Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerin stützt ihr Begehren auf Ausfolgung von Prüfzeugnissen und Prüfattesten hinsichtlich der von der beklagten Partei gelieferten Heizkessel im Revisionsverfahren auf eine entsprechende Verpflichtung der beklagten Partei gemäß den Bestimmungen der Ö-Norm EN 303-5 und des Kärntner Heizungsanlagengesetzes.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Nach den maßgebenden Feststellungen bestand zwischen den Parteien bereits seit mehreren Jahrzehnten eine Geschäftsverbindung. Die Lieferung der gegenständlichen Heizkessel an die Klägerin erfolgte zu den bekannten Bedingungen. Über eine darüber hinausgehende Verpflichtung der beklagten Partei zur Ausfolgung von Prüfzeugnissen und Prüfattesten für die gegenständlichen Heizkessel wurde zwischen den Parteien bei Auftragserteilung ebenso wenig gesprochen wie über die Bestimmungen des kurz zuvor in Kraft getretenen Kärntner Heizungsanlagengesetzes. Die Ausfolgung der nunmehr von der Klägerin verlangten Unterlagen war somit nicht Gegenstand ausdrücklicher Erörterung der Parteien bei Vertragsabschluss. Die Klägerin kann daher ihr Begehren nicht mit Erfolg auf eine ausdrückliche Vereinbarung mit der beklagten Partei stützen.
Die strittige Verpflichtung der beklagten Partei zur Ausfolgung von Prüfzeugnissen bzw Prüfattesten betrifft nicht die vereinbarte Hauptleistung, sondern eine allfällige Nebenleistung. So führt beispielsweise die Zusage, Materialzeugnisse eines unabhängigen Sachverständigen beizustellen, zu einer (unselbständigen) Nebenpflicht (vgl Reischauer in Rummel, ABGB3 §§ 922, 923 Rz 11). Es handelt sich ebenfalls um eine vertragliche Nebenleistung, wenn sich der Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrages dem Besteller gegenüber verpflichtet, eine Materialgarantie des Erzeugers beizubringen (RIS-Justiz RS0017022). Mögliche Grundlage für einen Ausfolgungsanspruch der Klägerin gegen die beklagte Partei wäre daher die Berufung auf eine diesbezügliche (unselbständige) vertragliche Nebenpflicht. Solche Nebenpflichten können sich nicht nur kraft besonderer Vereinbarung, sondern auch auf Grund einer ergänzenden Vertragsauslegung, insbesondere auf Grund redlicher Verkehrsübung (§ 914 ABGB) oder auf Grund einer besonderen individuellen Interessenkonstellation der Parteien, ergeben (Aicher in Rummel, ABGB3 § 1061 Rz 28). Man orientiert sich dabei vornehmlich am hypothetischen Parteiwillen (was hätten vernünftige und redliche Parteien unter Berücksichtigung der besonderen Interessenkonstellation der Parteien vereinbart?) einerseits und an der redlichen Verkehrssitte (§ 914 ABGB) andererseits (Rummel in Rummel, ABGB3 § 914 Rz 11 ff mwN).Die strittige Verpflichtung der beklagten Partei zur Ausfolgung von Prüfzeugnissen bzw Prüfattesten betrifft nicht die vereinbarte Hauptleistung, sondern eine allfällige Nebenleistung. So führt beispielsweise die Zusage, Materialzeugnisse eines unabhängigen Sachverständigen beizustellen, zu einer (unselbständigen) Nebenpflicht vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraphen 922, 923, Rz 11). Es handelt sich ebenfalls um eine vertragliche Nebenleistung, wenn sich der Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrages dem Besteller gegenüber verpflichtet, eine Materialgarantie des Erzeugers beizubringen (RIS-Justiz RS0017022). Mögliche Grundlage für einen Ausfolgungsanspruch der Klägerin gegen die beklagte Partei wäre daher die Berufung auf eine diesbezügliche (unselbständige) vertragliche Nebenpflicht. Solche Nebenpflichten können sich nicht nur kraft besonderer Vereinbarung, sondern auch auf Grund einer ergänzenden Vertragsauslegung, insbesondere auf Grund redlicher Verkehrsübung (Paragraph 914, ABGB) oder auf Grund einer besonderen individuellen Interessenkonstellation der Parteien, ergeben (Aicher in Rummel, ABGB3 Paragraph 1061, Rz 28). Man orientiert sich dabei vornehmlich am hypothetischen Parteiwillen (was hätten vernünftige und redliche Parteien unter Berücksichtigung der besonderen Interessenkonstellation der Parteien vereinbart?) einerseits und an der redlichen Verkehrssitte (Paragraph 914, ABGB) andererseits (Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 914, Rz 11 ff mwN).
