Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Im vorliegenden Fall wurde der Unterhalt für die Tochter Katharina bereits vor Erreichung der Großjährigkeit vor dem Außerstreitgericht beantragt, weshalb im Sinne der ständigen Rechtsprechung das Außerstreitgericht auch dann noch zu entscheiden hat, wenn die Unterhaltsberechtigte mittlerweile großjährig geworden ist (RIS-Justiz RS0047381; zuletzt 7 Ob 71/02w).
Vom Revisionsrekurswerber wird die Richtigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht in Zweifel gezogen, wonach der Zuspruch des erhöhten Unterhaltsbetrages von S 5.200,-- (= EUR 377,90) an den minderjährigen Alexander für die Zeit vom 1. 9. 1999 bis 31. 10. 1999 mangels Anfechtung im Rekursverfahren in Rechtskraft erwachsen ist. Vom Revisionsrekurswerber wird daher nach seiner Anfechtungserklärung die Entscheidung des Rekursgerichtes hinsichtlich des minderjährigen Alexander auch nur insoweit angefochten, als dem Minderjährigen ab 1. 11. 1999 ein höherer Unterhalt als S 3.550,-- (= EUR 258,--) zuerkannt wurde.
Der Revisionsrekurswerber wendet sich in seinen Ausführungen allerdings gegen die Nichtberücksichtigung der Kreditrückzahlungsraten betreffend den nunmehrigen Erwerb bzw die Einrichtung einer Genossenschaftswohnung. Die Judikatur billige auch dem Vater nach Ehescheidung gleichsam eine Ersteinrichtung einer Wohnung zu, insbesondere wenn er die Ehewohnung praktisch zur Gänze der Mutter und den Kinder überlassen habe. Es könne dabei keinen Unterschied machen, ob er unmittelbar nach der Ehescheidung diese "neue" Wohnung beziehe und einrichte oder ob er es zeitlich deutlich später mache. Dem Unterhaltspflichtigen sei daher diese Einrichtungsmöglichkeit auch bei zeitlicher Ferne zur Scheidung wenigstens einmal zuzubilligen.
Zur Berücksichtigung von Schulden und insbesondere von Kreditverbindlichkeiten bei Ermittlung der Höhe der Unterhaltsbemessungsgrundlage besteht eine reichhaltige Rechtsprechung dahin, dass (Kredit-)Rückzahlungsraten grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Zur Schuldtilgung aufgewandte Beträge werden lediglich dann ausnahmsweise doch als einkommensmindernd anerkannt, wenn die Verschuldung der Finanzierung existenznotwendiger Bedürfnisse, unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen oder der Erhaltung der Arbeitskraft des Unterhaltsschuldners diente. Ratenzahlungen auf einen Kredit, der für den Erwerb einer Eigentumswohnung oder einer Genossenschaftswohnung aufgenommen wurde, bilden in der Regel keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage (vgl EFSlg 71.277 f uva). Die näheren Umstände für die ausnahmsweise Berücksichtigung von Belastungen durch Schuldtilgungen bzw Kreditrückzahlungen sind vom Unterhaltsschuldner zu behaupten und zu beweisen bzw zu bescheinigen (7 Ob 129/02z; 1 Ob 217/99i mwN ua).Zur Berücksichtigung von Schulden und insbesondere von Kreditverbindlichkeiten bei Ermittlung der Höhe der Unterhaltsbemessungsgrundlage besteht eine reichhaltige Rechtsprechung dahin, dass (Kredit-)Rückzahlungsraten grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Zur Schuldtilgung aufgewandte Beträge werden lediglich dann ausnahmsweise doch als einkommensmindernd anerkannt, wenn die Verschuldung der Finanzierung existenznotwendiger Bedürfnisse, unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen oder der Erhaltung der Arbeitskraft des Unterhaltsschuldners diente. Ratenzahlungen auf einen Kredit, der für den Erwerb einer Eigentumswohnung oder einer Genossenschaftswohnung aufgenommen wurde, bilden in der Regel keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage vergleiche EFSlg 71.277 f uva). Die näheren Umstände für die ausnahmsweise Berücksichtigung von Belastungen durch Schuldtilgungen bzw Kreditrückzahlungen sind vom Unterhaltsschuldner zu behaupten und zu beweisen bzw zu bescheinigen (7 Ob 129/02z; 1 Ob 217/99i mwN ua).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass scheidungsbedingte Wohnraumbeschaffungskosten (auch in Form von monatlichen Kreditrückzahlungsraten) grundsätzlich eine Abzugspost bei Ausmittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, dies insbesondere dann, wenn die bisherige Ehewohnung jenem Elternteil überlassen wurde, in dessen Pflege und Erziehung das unterhaltsberechtigte Kind verbleibt (EFSlg 77.479, 77.481 uva; RIS-Justiz RS0047502). Voraussetzung ist aber, dass der Aufwand den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen war (EFSlg 77.481; 83.576 f ua). Außerdem dürfen Scheidung und Kreditaufnahme noch nicht lange Zeit zurückliegen, sondern es muss ein zeitliches Naheverhältnis zur Ehescheidung gegeben sein (EFSlg 71.303, 77.479, 83.578 uva). Bei einer lange zurückliegenden Scheidung, wie im vorliegenden Fall, muss daher der Vater behaupten und bescheinigen, worin der Zusammenhang mit der Scheidung noch zu erblicken ist (9 Ob 123/98y mwN ua). Ob die für eine Wohnungsanschaffung und -errichtung viele Jahre nach der Ehescheidung aufgenommenen Kredite noch als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, ist keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage (8 Ob 1524/91 ua). Es wird auch im Revisionsrekurs nicht näher begründet, weshalb die Kreditaufnahme rund sechs Jahre nach der Scheidung für die Anschaffung und Adaptierung einer neuen Wohnung bei ohnehin gegebener bisheriger Wohnversorgung unbedingt notwendig gewesen sein soll. Der Ansicht des Revisionsrekurswerbers, Wohnraumbeschaffungskosten bildeten - unabhängig von der Frage eines gewissen zeitlichen Naheverhältnisses zwischen Trennung und Kreditaufnahme - generell eine einmalige Abzugspost per Ausmittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage kann im Sinne der ständigen Rechtsprechung jedenfalls nicht gefolgt werden.
