Rechtssatz RS0112609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112609
Entscheidungsdatum
12.10.1999
Rechtssatz
Der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung kann nicht jede beliebige Bedingung, sondern nur die in § 53 Abs 1 dritter Satz GBG umschriebene beigesetzt werden. Wenn daher eine Rangordnungsanmerkung "mit der Bedingung des § 53 GBG" beantragt, bewilligt und verbüchert wurde, kann damit nur die mit einem Verweis auf den Gesetzestext einzutragende "Bedingung des § 53 Abs 1 dritter Satz GBG" gemeint sein. Jede andere Auslegung würde die grundbuchsgerichtlichen Kognitionsbefugnisse überschreiten.Der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung kann nicht jede beliebige Bedingung, sondern nur die in Paragraph 53, Absatz eins, dritter Satz GBG umschriebene beigesetzt werden. Wenn daher eine Rangordnungsanmerkung "mit der Bedingung des Paragraph 53, GBG" beantragt, bewilligt und verbüchert wurde, kann damit nur die mit einem Verweis auf den Gesetzestext einzutragende "Bedingung des Paragraph 53, Absatz eins, dritter Satz GBG" gemeint sein. Jede andere Auslegung würde die grundbuchsgerichtlichen Kognitionsbefugnisse überschreiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112609
Dokumentnummer
JJR_19991012_OGH0002_0050OB00250_99X0000_001