Die Frage, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie sich bei Vertragsabschluss die nunmehr offene Frage vorgelegt hätten, kann sich aus Natur und Zweck des Vertrages, aus Vorverhandlungen oder anderen „Umständen des Geschäftes" beantworten. Auch langdauernde Handhabung durch die Vertragsparteien kann zur Ergänzung offener Fragen herangezogen werden, sodass ein Vertragsteil nicht ohne Vorwarnung wieder davon abgehen kann. Das Gleiche gilt für „individuelle Gepflogenheiten" bei früheren Verträgen (Rummel aaO § 914 Rz 12 mwN). Kann ein hypothetischer Parteiwille nicht festgestellt werden, ist im Sinne der vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Lehre ausgesprochenen Rechtsansicht der Vertrag gemäß § 914 ABGB durch den Richter nach den Richtlinien von Treu und Glauben im Verkehr sowie nach den Richtlinien des Vertrages dahin zu ergänzen, was zwischen den Parteien rechtens sein soll. Unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte (im kaufmännischen Bereich: Handelsbrauch) ist dabei zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (1 Ob 120/98y mwN). Vertragsbestimmungen sind somit bei Bedachtnahme auf den redlichen Verkehr so zu deuten, dass ihr Verständnis den beiderseitigen Interessen gerecht wird, und so auszulegen, dass sie eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der jeweiligen Gegenseite ermöglichen (1 Ob 563/92).Die Frage, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie sich bei Vertragsabschluss die nunmehr offene Frage vorgelegt hätten, kann sich aus Natur und Zweck des Vertrages, aus Vorverhandlungen oder anderen „Umständen des Geschäftes" beantworten. Auch langdauernde Handhabung durch die Vertragsparteien kann zur Ergänzung offener Fragen herangezogen werden, sodass ein Vertragsteil nicht ohne Vorwarnung wieder davon abgehen kann. Das Gleiche gilt für „individuelle Gepflogenheiten" bei früheren Verträgen (Rummel aaO Paragraph 914, Rz 12 mwN). Kann ein hypothetischer Parteiwille nicht festgestellt werden, ist im Sinne der vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Lehre ausgesprochenen Rechtsansicht der Vertrag gemäß Paragraph 914, ABGB durch den Richter nach den Richtlinien von Treu und Glauben im Verkehr sowie nach den Richtlinien des Vertrages dahin zu ergänzen, was zwischen den Parteien rechtens sein soll. Unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte (im kaufmännischen Bereich: Handelsbrauch) ist dabei zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (1 Ob 120/98y mwN). Vertragsbestimmungen sind somit bei Bedachtnahme auf den redlichen Verkehr so zu deuten, dass ihr Verständnis den beiderseitigen Interessen gerecht wird, und so auszulegen, dass sie eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der jeweiligen Gegenseite ermöglichen (1 Ob 563/92).
Bei der Beurteilung des hypothetischen Parteiwillens ist hier zu berücksichtigen, dass die Parteien bereits seit mehreren Jahrzehnten in Geschäftsverbindung standen und die gegenständliche Auftragserteilung zu den bekannten Bedingungen erfolgte. Der Klägerin, einem Ofenbauunternehmen mit Sitz in Kärnten, musste die Bedeutung von Prüfzeugnissen und Prüfattesten im Hinblick auf das bei Auftragserteilung bereits in Geltung stehende Kärntner Heizungsanlagengesetz sehr wohl bewusst sein, sodass ihr durchaus zuzumuten war, hinsichtlich der Ausfolgung dieser Unterlagen eine klare vertragliche Regelung mit dem Produzenten herbeizuführen, weshalb eine ergänzende Vertragsauslegung zu ihren Gunsten nicht gerechtfertigt wäre.
Soweit die Klägerin geltend macht, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil sich das Berufungsgericht mit der im rechtsgeschäftlichen Verkehr unter Kaufleuten geltenden Ö-Norm EN 303-5 nicht auseinandergesetzt habe, ist ihr zu entgegnen, dass ihre Behauptung, es sei zwischen den Parteien die Geltung der erwähnten Ö-Norm vereinbart worden, erstmals in der Berufung erhoben wurde, weshalb die Klägerin nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes mit diesem Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstoßen hat und auf dieses Vorbringen daher nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl 9 Ob 109/03z; 8 Ob 1518/92 ua).Soweit die Klägerin geltend macht, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil sich das Berufungsgericht mit der im rechtsgeschäftlichen Verkehr unter Kaufleuten geltenden Ö-Norm EN 303-5 nicht auseinandergesetzt habe, ist ihr zu entgegnen, dass ihre Behauptung, es sei zwischen den Parteien die Geltung der erwähnten Ö-Norm vereinbart worden, erstmals in der Berufung erhoben wurde, weshalb die Klägerin nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes mit diesem Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstoßen hat und auf dieses Vorbringen daher nicht Bedacht zu nehmen ist vergleiche 9 Ob 109/03z; 8 Ob 1518/92 ua).
