[10] Die Aktenvorlage ist verfrüht.
[11] 1.1. Dem Vater wurden weder die Entscheidungen der Vorinstanzen noch die Rechtsmittel im Rekurs- und im Revisionsrekursverfahren zur allfälligen Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung zugestellt, was das Erstgericht nach dem Aktenvermerk vom 10. Dezember 2021 (ON 43) mit verfahrensökonomischen Gründen und der Annahme begründete, dass der Vater (mangels Rechtskraft der Gewährung und infolge Innehaltung mit der Auszahlung der Vorschüsse) nicht beschwert sei.
[12] 1.1.1. Der Unterhaltsschuldner und die Präsidentin des Oberlandesgerichts sind im (erstinstanzlichen) Verfahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur zu hören, wenn dadurch Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen geklärt werden können und das Verfahren nicht verzögert wird (§ 12 UVG). Gründe dafür, die genannten Parteien im erstinstanzlichen Verfahren vor Beschlussfassung zu hören, sind nicht ersichtlich, sodass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs insofern nicht nahe liegt. [12] 1.1.1. Der Unterhaltsschuldner und die Präsidentin des Oberlandesgerichts sind im (erstinstanzlichen) Verfahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur zu hören, wenn dadurch Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen geklärt werden können und das Verfahren nicht verzögert wird (Paragraph 12, UVG). Gründe dafür, die genannten Parteien im erstinstanzlichen Verfahren vor Beschlussfassung zu hören, sind nicht ersichtlich, sodass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs insofern nicht nahe liegt.
[13] 1.1.2. Der Beschluss, mit dem Vorschüsse bewilligt werden, ist allerdings in jedem Fall den im Gesetz genannten Personen, ua also auch dem Unterhaltsschuldner zuzustellen (§ 14 UVG; ähnlich § 38 AußStrG: „allen aktenkundigen Parteien“). Der Unterhaltsschuldner ist im Hinblick auf allfällige Rückersatzansprüche des Bundes (§§ 22, 28 und 29 UVG) sowie die Verpflichtung zur Zahlung der Unterhaltsbeträge an den Träger der Kinder- und Jugendhilfe (§ 26 Abs 2 UVG) und zur Zahlung der Pauschalgebühr (§ 24 UVG) zum Rekurs dagegen berechtigt (10 Ob 71/15m [Pkt 1.1]; Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 15 UVG Rz 9). Der in den Entscheidungen der Vorinstanzen als unterhaltspflichtig angesehene Vater hatte somit im Rekursverfahren – entgegen der gesetzlichen Vorschriften – kein rechtliches Gehör. Gründe der Verfahrensökonomie rechtfertigen diese Gehörsverletzung nicht und der Vater ist durch die (Unterhaltsvorschüsse gewährenden) Entscheidungen – entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts – auch vor ihrer Rechtskraft oder Auszahlung der damit gewährten Vorschüsse beschwert. [13] 1.1.2. Der Beschluss, mit dem Vorschüsse bewilligt werden, ist allerdings in jedem Fall den im Gesetz genannten Personen, ua also auch dem Unterhaltsschuldner zuzustellen (Paragraph 14, UVG; ähnlich Paragraph 38, AußStrG: „allen aktenkundigen Parteien“). Der Unterhaltsschuldner ist im Hinblick auf allfällige Rückersatzansprüche des Bundes (Paragraphen 22, 28 und 29 UVG) sowie die Verpflichtung zur Zahlung der Unterhaltsbeträge an den Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Paragraph 26, Absatz 2, UVG) und zur Zahlung der Pauschalgebühr (Paragraph 24, UVG) zum Rekurs dagegen berechtigt (10 Ob 71/15m [Pkt 1.1]; Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB4 Paragraph 15, UVG Rz 9). Der in den Entscheidungen der Vorinstanzen als unterhaltspflichtig angesehene Vater hatte somit im Rekursverfahren – entgegen der gesetzlichen Vorschriften – kein rechtliches Gehör. Gründe der Verfahrensökonomie rechtfertigen diese Gehörsverletzung nicht und der Vater ist durch die (Unterhaltsvorschüsse gewährenden) Entscheidungen – entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts – auch vor ihrer Rechtskraft oder Auszahlung der damit gewährten Vorschüsse beschwert.
[14] 1.2.1. Damit haftet dem rekursgerichtlichen Verfahren ein Verstoß gegen § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG an, der auch im Revisionsrekursverfahren analog § 55 Abs 3 AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen wäre (RIS-Justiz RS0119971 [T3]). [14] 1.2.1. Damit haftet dem rekursgerichtlichen Verfahren ein Verstoß gegen Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG an, der auch im Revisionsrekursverfahren analog Paragraph 55, Absatz 3, AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen wäre (RIS-Justiz RS0119971 [T3]).
