Begründung:
Unter CLNR 13a der verfahrensgegenständlichen Grundbuchseinlage ist zu TZ 2951/1998 die "Rangordnung mit der Bedingung des § 53 GBG für Pfandrecht 687.173,54, 7 % Z, NGS 200.000,-- bis 1999-09-29" angemerkt. Unter Vorlage des betreffenden Rangordnungsbeschlusses, der - antragsgemäß - ebenfalls die Formulierung "mit der Bedingung des § 53 GBG" verwendete, begehrte der Antragsteller am 14. 5. 1999 die Einverleibung eines (Singular-)Pfandrechts für diese Forderung im angemerkten Rang, erhielt jedoch - unter Abweisung des Mehrbegehrens - von beiden Vorinstanzen nur die Eintragung im laufenden Rang bewilligt. Das Erstgericht begründete dies damit, daß der mit der Bedingung des § 53 Abs 1 GBG angemerkte Rang nach der Gesetzeslage nur ausgenützt werden könne, wenn für die gleiche Forderung eine Rangordnung ohne diese Bedingung bereits ausgenützt ist oder gleichzeitig ausgenützt wird (was im gegenständlichen Fall nicht zutreffe); das Rekursgericht führte dazu noch folgendes aus:Unter CLNR 13a der verfahrensgegenständlichen Grundbuchseinlage ist zu TZ 2951 aus 1998, die "Rangordnung mit der Bedingung des Paragraph 53, GBG für Pfandrecht 687.173,54, 7 % Z, NGS 200.000,-- bis 1999-09-29" angemerkt. Unter Vorlage des betreffenden Rangordnungsbeschlusses, der - antragsgemäß - ebenfalls die Formulierung "mit der Bedingung des Paragraph 53, GBG" verwendete, begehrte der Antragsteller am 14. 5. 1999 die Einverleibung eines (Singular-)Pfandrechts für diese Forderung im angemerkten Rang, erhielt jedoch - unter Abweisung des Mehrbegehrens - von beiden Vorinstanzen nur die Eintragung im laufenden Rang bewilligt. Das Erstgericht begründete dies damit, daß der mit der Bedingung des Paragraph 53, Absatz eins, GBG angemerkte Rang nach der Gesetzeslage nur ausgenützt werden könne, wenn für die gleiche Forderung eine Rangordnung ohne diese Bedingung bereits ausgenützt ist oder gleichzeitig ausgenützt wird (was im gegenständlichen Fall nicht zutreffe); das Rekursgericht führte dazu noch folgendes aus:
Soweit der Antragsteller geltend mache, es sei nicht Wille der Eigentümerin gewesen, die Beisetzung einer Bedingung im Sinne des § 53 Abs 1 dritter Satz GBG zu beantragen, das Erstgericht habe die Bedingung auch nicht im Sinne des § 53 Abs 1 letzter Satz verstanden, sei dem entgegenzuhalten, daß der Anmerkung der Rangordnung nur die in Abs 1 letzter (= dritter) Satz leg cit enthaltene Bedingung beigesetzt werden könne. Die Beisetzung einer anderen Bedingung sei nicht zulässig (Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht, § 53 GBG, E 33). Auch wenn der Anmerkung der Rangordnung gegenständlich lediglich die Wendung "mit der Bedingung des § 53" beigefügt ist, könne daher davon ausgegangen werden, daß es sich dabei um die nach § 53 GBG einzig zulässige Bedingung, nämlich jene des Abs 1 letzter Satz handelt.Soweit der Antragsteller geltend mache, es sei nicht Wille der Eigentümerin gewesen, die Beisetzung einer Bedingung im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, dritter Satz GBG zu beantragen, das Erstgericht habe die Bedingung auch nicht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz verstanden, sei dem entgegenzuhalten, daß der Anmerkung der Rangordnung nur die in Absatz eins, letzter (= dritter) Satz leg cit enthaltene Bedingung beigesetzt werden könne. Die Beisetzung einer anderen Bedingung sei nicht zulässig (Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht, Paragraph 53, GBG, E 33). Auch wenn der Anmerkung der Rangordnung gegenständlich lediglich die Wendung "mit der Bedingung des Paragraph 53, beigefügt ist, könne daher davon ausgegangen werden, daß es sich dabei um die nach Paragraph 53, GBG einzig zulässige Bedingung, nämlich jene des Absatz eins, letzter Satz handelt.
