechtlichen Zweck der hier anzuwendenden Regelung die Wahrung des Ranges einer bedingten Anmerkung das Bestehen einer unbedingten Anmerkung voraus, die bereits ausgenützt worden ist oder doch gleichzeitig ausgenützt wird. Das entsprach schon bisher zweitinstanzlicher Rechtsprechung (vgl RPflSlgG 232 und 1310; JABl 1958, 31).Mit anderen Worten setzt nach dem gebührenrechtlichen Zweck der hier anzuwendenden Regelung die Wahrung des Ranges einer bedingten Anmerkung das Bestehen einer unbedingten Anmerkung voraus, die bereits ausgenützt worden ist oder doch gleichzeitig ausgenützt wird. Das entsprach schon bisher zweitinstanzlicher Rechtsprechung vergleiche RPflSlgG 232 und 1310; JABl 1958, 31).
Zu Recht haben daher die Vorinstanzen das Begehren auf Einverleibung des Simultanpfandrechtes im Rang der bedingten Anmerkung der Rangordnung verweigert.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.