Begründung:
Mit Adoptionsvertrag vom 12. 6. 1958 hat Ing. Norbert E***** gegenüber der am 29. 10. 1951 geborenen Klägerin alle Pflichten, die einem Adoptivvater gegenüber seinem Wahlkind nach dem Gesetz obliegen, übernommen und der Klägerin - mit Ausnahme des Pflichtteilsrechts - alle Rechte eingeräumt, die kraft Gesetzes einem Wahlkind gegenüber seinem Wahlvater zustehen. Dieser Adoptionsvertrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Mauerkirchen vom 2. 7. 1958 pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Ing. E*****, der am 22. 11. 2000 verstorben ist, hat letztlich in einem Testament vom 1. 7. 1996 den Beklagten zum Universalerben seines gesamten Vermögens eingesetzt; diesem wurde mit Einantwortungsurkunde vom 30. 3. 2001 der Nachlass zur Gänze eingeantwortet.
Die Klägerin begehrt nunmehr vom Beklagten einen Betrag von 1,000.000 S (72.672,83 EUR) mit der Begründung, sie sei als Adoptivtochter des Ing. Norbert E***** pflichtteilsberechtigt. Ihr Adoptivvater habe ungeachtet des im Adoptionsvertrag enthaltenen Ausschlusses vom Pflichtteilsanspruch mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass der Verzicht der Klägerin auf das Pflichtteilsrecht nicht mehr wirksam sei.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Pflichtteilsausschluss nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. 3. 1960 über die Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindesstatt (BGBl 1960/58) zu beurteilen sei, das mit 1. 7. 1960 in Kraft getreten sei und nur für Adoptionen gelte, deren Bewilligung nach seinem Inkrafttreten beantragt worden sei. Nach der damals geltenden Rechtslage hätten - im Gegensatz zur heutigen Rechtslage - die erbrechtlichen Folgen der Annahme an Kindesstatt gemäß § 184 (alt) ABGB ausgeschaltet oder anders gestaltet werden können als dies das Gesetz vorgesehen habe. Diese zulässige Ausschließung der Klägerin vom Pflichtteilsanspruch habe nicht durch eine spätere Gesetzesänderung sittenwidrig werden können, abgesehen davon, dass auch nach geltender Rechtslage auf Pflichtteilsansprüche verzichtet werden könne und es dem Adoptivvater nicht untersagt gewesen wäre, die Klägerin letztwillig zu bedenken und so den Adoptionsvertrag zu unterlaufen. Die mindeste Anforderung für die Annahme einer Teilaufhebung bzw Abänderung des Adoptionsvertrags durch das Testament vom 1. 7. 1996 wäre gewesen, dass die Klägerin in diesem Testament namentlich erwähnt worden wäre, was jedoch nicht der Fall sei.Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Pflichtteilsausschluss nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. 3. 1960 über die Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindesstatt (BGBl 1960/58) zu beurteilen sei, das mit 1. 7. 1960 in Kraft getreten sei und nur für Adoptionen gelte, deren Bewilligung nach seinem Inkrafttreten beantragt worden sei. Nach der damals geltenden Rechtslage hätten - im Gegensatz zur heutigen Rechtslage - die erbrechtlichen Folgen der Annahme an Kindesstatt gemäß Paragraph 184, (alt) ABGB ausgeschaltet oder anders gestaltet werden können als dies das Gesetz vorgesehen habe. Diese zulässige Ausschließung der Klägerin vom Pflichtteilsanspruch habe nicht durch eine spätere Gesetzesänderung sittenwidrig werden können, abgesehen davon, dass auch nach geltender Rechtslage auf Pflichtteilsansprüche verzichtet werden könne und es dem Adoptivvater nicht untersagt gewesen wäre, die Klägerin letztwillig zu bedenken und so den Adoptionsvertrag zu unterlaufen. Die mindeste Anforderung für die Annahme einer Teilaufhebung bzw Abänderung des Adoptionsvertrags durch das Testament vom 1. 7. 1996 wäre gewesen, dass die Klägerin in diesem Testament namentlich erwähnt worden wäre, was jedoch nicht der Fall sei.
Das Berufungsgericht hielt die ordentliche Revision im Hinblick auf die Einzelfallbezogenheit des Rechtsstreits und den Umstand, dass die anzuwendenden Rechtsnormen bereits mehr als 40 Jahre lang nicht mehr in Kraft stünden, für nicht zulässig.
Demgegenüber erachtet die Klägerin die Revision für zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Lösung der Rechtsfrage fehle, ob der Ausschluss des Pflichtteilsrechts in einem vor dem 1. 7. 1960 abgeschlossenen Adoptionsvertrag durch das letztwillige Bedenken des pflichtteilsberechtigten Wahlkindes auch ohne ausdrückliche Namensnennung des Wahlkindes aufgehoben oder abgeändert werde. Überdies enthalte die Begründung der Berufungsentscheidung keine klare Linie, weil die Möglichkeit eingeräumt werde, dass ein Erblasser den Pflichtteilsausschluss durch das letztwillige Bedenken der Adoptivtochter unterlaufen könne, andererseits aber für eine Teilaufhebung bzw Abänderung des Adoptionsvertrags eine namentliche Nennung der Klägerin im Testament gefordert werde. Außerdem sei die Frage nicht behandelt worden, wie eine Bestätigung durch das Gericht aussehen solle, wenn der Erblasser den Ausschluss des Pflichtteilsrechts zu Lasten der Klägerin im Adoptionsvertrag durch letztwillige Verfügungen unterlaufe.