[15] 1.2.2. Nach § 58 Abs 1 Z 1 und Abs 3 iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist bei einem solchen schweren Verfahrensmangel vor der Entscheidung auf Aufhebung und Zurückweisung der Außerstreitsache an eine Vorinstanz zu prüfen, ob nicht eine Bestätigung selbst aufgrund der Angaben im Rechtsmittel oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen möglich ist. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, der bisher nicht gehörten Partei Gelegenheit zu geben, sich am Revisionsrekursverfahren zu beteiligen und ihre materiellen und/oder prozessualen Rechte geltend zu machen oder auch nicht (RS0123128). Mit Rücksicht auf § 58 Abs 2 AußStrG ist davon auszugehen, dass auch eine Beteiligung am Rechtsmittelverfahren ohne Geltendmachung der Gehörsverletzung deren Heilung bedeutet (10 Ob 18/19y [Pkt 3.2]; 5 Ob 237/09b [Pkt 3.4]). [15] 1.2.2. Nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG ist bei einem solchen schweren Verfahrensmangel vor der Entscheidung auf Aufhebung und Zurückweisung der Außerstreitsache an eine Vorinstanz zu prüfen, ob nicht eine Bestätigung selbst aufgrund der Angaben im Rechtsmittel oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen möglich ist. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, der bisher nicht gehörten Partei Gelegenheit zu geben, sich am Revisionsrekursverfahren zu beteiligen und ihre materiellen und/oder prozessualen Rechte geltend zu machen oder auch nicht (RS0123128). Mit Rücksicht auf Paragraph 58, Absatz 2, AußStrG ist davon auszugehen, dass auch eine Beteiligung am Rechtsmittelverfahren ohne Geltendmachung der Gehörsverletzung deren Heilung bedeutet (10 Ob 18/19y [Pkt 3.2]; 5 Ob 237/09b [Pkt 3.4]).
[16] 1.3. Das Erstgericht wird daher den erstinstanzlichen Beschluss, die Rekursentscheidung (samt Rechtsmittelbelehrung) sowie die vorliegende Entscheidung nachweislich dem Vater zuzustellen haben, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, durch Erhebung eines – infolge des Ausspruchs des Rekursgerichts zulässigen – Revisionsrekurses sein rechtliches Gehör in diesem Verfahren zu wahren.
[17] 2.1. Darüber hinaus wurde der vorliegende Revisionsrekurs keiner anderen Partei zugestellt.
[18] 2.1.1. Wird ein Revisionsrekurs (oder eine Zulassungsvorstellung mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist) gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist aber jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG; vgl RS0120860). Diese Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen (§ 68 Abs 1 Satz 2 AußStrG). [18] 2.1.1. Wird ein Revisionsrekurs (oder eine Zulassungsvorstellung mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist) gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist aber jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG; vergleiche RS0120860). Diese Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen (Paragraph 68, Absatz eins, Satz 2 AußStrG).
[19] 2.1.2. In diesem Sinn sind im Gewährungsverfahren das Kind (vertreten durch den Träger der Kinder- und Jugendhilfe), die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Geldunterhaltsschuldner Parteien iSd § 2 Abs 1 AußStrG (RS0120860 [T12, T24]; 10 Ob 23/19h [Pkt 2.]). Auch ihnen steht es daher frei, eine Beantwortung des Revisionsrekurses des Bundes einzubringen (§ 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG; 10 Ob 23/19h). Die Mutter und der Vater – nicht aber die anderen genannten Personen (§ 6 Abs 3 AußStrG) – müssten dabei durch einen Rechtsanwalt vertreten sein (§ 6 Abs 1 AußStrG). [19] 2.1.2. In diesem Sinn sind im Gewährungsverfahren das Kind (vertreten durch den Träger der Kinder- und Jugendhilfe), die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Geldunterhaltsschuldner Parteien iSd Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG (RS0120860 [T12, T24]; 10 Ob 23/19h [Pkt 2.]). Auch ihnen steht es daher frei, eine Beantwortung des Revisionsrekurses des Bundes einzubringen (Paragraph 68, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, AußStrG; 10 Ob 23/19h). Die Mutter und der Vater – nicht aber die anderen genannten Personen (Paragraph 6, Absatz 3, AußStrG) – müssten dabei durch einen Rechtsanwalt vertreten sein (Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG).
[20] 2.2. Das Erstgericht wird daher dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe als Vertreter der Kinder, der Mutter als Zahlungsempfängerin und dem Vater als Unterhaltsschuldner eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Bundes (soweit jeweils nötig mit entsprechender Belehrung) zuzustellen haben.
[21] 3. Erst nach Zustellung der im Verfahren ergangenen Beschlüsse an den Vater (oben Punkt 1.3.) und des Revisionsrekurses an die anderen aktenkundigen Parteien (oben Punkt 2.2.) sowie allfälligem Einlangen entsprechender Schriftsätze oder fruchtlosem Ablauf der dafür vorgesehenen Fristen wird der Akt wieder vorzulegen sein.