Der Einwand des Antragstellers, das Erstgericht hätte den Antrag der Eigentümerin abweisen müssen, falls diese die Anmerkung der Rangordnung unter der Bedingung des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG beantragt hätte, weil eine bedingte Anmerkung nur für die Eintragung einer Simultanhypothek ausgenützt werden könne, gehe ebenfalls ins Leere. Ob bzw unter welchen Voraussetzungen der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung vom Erstgericht abzuweisen gewesen wäre, könne dahingestellt bleiben. Es sei nicht Sache des Rekursgerichtes über die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen Entscheidung des Erstgerichtes abzusprechen. Darüberhinaus sei jedoch bemerkt, daß es bei einem Antrag auf Anmerkung der Rangordnung für die Verpfändung mit einer Bedingung des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG nicht erforderlich sei, auf ein anderes Pfandrecht oder eine unbedingte Anmerkung hinzuweisen (Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht, § 53 GBG, E 33). Auch habe das Gericht bei der Entscheidung über einen derartigen Rangordnungsantrag nicht zu prüfen, ob eine Rangordnung für dieselbe Forderung, jedoch ohne die Bedingung schon eingetragen ist. Zutreffend sei, daß eine Rangordnungsanmerkung mit der Bedingung des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG nur für die Eintragung einer Simultanhypothek oder eines Pfandrechtes auf mehreren selbständig belastbaren Miteigentumsanteilen ausgenützt werden kann. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erachtete Lehre und Rechtsprechung die Anmerkung der Simultanhaftung auch bei Höchstbetragshypotheken als zulässig (NZ 1985/47). Liege eine Rangordungsanmerkung mit Bedingung vor, so sei die spätere Einverleibung des Pfandrechtes im angemerkten Rang nach dem Wortlaut des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG in jedem Fall nur für dieselbe Forderung zulässig, für die entweder eine Rangordnung ohne Bedingung bereits ausgenützt ist oder gleichzeitig ausgenützt wird. Im vorliegenden Fall sei, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, keine gleichzeitige Ausnützung einer anderen Rangordnung erfolgt bzw der Nachweis einer bereits für dieselbe Forderung ausgenützten Rangordnung nicht erbracht worden. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG sei sohin eine Verbücherung unter Ausnützung der Rangordnung unzulässig.Der Einwand des Antragstellers, das Erstgericht hätte den Antrag der Eigentümerin abweisen müssen, falls diese die Anmerkung der Rangordnung unter der Bedingung des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG beantragt hätte, weil eine bedingte Anmerkung nur für die Eintragung einer Simultanhypothek ausgenützt werden könne, gehe ebenfalls ins Leere. Ob bzw unter welchen Voraussetzungen der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung vom Erstgericht abzuweisen gewesen wäre, könne dahingestellt bleiben. Es sei nicht Sache des Rekursgerichtes über die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen Entscheidung des Erstgerichtes abzusprechen. Darüberhinaus sei jedoch bemerkt, daß es bei einem Antrag auf Anmerkung der Rangordnung für die Verpfändung mit einer Bedingung des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG nicht erforderlich sei, auf ein anderes Pfandrecht oder eine unbedingte Anmerkung hinzuweisen (Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht, Paragraph 53, GBG, E 33). Auch habe das Gericht bei der Entscheidung über einen derartigen Rangordnungsantrag nicht zu prüfen, ob eine Rangordnung für dieselbe Forderung, jedoch ohne die Bedingung schon eingetragen ist. Zutreffend sei, daß eine Rangordnungsanmerkung mit der Bedingung des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG nur für die Eintragung einer Simultanhypothek oder eines Pfandrechtes auf mehreren selbständig belastbaren Miteigentumsanteilen ausgenützt werden kann. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erachtete Lehre und Rechtsprechung die Anmerkung der Simultanhaftung auch bei Höchstbetragshypotheken als zulässig (NZ 1985/47). Liege eine Rangordungsanmerkung mit Bedingung vor, so sei die spätere Einverleibung des Pfandrechtes im angemerkten Rang nach dem Wortlaut des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG in jedem Fall nur für dieselbe Forderung zulässig, für die entweder eine Rangordnung ohne Bedingung bereits ausgenützt ist oder gleichzeitig ausgenützt wird. Im vorliegenden Fall sei, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, keine gleichzeitige Ausnützung einer anderen Rangordnung erfolgt bzw der Nachweis einer bereits für dieselbe Forderung ausgenützten Rangordnung nicht erbracht worden. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG sei sohin eine Verbücherung unter Ausnützung der Rangordnung unzulässig.