Berechtigung kommt allerdings dem Einwand des Revisionsrekurswerbers zu, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssten - entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00 - (teilweise) auf seine Geldunterhaltsverpflichtung angerechnet werden.
Mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof - unter anderem auch infolge eines aus Anlass des vorliegenden Revisionsrekurses gestellten Antrages des Obersten Gerichtshofes - in § 12a FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im erwähnten Erkenntnis vom 27. 6. 2001 vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischer Weise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % - wenn die vom Verfassungsgerichtshof vorgegebene Absenkung proportional fortgeschrieben wird - zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 % (Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003, 9 ff [17]). Der nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächst niedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 lit 3b EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 lit 3a EStG) und Familienbeihilfe - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird (8 Ob 18/02h ua). Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren, jüngst ergangenen Entscheidungen (1 Ob 79/02b; 3 Ob 141/02k; 4 Ob 45/02x; 4 Ob 52/02d; 7 Ob 167/02p ua) die genaue Berechnungsweise der erforderlichen Ermittlung des Steuerentlastungsbetrages näher dargestellt.Mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof - unter anderem auch infolge eines aus Anlass des vorliegenden Revisionsrekurses gestellten Antrages des Obersten Gerichtshofes - in Paragraph 12 a, FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im erwähnten Erkenntnis vom 27. 6. 2001 vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischer Weise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % - wenn die vom Verfassungsgerichtshof vorgegebene Absenkung proportional fortgeschrieben wird - zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 % (Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003, 9 ff [17]). Der nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächst niedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 4, lit 3b EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 4, lit 3a EStG) und Familienbeihilfe - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird (8 Ob 18/02h ua). Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren, jüngst ergangenen Entscheidungen (1 Ob 79/02b; 3 Ob 141/02k; 4 Ob 45/02x; 4 Ob 52/02d; 7 Ob 167/02p ua) die genaue Berechnungsweise der erforderlichen Ermittlung des Steuerentlastungsbetrages näher dargestellt.
Im vorliegenden Fall wird daher im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichtes das Verfahren zunächst hinsichtlich des während der Ehe aufgenommenen Kredites dahin zu ergänzen sein, welcher Art die auf Kredit angeschafften Einrichtungsgegenstände gewesen sind bzw welche allfälligen Ausgaben des täglichen Lebens Anlass für die Kreditaufnahme gewesen sind. Erst nach dieser Verfahrensergänzung und ergänzender Feststellung der Einkommenssituation des Vaters ab 1. 1. 2001 kann der den Unterhaltsberechtigten nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien gebührende Unterhalt ermittelt werden. Für die Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen wird das Verfahren auch durch Feststellung des jeweils relevanten Jahresbruttoeinkommens des Vaters (ohne Sonderzahlungen) zu ergänzen sein. Im vorliegenden "Anlassfall" (vgl Art 140 Abs 7 B-VG) gebührt dem Vater eine steuerliche Entlastung, entsprechend seinem Antrag für den gesamten noch strittigen Bemessungszeitraum (vgl 7 Ob 193/02m ua). Aus diesen Erwägungen ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.Im vorliegenden Fall wird daher im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichtes das Verfahren zunächst hinsichtlich des während der Ehe aufgenommenen Kredites dahin zu ergänzen sein, welcher Art die auf Kredit angeschafften Einrichtungsgegenstände gewesen sind bzw welche allfälligen Ausgaben des täglichen Lebens Anlass für die Kreditaufnahme gewesen sind. Erst nach dieser Verfahrensergänzung und ergänzender Feststellung der Einkommenssituation des Vaters ab 1. 1. 2001 kann der den Unterhaltsberechtigten nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien gebührende Unterhalt ermittelt werden. Für die Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen wird das Verfahren auch durch Feststellung des jeweils relevanten Jahresbruttoeinkommens des Vaters (ohne Sonderzahlungen) zu ergänzen sein. Im vorliegenden "Anlassfall" vergleiche Artikel 140, Absatz 7, B-VG) gebührt dem Vater eine steuerliche Entlastung, entsprechend seinem Antrag für den gesamten noch strittigen Bemessungszeitraum vergleiche 7 Ob 193/02m ua). Aus diesen Erwägungen ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.