Schließlich stützt die Klägerin ihr Begehren noch ganz allgemein auf die Bestimmungen des Kärntner Heizungsanlagengesetzes (K-HeizG), wonach die beklagte Partei zur Ausstellung der begehrten Prüfzeugnisse und Prüfatteste verpflichtet sei. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass nach § 5 Abs 1 K-HeizG der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade, soweit die Abs 5 und 6 und der dritte Abschnitt nicht anderes bestimmen, auf Verlangen der Behörde vom Inverkehrbringer durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle zu erbringen ist. Nach § 5 Abs 3 K-HeizG hat der Prüfbericht eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene Kleinfeuerungsanlage die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade (Anlagen 1 und 2) einhält, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern die Anforderungen der Anlage 1 und der Anlage 2 erfüllen muss. Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt gemäß § 5 Abs 5 K-HeizG der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerungsanlage errichtet, in der technischen Dokumentation (§ 7) bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerungsanlage, die für die Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis eines positiven Prüfberichtes erbracht worden ist. Wenn der Nachweis nach Abs 5 nicht erbracht werden kann, gilt gemäß § 5 Abs 6 K-HeizG für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 (auch) als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerungsanlage errichtet, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (§ 7) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht.Schließlich stützt die Klägerin ihr Begehren noch ganz allgemein auf die Bestimmungen des Kärntner Heizungsanlagengesetzes (K-HeizG), wonach die beklagte Partei zur Ausstellung der begehrten Prüfzeugnisse und Prüfatteste verpflichtet sei. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass nach Paragraph 5, Absatz eins, K-HeizG der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade, soweit die Absatz 5 und 6 und der dritte Abschnitt nicht anderes bestimmen, auf Verlangen der Behörde vom Inverkehrbringer durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle zu erbringen ist. Nach Paragraph 5, Absatz 3, K-HeizG hat der Prüfbericht eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene Kleinfeuerungsanlage die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade (Anlagen 1 und 2) einhält, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern die Anforderungen der Anlage 1 und der Anlage 2 erfüllen muss. Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt gemäß Paragraph 5, Absatz 5, K-HeizG der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerungsanlage errichtet, in der technischen Dokumentation (Paragraph 7,) bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerungsanlage, die für die Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis eines positiven Prüfberichtes erbracht worden ist. Wenn der Nachweis nach Absatz 5, nicht erbracht werden kann, gilt gemäß Paragraph 5, Absatz 6, K-HeizG für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 (auch) als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerungsanlage errichtet, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (Paragraph 7,) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht.
Nach den soeben zitierten Bestimmungen hat der Prüfbericht somit eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene Kleinfeuerungsanlage die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält, zu enthalten und kann der Nachweis der Erfüllung dieser Anforderungen auch durch eine entsprechende Bestätigung der Klägerin als Errichterin der Kleinfeuerungsanlage erbracht werden. Eine gesetzliche Verpflichtung, dass diese Bestätigung von der beklagten Partei als Herstellerin eines Bauteiles der Kleinfeuerungsanlage erbracht wird, ist unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen nicht gegeben. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der beklagten Partei beachtlich, wonach sie nur die Heizkessel in Sonderanfertigungen liefere, die dann vom jeweiligen Fachhändler in die von diesem errichtete Kleinfeuerungsanlage eingebaut würden, weshalb ihr die Lieferung eines Prüfberichtes für die Kleinfeuerungsanlage wirtschaftlich nicht möglich sei, da dafür ein Nachbau der konkreten Kleinfeuerungsanlage erforderlich wäre. Dieses Vorbringen der beklagten Partei wurde von der Klägerin nicht substantiiert bestritten. Es führt daher auch eine den beiderseitigen Interessen Rechnung tragende ergänzende Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, dass die beklagte Partei auch keine vertragliche Nebenpflicht zur Beistellung der im Urteilsbegehren bezeichneten Unterlagen trifft. In der Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen kann daher schon auf Grund dieser Erwägungen auch unter Berücksichtigungen der Bestimmungen des K-HeizG kein Rechtsirrtum erblickt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.