Daß die gegenständliche "Bedingung des § 53 GBG" als solche im Sinn des Abs 1 letzter Satz leg cit zu verstehen ist, ergebe sich auch aus dem materiellen Publizitätsprinzip, wonach ein Dritter auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuch vertrauen darf. Ein Nachhypothekar etwa könne davon ausgehen, daß es bei Ausnützung dieser Rangordnungsanmerkung zur Einverleibung einer Simultanhypothek kommt. Der Gläubiger der Simultanhypothek sei gemäß § 15 Abs 2 GBG sodann berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen und bestehe daher die Möglichkeit, daß er eine Pfandsache überhaupt nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt. Würde nun die Rangordnungsanmerkung mit "der Bedingung des § 53 GBG" für die Einverleibung eines Pfandrechtes ohne Simultanhaftung ausgenützt, so wäre der Nachhypothekar schlechter gestellt. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sei daher jegliche unbestimmte der Anmerkung der Rangordnung beigefügte Bedingung als solche im Sinne des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG zu verstehen. Für die Beisetzung einer anderen Bedingung bestehe zudem keine gesetzliche Grundlage.Daß die gegenständliche "Bedingung des Paragraph 53, GBG" als solche im Sinn des Absatz eins, letzter Satz leg cit zu verstehen ist, ergebe sich auch aus dem materiellen Publizitätsprinzip, wonach ein Dritter auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuch vertrauen darf. Ein Nachhypothekar etwa könne davon ausgehen, daß es bei Ausnützung dieser Rangordnungsanmerkung zur Einverleibung einer Simultanhypothek kommt. Der Gläubiger der Simultanhypothek sei gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GBG sodann berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen und bestehe daher die Möglichkeit, daß er eine Pfandsache überhaupt nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt. Würde nun die Rangordnungsanmerkung mit "der Bedingung des Paragraph 53, GBG" für die Einverleibung eines Pfandrechtes ohne Simultanhaftung ausgenützt, so wäre der Nachhypothekar schlechter gestellt. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sei daher jegliche unbestimmte der Anmerkung der Rangordnung beigefügte Bedingung als solche im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG zu verstehen. Für die Beisetzung einer anderen Bedingung bestehe zudem keine gesetzliche Grundlage.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß zur Frage, ob eine der Anmerkung der Rangordnung beigesetzte, nicht näher bestimmte Bedingung eine solche iSd § 53 Abs 1 letzter Satz GBG dargestellt, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß zur Frage, ob eine der Anmerkung der Rangordnung beigesetzte, nicht näher bestimmte Bedingung eine solche iSd Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG dargestellt, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Im vorliegenden Revisionsrekurs wiederholt der Antragsteller im wesentlichen die bereits dem Rekursgericht vorgetragenen Argumente. Die der Ranganmerkung zu TZ 2951/1998 angefügte Bedingung "des § 53 GBG" sei im konkreten Fall als nicht beigesetzt zu behandeln, weil sie - im Hinblick auf das Fehlen eines zweiten Pfandobjekts - sinnlos und rechtlich unmöglich sei. Eine Beeinträchtigung des grundbücherlichen Publizitätsprinzips, das bei einer Anmerkung, die bloß der Rangwahrung dient, ohnehin nicht im Vordergrund stehe, sei nicht zu befürchten, weil die bloße Hoffnung eines Nachhypothekars, ein Simultanpfandgläubiger werde die konkrete Pfandhaftung nicht beanspruchen, nicht schutzwürdig sei. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Entscheidungen der Vorinstanzen so abzuändern, daß das verfahrensgegenständliche Pfandrecht im Rang der Rangordnungsanmerkung zu TZ 2951/1998, CLNR 13a, einverleibt wird.Im vorliegenden Revisionsrekurs wiederholt der Antragsteller im wesentlichen die bereits dem Rekursgericht vorgetragenen Argumente. Die der Ranganmerkung zu TZ 2951 aus 1998, angefügte Bedingung "des Paragraph 53, GBG" sei im konkreten Fall als nicht beigesetzt zu behandeln, weil sie - im Hinblick auf das Fehlen eines zweiten Pfandobjekts - sinnlos und rechtlich unmöglich sei. Eine Beeinträchtigung des grundbücherlichen Publizitätsprinzips, das bei einer Anmerkung, die bloß der Rangwahrung dient, ohnehin nicht im Vordergrund stehe, sei nicht zu befürchten, weil die bloße Hoffnung eines Nachhypothekars, ein Simultanpfandgläubiger werde die konkrete Pfandhaftung nicht beanspruchen, nicht schutzwürdig sei. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Entscheidungen der Vorinstanzen so abzuändern, daß das verfahrensgegenständliche Pfandrecht im Rang der Rangordnungsanmerkung zu TZ 2951 aus 1998,, CLNR 13a, einverleibt wird.