Begründung:
Die beklagte Partei verkauft Baumaterial. Im Zusammenhang damit bietet sie auch verschiedene Serviceleistungen, insbesondere Information, Beratung und Betreuung durch Mitarbeiter an. Die Kläger beabsichtigten auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus zu errichten und schlossen mit der beklagten Partei einen Vertrag über die Lieferung von Baustoffen. Ein Mitarbeiter der beklagten Partei brachte gegenüber den Klägern einen gelernten Maurer ins Gespräch, der zusammen mit einer Arbeitspartie Schwarzarbeiten („im Pfusch") am Bau gegen Entgelt übernimmt. Mit diesem haben die Kläger eine entsprechende Vereinbarung geschlossen.
Zwischen den Streitparteien war vereinbart, dass die beklagte Partei auch für die Erstellung des Einreichplanes und für die nach § 25 nö BauO vorgesehene Bauführung Sorge trägt, und zwar ohne zusätzliches Entgelt neben dem Kaufpreis für das Baumaterial. Diesbezüglich bediente sich die beklagte Partei eines Baumeisters, der auch in dieser Richtung tätig wurde. Beiden Seiten war klar, dass sich die Bauführung auf die behördlichen Vorgaben nach § 25 nö BauO beschränkte, nicht aber so zu verstehen war, dass sämtliche Arbeiten und Leistungen bei der Errichtung des Wohnhauses von der beklagten Partei oder einer von ihr beauftragten Person zu organisieren, zu koordinieren und zu überwachen ist, wie dies der Leistung eines Architekten entspräche. Neben der Übernahme der Verantwortung gegenüber der Baubehörde durch den eingeschalteten Baumeister sollte lediglich ein Mitarbeiter der beklagten Partei beratend und unterstützend mitwirken, was dieser auch tat.Zwischen den Streitparteien war vereinbart, dass die beklagte Partei auch für die Erstellung des Einreichplanes und für die nach Paragraph 25, nö BauO vorgesehene Bauführung Sorge trägt, und zwar ohne zusätzliches Entgelt neben dem Kaufpreis für das Baumaterial. Diesbezüglich bediente sich die beklagte Partei eines Baumeisters, der auch in dieser Richtung tätig wurde. Beiden Seiten war klar, dass sich die Bauführung auf die behördlichen Vorgaben nach Paragraph 25, nö BauO beschränkte, nicht aber so zu verstehen war, dass sämtliche Arbeiten und Leistungen bei der Errichtung des Wohnhauses von der beklagten Partei oder einer von ihr beauftragten Person zu organisieren, zu koordinieren und zu überwachen ist, wie dies der Leistung eines Architekten entspräche. Neben der Übernahme der Verantwortung gegenüber der Baubehörde durch den eingeschalteten Baumeister sollte lediglich ein Mitarbeiter der beklagten Partei beratend und unterstützend mitwirken, was dieser auch tat.
Die Kläger nehmen die beklagte Partei auf Schadenersatz in Anspruch, weil ein Betonmauerkranz, der zur sach- und fachgerechten Aufsetzung des Dachstuhls erforderlich gewesen sei, nicht angebracht worden sei. Darüber hinaus sei der Dachstuhl grob von den vorliegenden Plänen abgewichen und habe gravierende Mängel aufgewiesen. Dadurch sei am Haus der Kläger ein merkantiler Minderwert von S 1,465.103,-- (EUR 106.473,19) eingetreten, für den die beklagte Partei zu 30 % hafte, weil sie ihren Verpflichtungen als Bauführerin nicht entsprochen habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Die Kläger führen zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels aus, das Rechtsproblem, ob die beklagte Partei nur eine „verwaltungsbehördliche Verantwortung" gegenüber der Baubehörde schulde, könne viele andere Personen und vergleichbare Fälle berühren. Außerdem hätten - im Zusammenhang mit der Interpretation der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen - nur die gegen den Standpunkt der Kläger sprechenden Argumente Berücksichtigung gefunden, abgesehen davon, dass die Entscheidungen der Unterinstanzen die Auseinandersetzung mit entscheidungswesentlichen Feststellungen und Beweisergebnissen vermissen ließen.